Hallo,
ich plane einen eingeschossigen Wohnraumanbau auf der Grundstücksgrenze (Gebäudeklasse 2). In diesem Wohnraumanbau befindet sich ein Einschnitt (überdachter Bereich)-ebenfalls an der Grundstücksgrenze. Es ergeben sich somit eine Brandwand von ca. zwei Metern Länge und darauf folgender Gebäudeecke (90 °) mit anschließendem Wandabschnitt, in dem sich eine Tür befindet. Muss diese Tür den Anforderungen an die Brandwand entsprechen?
Danke
Ratsuchender
Brandwand
Re: Brandwand
Hallo Ratsuchender,
gem. § 30 Abs. 8 der Sächsischen Bauordnung sind Öffnungen in Brandwänden nicht erlaubt.
Es ist aber möglich auf die Brandwand zu verzichten, wenn bis zum nächsten Gebäude ein Abstand von 5 Metern gegeben ist und diese Fläche öffentlich-rechtlich gesichert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Jörn Klaas
gem. § 30 Abs. 8 der Sächsischen Bauordnung sind Öffnungen in Brandwänden nicht erlaubt.
Es ist aber möglich auf die Brandwand zu verzichten, wenn bis zum nächsten Gebäude ein Abstand von 5 Metern gegeben ist und diese Fläche öffentlich-rechtlich gesichert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Jörn Klaas
Re: Brandwand
Danke, Herr Klaas, ich habe noch eine ergänzende Frage:
ist diese Wand, die im Winkel von 90° auf die Grundstücksgrenze trifft, als Brandwand anzusehen?
Danke
Ratsuchender
ist diese Wand, die im Winkel von 90° auf die Grundstücksgrenze trifft, als Brandwand anzusehen?
Danke
Ratsuchender
Re: Brandwand
Ich habe leider eine weitere Möglichkeit vergessen:
Es ist auch möglich eine Brandwand im Nachbargebäude zu errichten. Aber auch dieses muß dann öffentlich-rechtlich gesichert werden.
Zu Ihrer Frage:
Wenn die Wand einen Abstand von mind. 2,5 Meter zur Grundstücksgrenze und mind. 5 Meter zum nächsten Gebäude hat, so braucht sie nicht als Brandwand ausgeführt werden (§30 Abs. 2 Nr.1 Sächsische Bauordnung).
Da ich die Örtlichkeit nicht kenne gebe ich noch zu bedenken: Es kann auch aufgrund des bestehenden Gebäudes, an das angebaut werden soll, die Notwendigkeit einer Brandwand ergeben, wenn der Anbau die Brandabschnittsgröße (40x40m) überschreitet. Dann muß ein möglicher Flammenüberschlag verhindert werden (§30 Abs.6).
Ich hoffe, ich konnte weiter helfen.
Viele Grüße nach Sachsen
Jörn Klaas
Es ist auch möglich eine Brandwand im Nachbargebäude zu errichten. Aber auch dieses muß dann öffentlich-rechtlich gesichert werden.
Zu Ihrer Frage:
Wenn die Wand einen Abstand von mind. 2,5 Meter zur Grundstücksgrenze und mind. 5 Meter zum nächsten Gebäude hat, so braucht sie nicht als Brandwand ausgeführt werden (§30 Abs. 2 Nr.1 Sächsische Bauordnung).
Da ich die Örtlichkeit nicht kenne gebe ich noch zu bedenken: Es kann auch aufgrund des bestehenden Gebäudes, an das angebaut werden soll, die Notwendigkeit einer Brandwand ergeben, wenn der Anbau die Brandabschnittsgröße (40x40m) überschreitet. Dann muß ein möglicher Flammenüberschlag verhindert werden (§30 Abs.6).
Ich hoffe, ich konnte weiter helfen.
Viele Grüße nach Sachsen
Jörn Klaas