Hallo liebes Forum,
ich habe zwei Fragen:
1) Wir wohnen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft und der Bauträger hat eine Fluchttreppe von unserem und anderen Balkonen zu einen Innenhof gebaut. Wir haben den Bau der Treppe als "gut begehbare" Wendeltreppe auch in unserem Kaufvertrag stehen. Die Treppe wurde zum Teil auf Sondernutzungsrechtsflächen von anderen Eigentümern gebaut. Nun meinen einige Eigentümer man dürfte diese Fluchttreppe nur im Brandfall begehen und nicht um in den Innenhof zu gelangen. Ich würde gerne wissen, ob man eine Fluchtreppe nun auch sonst begehen darf, wenn nichts anderes vereinbart ist oder nur im Brandfall.
2) Dann noch eine Frage: Die Fluchtreppe geht von unserem Balkon ab und dadurch wurde eine Öffnung an unserm Balkon vorgenommen. Diese ist nicht durch ein Törchen versehen worden (jeder kann einfach rauf und runter; Kinder sind nicht sicher etc.), da der Bauträger behauptet, dass dürfe man aus brandschutztechnischen Gründen nicht. Stimmt das oder ist das nur eine Ausrede?
Danke für Ihre Mithilfe.
PS: Wir wohnen in NRW/Bonn
Danke, Burg
Darf man Fluchttreppe auch NICHT im Brandfall begehen?
Re: Darf man Fluchttreppe auch NICHT im Brandfall begehen?
Hallo Burg,
zu Ihrer ersten Frage:
Da handelt es sich meiner Meinung nach um eine Rechtsauskunft; und die darf ich Ihnen nicht geben.
zu Ihrer zweiten Frage:
Hier kann ich die Meinung des Bauträgers nicht teilen, soweit es nur um die "eigene" Wohnung geht. Schließlich haben Sie ja auch eine Wohnungstür - oder nicht?
Allerdings muss die Benutzung auch im Brandfall möglich sein.
Gruß
C. Lammer
zu Ihrer ersten Frage:
Da handelt es sich meiner Meinung nach um eine Rechtsauskunft; und die darf ich Ihnen nicht geben.
zu Ihrer zweiten Frage:
Hier kann ich die Meinung des Bauträgers nicht teilen, soweit es nur um die "eigene" Wohnung geht. Schließlich haben Sie ja auch eine Wohnungstür - oder nicht?
Allerdings muss die Benutzung auch im Brandfall möglich sein.
Gruß
C. Lammer