Hallo zusammen,
ich würde gerne eure fachliche Einschätzung zu folgendem Fall hören.
In einem mehrgeschossigen Bürogebäude in NRW soll eine bestehende Brandmeldeanlage (ohne Feuerwehr-Aufschaltung, mit hausinterner Alarmierung) vollständig erneuert werden. Die vorhandene Bosch-Anlage ist ca. 25 Jahre alt. Nach Aussage des Wartungsunternehmens sind hierfür keine Ersatzteile mehr verfügbar, weshalb die Anlage vollständig ersetzt werden soll.
Ausgangssituation
• mehrgeschossiges Bürogebäude, Baujahr Anfang der 2000er Jahre
• Die Baugenehmigung enthält die Auflage, dass die Brandmeldeanlage vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach wesentlichen Änderungen durch einen anerkannten Sachverständigen zu prüfen ist. Eine wiederkehrende Prüfung ist in der Baugenehmigung nicht gefordert.
• Weder die Baugenehmigung noch das Brandschutzkonzept definieren den Begriff „wesentliche Änderung“ näher.
• Das Brandschutzkonzept fordert eine automatische Branddetektion und eine hausinterne Alarmierung.
• Eine Aufschaltung auf die Feuerwehr besteht nicht.
• Nach Auskunft der Feuerwehr sind für diese Anlage weder ein Feuerwehrinformationszentrum (FIZ) noch ein Feuerwehrbedienfeld (FBF) erforderlich.
• Auch ein hinzugezogener Prüfsachverständiger vertritt die Auffassung, dass FIZ und FBF bei der neuen Anlage entfallen können, da diese weder im Brandschutzkonzept noch in der Baugenehmigung gefordert werden.
Geplante Maßnahme
• vollständiger Austausch der bestehenden Anlagentechnik (Bestandsleitungen bleiben erhalten)
• neue Brandmeldezentrale eines anderen Herstellers
• neue automatische Melder
• neue Handfeuermelder
• neue Alarmierungskomponenten
• neue Programmierung und Inbetriebnahme
• keine Änderung des Alarmierungskonzeptes
• keine Feuerwehr-Aufschaltung
• keine Änderung der Gebäudenutzung (Büronutzung; die planungsrechtlich genehmigte Option einer späteren Labornutzung soll erhalten bleiben)
• Anzahl und Anordnung der Melder bleiben im Wesentlichen unverändert
Ein Prüfsachverständiger stuft diese Maßnahme als „wesentliche Änderung / Gesamtprüfung“ ein und bietet entsprechend eine Sachverständigenprüfung an.
Mich interessiert, ob diese Einstufung aus fachlicher und rechtlicher Sicht allgemein geteilt wird oder ob es hierzu unterschiedliche Auffassungen gibt.
Nach meinem bisherigen Verständnis wird zwar die komplette Anlagentechnik ersetzt, das brandschutztechnische Schutzziel sowie die genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich jedoch nicht. Andererseits handelt es sich nicht lediglich um den Austausch einzelner Komponenten, sondern um eine vollständige Erneuerung der Anlage.
Meine Fragen
1. Würdet ihr den vollständigen Austausch der Anlage als wesentliche Änderung einstufen?
2. Gibt es hierfür in NRW oder anderen Bundesländern eine gesetzliche Definition, Verwaltungsvorschrift, Kommentierung oder einschlägige Rechtsprechung?
3. Welche technischen oder rechtlichen Kriterien sind aus eurer Sicht für diese Beurteilung maßgebend?
4. Ist euch ein Regelwerk (z. B. PrüfVO NRW, DIN 14675, DIN VDE 0833, VdS-Richtlinien oder andere technische Regeln) bekannt, aus dem sich
eine eindeutige Bewertung ableiten lässt?
5. Habt ihr vergleichbare Fälle begleitet oder geprüft? Wie wurde dort die Frage der „wesentlichen Änderung“ gegenüber der Bauaufsicht bzw.
dem Prüfsachverständigen bewertet?
Ich freue mich auf eure Einschätzungen und Erfahrungsberichte.
Vielen Dank!
Carlos
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