Verantwortung Erstellen eines Flucht und Rettungsplanes

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
Martin

Verantwortung Erstellen eines Flucht und Rettungsplanes

Beitragvon Martin » Mo 23.10.2006 15:28

Hallo, Forumsmitglieder!

Könnt Ihr mir mal bitte Eure Meinung hierzu sagen.

Wir ziehen mit unserem Unternehmen in ein neues Objekt.
Wir sind dort Mieter eines Teils des Gebäudes (E-Geschoss). Im Mietvertrag ist über die Erstellung des FuR-Plans keine Aussage getroffen und es existiert auch noch kein Plan sondern muß erstellt werden.

Wer ist für die Erstellung des FuR-Plans verantwortlich?

Der Vermieter oder ich als BSB des Mieters? Gibt es Gesetzesgrundlagen?

Jetzt schon "Danke!" für Eure Unterstützung! :-)

Schönen Gruß
Martin

Falk_HL
Beiträge: 281
Registriert: Mo 16.06.2003 14:55

Beitragvon Falk_HL » Mo 23.10.2006 16:02

kommt auf den Mietvertrag an... falls da etwas erwähnt ist. Wäre insofern relevant, wenn ihr auch berechtigt wäret kleine baul. Veränderungen vorzunehmen.

Ansonsten oder gerade deshalb sehe ich die Aufgabe eher bei Euch als Betreiber (Betreiberpflichten) des angemieteten Bereiches.
Grüße FH

Martin

Antwort

Beitragvon Martin » Mo 23.10.2006 17:18

Hi, Falk!

Danke für Deine schnelle Antwort! Leider heißt das wohl wieder
mehr Arbeit für mich :wein:

Ich werde mir jetzt nochmal den Mietvertrag genaustens zu
diesem Punkt anschauen!

Schönen Gruß
Martin

Wolf R.

Beitragvon Wolf R. » Mo 23.10.2006 19:43

Hallo,
die beiden unten stehenden §§ regeln ganz klar, dass immer der Arbeitgeber verantwortlich ist. Auch wenn dieser die Pläne vertraglich auf den Vermieter übertragen hat, bleibt er in der Verantwortung.
Gruß Wolfgang

Arbeitsschutzgesetz § 10 (1) "Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind..."

Arbeitsstättenverordnung § 4 (4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie
benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen
zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr
unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell
werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht-
Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung
Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.
Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen
oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen
ist entsprechend dieses Planes zu üben.

Martin

Beitragvon Martin » Di 24.10.2006 9:45

Nun wohl definitiv mehr Arbeit für mich! :oooh:

Danke Hr. Wolf für diese Antwort!