Hallo,
warum müssen Tore/Türen/Schott's die mit einer Feststellanlage ausgestattet sind, nach Arbeitsende geschlossen werden und wo steht dies "geschrieben"?
Gruß
Dieter Müller
Tore/Türen/Schott's mit Feststellanlage
Re: Tore/Türen/Schott's mit Feststellanlage
Hallo Herr Müller,
oftmals ist dies eine Forderung der Versicherung. Schauen Sie in Ihren Vertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Jörn Klaas
oftmals ist dies eine Forderung der Versicherung. Schauen Sie in Ihren Vertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Jörn Klaas
Re: Tore/Türen/Schott's mit Feststellanlage
Hallo Herr Müller,
also bei uns ist es genauso wie Herr Klaas ihnen gesagt hat! Bei uns ist es eine Forderung des Versicherers , das sämtliche Brandschutztor-/türen etc. zu schließen sind ! Außerdemist es ja eine zusätzliche Sicherheit, falls mal wirklich bei einem Nachtbrand die Feststellanlage versagt ! Man kann also auch mit ruhigerem Gewissen nach Hause gehen ! Siist es zumindest bei mir !
Schöne Grüße
Lars Kerkhoff
also bei uns ist es genauso wie Herr Klaas ihnen gesagt hat! Bei uns ist es eine Forderung des Versicherers , das sämtliche Brandschutztor-/türen etc. zu schließen sind ! Außerdemist es ja eine zusätzliche Sicherheit, falls mal wirklich bei einem Nachtbrand die Feststellanlage versagt ! Man kann also auch mit ruhigerem Gewissen nach Hause gehen ! Siist es zumindest bei mir !
Schöne Grüße
Lars Kerkhoff
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Re: Tore/Türen/Schott's mit Feststellanlage
Hallo Herr Müller,
Brandabschnitte sind das effektivste Mittel eine Brandausbreitung zu begrenzen und ein Übergriff des Feuers auf andere Gebäudeteile zu verhindern. Sie verfolgen also ein sehr hohes Schutzziel. Grundsätzlich müssen Öffnungen in Brandwänden stets geschlossen sein. Daher sind Brandschutztüren und -tore immer mit Selbstschließfunktion ausgestattet. Da dieses oftmals dem normalem Betrieb hinderlich ist, dürfen diese zur Gewährleistung bzw. Vereinfachung des Betriebes mit zugelassenen Feststelleinrichtungen offengehalten werden. Dieses stellt also eine Ausnahme dar. Sobald der Grund für diese Ausnahme nicht besteht (Betriebsruhe), kann auch diese Ausnahme nicht mehr in Anspruch genommen werden. Dies steht hinter der Forderung aus der
VdS 2038
Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen (ASF)
Bestell-Nr: VdS 2038, Ausgabe: 2008-01, Hrsg.: GDV, Seiten: 4, 2.25 €,
daß Brandschutzabschlüsse außerhalb der Betriebszeiten trotz zugelassener Feststelleinrichtungen geschlossen sein müssen.
Viele Grüße,
Lars Oliver Laschinsky
Brandabschnitte sind das effektivste Mittel eine Brandausbreitung zu begrenzen und ein Übergriff des Feuers auf andere Gebäudeteile zu verhindern. Sie verfolgen also ein sehr hohes Schutzziel. Grundsätzlich müssen Öffnungen in Brandwänden stets geschlossen sein. Daher sind Brandschutztüren und -tore immer mit Selbstschließfunktion ausgestattet. Da dieses oftmals dem normalem Betrieb hinderlich ist, dürfen diese zur Gewährleistung bzw. Vereinfachung des Betriebes mit zugelassenen Feststelleinrichtungen offengehalten werden. Dieses stellt also eine Ausnahme dar. Sobald der Grund für diese Ausnahme nicht besteht (Betriebsruhe), kann auch diese Ausnahme nicht mehr in Anspruch genommen werden. Dies steht hinter der Forderung aus der
VdS 2038
Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen (ASF)
Bestell-Nr: VdS 2038, Ausgabe: 2008-01, Hrsg.: GDV, Seiten: 4, 2.25 €,
daß Brandschutzabschlüsse außerhalb der Betriebszeiten trotz zugelassener Feststelleinrichtungen geschlossen sein müssen.
Viele Grüße,
Lars Oliver Laschinsky
Lars Oliver Laschinsky
Techn.Fachlehrer im Brand- und ExSchutz,
Lehrbeauftragter Security & Safety Engineering der HFU Hochschule Furtwangen
Honorardozent MEng Vorb. Brandschutz des EIPOS-Institut der TU Dresden
1. Vorsitzender des VBBD e.V.
Techn.Fachlehrer im Brand- und ExSchutz,
Lehrbeauftragter Security & Safety Engineering der HFU Hochschule Furtwangen
Honorardozent MEng Vorb. Brandschutz des EIPOS-Institut der TU Dresden
1. Vorsitzender des VBBD e.V.
Re: Tore/Türen/Schott's mit Feststellanlage
Hallo an alle die mir so schnell und kompetent geantwortet haben,
vielen Dank für die Infos.
Jetzt hab ich auch Argumente in der Hand, um hier meine Position zu untermauern.
Nochmals vielen Dank.
Grüße aus dem sonnigen Frankenwald
Dieter Müller
vielen Dank für die Infos.
Jetzt hab ich auch Argumente in der Hand, um hier meine Position zu untermauern.
Nochmals vielen Dank.
Grüße aus dem sonnigen Frankenwald
Dieter Müller
Re: Tore/Türen/Schott's mit Feststellanlage
Dies ist nicht nur eine versicherungsrechtliche Forderung, sondern ist auch im Bauordnungsrecht, respektive Muster-Industriebaurichtlinie klar begründet:
MIndBauR 5.8.3:
Öffnungen in inneren Brandwänden und Wänden von Brandbekämpfungsabschnitten sind zulässig, wenn sie nach DIN 4102 klassifizierte Abschlüsse in der gleichen Feuerwiderstandsdauer der Wände haben (höchstens jedoch die Feuerwiderstandsklasse für eine Feuerwiderstandsdauer von 90 min, z. B. T 90, K 90). Die Abschlüsse, die aus betrieblichen Gründen offenzuhalten sind, müssen mit Feststellanlagen versehen werden, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.
heisst im Umkehrschluss: Liegen keine betrieblichen Gründe mehr vor, die ein Offenhalten von Feuerschutzabschlüssen rechtfertigen, sind diese unabhängig von vorhandenen Feststellanlagen zu schließen.
Zur Begründung: Kommt es bei Betriebsruhe zu einem Brandereignis, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem sich i.d.R. keine Personen im Bereich des Feuerschutzabschlusses aufhalten, besteht z.B. die Möglichkeit, dass der Schließbereich durch Fremdkörper (umgefallener Besen, herausgefallene Platte der "Odenwald"-Decke oder...) versperrt wird, die Tür trotz ausgelöster Feststellanlage nicht mehr schließt und der Feuerschutzabschluss somit wirkungslos wird. Bei Anwesenheit von Personen wird u.U. dieser Sachverhalt noch rechtzeitig erkannt, insbesondere in dem Fall, wo diese Feuerschutzabschlüsse im Verlauf von Flucht und Rettungswegen ohnehin passiert werden. Werden diese Feuerschutzabschlüsse nun bei Betriebsende von einer Person verschlossen so wird der Abschluss hergestellt und somit die Brandwand, F X-Wand etc. wirksam, bis zu dem Zeitpunkt, bei welchem duch eine Person dieser erneut geöffnet und durch die Feststellanlage offengehalten wird. Auch das beispielhafte, durch Brandeinwirkung in den Schließbereich fallende Teil der abgehängten Decke o.ä. ändert dann an dieser Situation nichts.
MIndBauR 5.8.3:
Öffnungen in inneren Brandwänden und Wänden von Brandbekämpfungsabschnitten sind zulässig, wenn sie nach DIN 4102 klassifizierte Abschlüsse in der gleichen Feuerwiderstandsdauer der Wände haben (höchstens jedoch die Feuerwiderstandsklasse für eine Feuerwiderstandsdauer von 90 min, z. B. T 90, K 90). Die Abschlüsse, die aus betrieblichen Gründen offenzuhalten sind, müssen mit Feststellanlagen versehen werden, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.
heisst im Umkehrschluss: Liegen keine betrieblichen Gründe mehr vor, die ein Offenhalten von Feuerschutzabschlüssen rechtfertigen, sind diese unabhängig von vorhandenen Feststellanlagen zu schließen.
Zur Begründung: Kommt es bei Betriebsruhe zu einem Brandereignis, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem sich i.d.R. keine Personen im Bereich des Feuerschutzabschlusses aufhalten, besteht z.B. die Möglichkeit, dass der Schließbereich durch Fremdkörper (umgefallener Besen, herausgefallene Platte der "Odenwald"-Decke oder...) versperrt wird, die Tür trotz ausgelöster Feststellanlage nicht mehr schließt und der Feuerschutzabschluss somit wirkungslos wird. Bei Anwesenheit von Personen wird u.U. dieser Sachverhalt noch rechtzeitig erkannt, insbesondere in dem Fall, wo diese Feuerschutzabschlüsse im Verlauf von Flucht und Rettungswegen ohnehin passiert werden. Werden diese Feuerschutzabschlüsse nun bei Betriebsende von einer Person verschlossen so wird der Abschluss hergestellt und somit die Brandwand, F X-Wand etc. wirksam, bis zu dem Zeitpunkt, bei welchem duch eine Person dieser erneut geöffnet und durch die Feststellanlage offengehalten wird. Auch das beispielhafte, durch Brandeinwirkung in den Schließbereich fallende Teil der abgehängten Decke o.ä. ändert dann an dieser Situation nichts.