Hallo zusammen,
ich würde gerne eure fachliche Einschätzung zu folgendem Fall hören.
In einem mehrgeschossigen Bürogebäude in NRW soll eine bestehende Brandmeldeanlage (ohne Feuerwehr-Aufschaltung, mit hausinterner Alarmierung) vollständig erneuert werden. Die vorhandene Bosch-Anlage ist ca. 25 Jahre alt. Nach Aussage des Wartungsunternehmens sind hierfür keine Ersatzteile mehr verfügbar, weshalb die Anlage vollständig ersetzt werden soll.
Ausgangssituation
• mehrgeschossiges Bürogebäude, Baujahr Anfang der 2000er Jahre
• Die Baugenehmigung enthält die Auflage, dass die Brandmeldeanlage vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach wesentlichen Änderungen durch einen anerkannten Sachverständigen zu prüfen ist. Eine wiederkehrende Prüfung ist in der Baugenehmigung nicht gefordert.
• Weder die Baugenehmigung noch das Brandschutzkonzept definieren den Begriff „wesentliche Änderung“ näher.
• Das Brandschutzkonzept fordert eine automatische Branddetektion und eine hausinterne Alarmierung.
• Eine Aufschaltung auf die Feuerwehr besteht nicht.
• Nach Auskunft der Feuerwehr sind für diese Anlage weder ein Feuerwehrinformationszentrum (FIZ) noch ein Feuerwehrbedienfeld (FBF) erforderlich.
• Auch ein hinzugezogener Prüfsachverständiger vertritt die Auffassung, dass FIZ und FBF bei der neuen Anlage entfallen können, da diese weder im Brandschutzkonzept noch in der Baugenehmigung gefordert werden.
Geplante Maßnahme
• vollständiger Austausch der bestehenden Anlagentechnik (Bestandsleitungen bleiben erhalten)
• neue Brandmeldezentrale eines anderen Herstellers
• neue automatische Melder
• neue Handfeuermelder
• neue Alarmierungskomponenten
• neue Programmierung und Inbetriebnahme
• keine Änderung des Alarmierungskonzeptes
• keine Feuerwehr-Aufschaltung
• keine Änderung der Gebäudenutzung (Büronutzung; die planungsrechtlich genehmigte Option einer späteren Labornutzung soll erhalten bleiben)
• Anzahl und Anordnung der Melder bleiben im Wesentlichen unverändert
Ein Prüfsachverständiger stuft diese Maßnahme als „wesentliche Änderung / Gesamtprüfung“ ein und bietet entsprechend eine Sachverständigenprüfung an.
Mich interessiert, ob diese Einstufung aus fachlicher und rechtlicher Sicht allgemein geteilt wird oder ob es hierzu unterschiedliche Auffassungen gibt.
Nach meinem bisherigen Verständnis wird zwar die komplette Anlagentechnik ersetzt, das brandschutztechnische Schutzziel sowie die genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich jedoch nicht. Andererseits handelt es sich nicht lediglich um den Austausch einzelner Komponenten, sondern um eine vollständige Erneuerung der Anlage.
Meine Fragen
1. Würdet ihr den vollständigen Austausch der Anlage als wesentliche Änderung einstufen?
2. Gibt es hierfür in NRW oder anderen Bundesländern eine gesetzliche Definition, Verwaltungsvorschrift, Kommentierung oder einschlägige Rechtsprechung?
3. Welche technischen oder rechtlichen Kriterien sind aus eurer Sicht für diese Beurteilung maßgebend?
4. Ist euch ein Regelwerk (z. B. PrüfVO NRW, DIN 14675, DIN VDE 0833, VdS-Richtlinien oder andere technische Regeln) bekannt, aus dem sich
eine eindeutige Bewertung ableiten lässt?
5. Habt ihr vergleichbare Fälle begleitet oder geprüft? Wie wurde dort die Frage der „wesentlichen Änderung“ gegenüber der Bauaufsicht bzw.
dem Prüfsachverständigen bewertet?
Ich freue mich auf eure Einschätzungen und Erfahrungsberichte.
Vielen Dank!
Carlos
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Kompletter Austausch einer BMA – Sachverständigenprüfung wegen „wesentlicher Änderung“ erforderlich?
Re: Kompletter Austausch einer BMA – Sachverständigenprüfung wegen „wesentlicher Änderung“ erforderlich?
Moin Carlos,
wie du richtig schreibst, wird praktisch die Anlage komplett gegen eine neue ersetzt.
Dabei handelt es sich um einen 1:1- Ersatz.
Damit werden die gleichen Schutzziele wie bisher erfüllt - eine Anpassung des Brandschutzkonzeptes ist nicht erforderlich, die genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich nicht, wie du ja richtigerweise schreibst.
Auch gehe ich mal davon aus, dass sich das Brandmelde- und Alarmierungskonzept gem. DIN 14675 nicht ändert - sonst wäre hier eine Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle erforderlich.
Deine Fragen lassen sich - aus meinem Kenntnisstand heraus - relativ kurz und einfach beantworten:
1. Ja, ohne jeden Zweifel
2. nicht bekannt
3. Es handelt sich praktisch um eine neue Anlage. Diese ist einerseits ja schon vor erster Inbetriebnahme...zu prüfen (vergl. Auflage Baugenehmigung).
Andererseits geht es doch bei der Prüfsachverständigen-Abnahme fachlich um die Bestätigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit. Nach den umfangreich durchgeführten Maßnahmen ist diese m.E.n. unzweifelhaft neu festzustellen, da die letzte Feststellung - aufgrund der "wesentlichen Änderung" eben eindeutig nicht mehr herangezogen werden kann.
4. Nein. M.E.n. gibt es ja eben Prüfsachverständige mit Fach- und Entscheidungskompetenz und nicht nur Vorschriften und Checklisten, die jeder Ungelernte abarbeiten kann.
5. Ja - siehe mein obenstehend formulierter Standpunkt.
Ich hoffe, ich konnte dir etwas helfen, auch wenn es manchmal nicht leicht ist, zu akzeptieren, dass nicht alles irgendwo haarklein festgeschrieben ist, aber dafür gibt es Fachleute, Sachverständige, etc., insbesondere "Ermessen" im Baurecht.
Sonst hätten wir noch viel mehr Bürokratie...
Gruß, Rko
wie du richtig schreibst, wird praktisch die Anlage komplett gegen eine neue ersetzt.
Dabei handelt es sich um einen 1:1- Ersatz.
Damit werden die gleichen Schutzziele wie bisher erfüllt - eine Anpassung des Brandschutzkonzeptes ist nicht erforderlich, die genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich nicht, wie du ja richtigerweise schreibst.
Auch gehe ich mal davon aus, dass sich das Brandmelde- und Alarmierungskonzept gem. DIN 14675 nicht ändert - sonst wäre hier eine Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle erforderlich.
Deine Fragen lassen sich - aus meinem Kenntnisstand heraus - relativ kurz und einfach beantworten:
1. Ja, ohne jeden Zweifel
2. nicht bekannt
3. Es handelt sich praktisch um eine neue Anlage. Diese ist einerseits ja schon vor erster Inbetriebnahme...zu prüfen (vergl. Auflage Baugenehmigung).
Andererseits geht es doch bei der Prüfsachverständigen-Abnahme fachlich um die Bestätigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit. Nach den umfangreich durchgeführten Maßnahmen ist diese m.E.n. unzweifelhaft neu festzustellen, da die letzte Feststellung - aufgrund der "wesentlichen Änderung" eben eindeutig nicht mehr herangezogen werden kann.
4. Nein. M.E.n. gibt es ja eben Prüfsachverständige mit Fach- und Entscheidungskompetenz und nicht nur Vorschriften und Checklisten, die jeder Ungelernte abarbeiten kann.
5. Ja - siehe mein obenstehend formulierter Standpunkt.
Ich hoffe, ich konnte dir etwas helfen, auch wenn es manchmal nicht leicht ist, zu akzeptieren, dass nicht alles irgendwo haarklein festgeschrieben ist, aber dafür gibt es Fachleute, Sachverständige, etc., insbesondere "Ermessen" im Baurecht.
Sonst hätten wir noch viel mehr Bürokratie...
Gruß, Rko