Hallo, wir bauen zur Zeit ein Einfamilienhaus. Im Keller sind Hobbyraum, Kinderspielzimmer und evtl. ein Gästezimmer geplant. Deshalb haben wir in Kosten für zusätzliche Dämmung, Kellererhöhung, Heizkörper und ein Wohnraumfenster mit Lichtgraben investiert. Bei der Begehung durch einen unabhängigen Sachverständigen hat dieser reklamiert, dass aus dem Keller kein zweiter Fluchtweg vorhanden ist. Unser Generalunternehmer verneint dies, weil es sich seiner Auffassung nach, nicht um Aufenthaltsräume handelt. Unser vorhandenes Wohnraumfenster hat eine Rohbaulichte von 1,51 x 0,76 m . Wer hat Recht?
Zählen Hobbyraum, Kinderspielzimmer und Gästezimmer als Aufenthaltsräume im Sinne der BayBO? Benötigen wir für die obige Nutzung einen zweiten Fluchtweg?
2. Fluchtweg aus Keller
Selbstverständlich handelt es sich um Aufenthaltsräume. Das sind Räume zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt. Damit ist nicht gemeint, nur drei Wochen im Jahr übernachtet jemand im Gästezimmer, sondern das Gästezimmer wird nicht nur zum abstellen des Gepäcks genutzt. Analog ist das Spielzimmer nciht nur Lager zur Spielzeugaufbewahrung.
Sachen gibts - nur nix erzählen lassen.
Sachen gibts - nur nix erzählen lassen.
2. Fluchtweg aus Keller
Es handelt sich nicht selbstverständlich um Aufenthaltsräume.
BayBO Art. 45:
(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Höhe von mind. 2,40 m...haben
(2) Aufenthalträume....müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der
Fensteröffnunen von mind. 1/8 der Netto-Grundfläche...haben.
Wenn diese Vorgaben nicht zutreffen hat der GU also recht, was die Fluchtwegproblematik anbelangt.
Also ist der 2. Fluchtweg nicht nötig, da die Definition "Aufenthaltsraum" nicht erfüllt sind, und sie keine im Keller haben.
Ich stimme dem Sachverständigen jedoch voll und ganz zu!
Nutzen Sie diese Räume trotzdem als Spiel- und Gästezimmer und bei einem Brand kommt es zu einem Personenschaden, ist Schluß mit lustig!
Entweder man hat eine Spiel- und Gästezimmer im Keller, dann müßen diese auch die Aspekte von Aufenthaltsräumen erfüllen (2 Rettungsweg).
oder es sind nur ein Lagerraum.
Dies hätte der Gu eigentlich wissen müssen, aber oft soll es ja aber billig sein.
Gruß
Gruni2111
BayBO Art. 45:
(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Höhe von mind. 2,40 m...haben
(2) Aufenthalträume....müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der
Fensteröffnunen von mind. 1/8 der Netto-Grundfläche...haben.
Wenn diese Vorgaben nicht zutreffen hat der GU also recht, was die Fluchtwegproblematik anbelangt.
Also ist der 2. Fluchtweg nicht nötig, da die Definition "Aufenthaltsraum" nicht erfüllt sind, und sie keine im Keller haben.
Ich stimme dem Sachverständigen jedoch voll und ganz zu!
Nutzen Sie diese Räume trotzdem als Spiel- und Gästezimmer und bei einem Brand kommt es zu einem Personenschaden, ist Schluß mit lustig!
Entweder man hat eine Spiel- und Gästezimmer im Keller, dann müßen diese auch die Aspekte von Aufenthaltsräumen erfüllen (2 Rettungsweg).
oder es sind nur ein Lagerraum.
Dies hätte der Gu eigentlich wissen müssen, aber oft soll es ja aber billig sein.
Gruß
Gruni2111
Hallo gruni2111,
Wir haben uns mal den BayBo Art. 45 bezüglich der Definition von Aufenthaltsräumen durchgelesen:
Lichte Raumhöhe
Lt. BayBO Art. 45 (1) Satz 1 muss die lichte Raumhöhe 2,40 m haben.
Dieser Satz wird doch wieder durch Satz 2 für Gebäudeklassen 1 und 2 ausgeschlossen.
Somit kann doch die Raumhöhe niedriger sein.
Fenster Aufenthaltsraum
Lt. BayBO Art. 45 (2) muss ein Fenster mit 1/8 der Nettogrundfläche des Raumes haben.
Dieser Satz wird doch wieder durch den Absatz 3 für Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume ausgeschlossen, so dass kein Fenster benötigt wird.
Somit müsste doch eine Hobbyraum (kleines Fenster) und Spielzimmer (Lichtschacht) mit einer lichten Raumhöhe von 2,10 m nach der Definition der BayBo Aufenthaltsräume sein.
Wenn ja, dann müssen für diese Aufenthaltsräume auch ein 2. Fluchtweg (BayBo Art. 31 (2) ) vorhanden sein.
Für diesen Fluchtweg ist ein Fenster (BayBo Art. 35 (4)) mit einer Höhe / Breite (100 x 60) und eine Brüstungshöhe von 1,20 Meter verbindlich.
Wurde bei der Planung von einer Nutzung als Hobbyraum und Spielzimmer ausgegangen,
dann ist doch der Generalübernehmer verpflichtet dies bei der Planung zu berücksichtigen oder das Fenster dann auf die geforderten Maße auszutauschen.
Wir haben uns mal den BayBo Art. 45 bezüglich der Definition von Aufenthaltsräumen durchgelesen:
Lichte Raumhöhe
Lt. BayBO Art. 45 (1) Satz 1 muss die lichte Raumhöhe 2,40 m haben.
Dieser Satz wird doch wieder durch Satz 2 für Gebäudeklassen 1 und 2 ausgeschlossen.
Somit kann doch die Raumhöhe niedriger sein.
Fenster Aufenthaltsraum
Lt. BayBO Art. 45 (2) muss ein Fenster mit 1/8 der Nettogrundfläche des Raumes haben.
Dieser Satz wird doch wieder durch den Absatz 3 für Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume ausgeschlossen, so dass kein Fenster benötigt wird.
Somit müsste doch eine Hobbyraum (kleines Fenster) und Spielzimmer (Lichtschacht) mit einer lichten Raumhöhe von 2,10 m nach der Definition der BayBo Aufenthaltsräume sein.
Wenn ja, dann müssen für diese Aufenthaltsräume auch ein 2. Fluchtweg (BayBo Art. 31 (2) ) vorhanden sein.
Für diesen Fluchtweg ist ein Fenster (BayBo Art. 35 (4)) mit einer Höhe / Breite (100 x 60) und eine Brüstungshöhe von 1,20 Meter verbindlich.
Wurde bei der Planung von einer Nutzung als Hobbyraum und Spielzimmer ausgegangen,
dann ist doch der Generalübernehmer verpflichtet dies bei der Planung zu berücksichtigen oder das Fenster dann auf die geforderten Maße auszutauschen.
Tja wer hat Recht und wer hat nicht Recht???
Ich würde da mal mit meinem gesunden Meschenverstand ran gehen und nicht immer fragen wer hat Recht und wer nicht.
In erster Linie musst Du mal selber sehen wie Du die Räume nutzen willst und ob es Dir das Wert ist einen 2ten Rettungsweg mit zu Planen
Sonst steht noch auf deinem "Grabstein" er hatte Recht...
Ich würde da mal mit meinem gesunden Meschenverstand ran gehen und nicht immer fragen wer hat Recht und wer nicht.
In erster Linie musst Du mal selber sehen wie Du die Räume nutzen willst und ob es Dir das Wert ist einen 2ten Rettungsweg mit zu Planen
Sonst steht noch auf deinem "Grabstein" er hatte Recht...
1. Aufenthaltsräume, sind Räume, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen, darunter fallen auch Schlafzimmer, Spielzimmer!
2. Wenn diese Räume nicht als Aufenthaltsräume geplant wurden, liegt vermutlich ein Schwarzbau vor, da diese als solche genutzt werden!
3. Hat´s der Planer verwurstelt, so muss dieser für eine gesetzteskonforme Bauausführung (2. Fluchtweg) gerade stehen!
@ gruni2111: Auch wenn ein Aufenthaltsraum nicht der BO entspricht, bleibt dieser ein Aufenthaltsraum!
Die Bezeichnung Aufenthaltsraum bezieht sich auf die Nutzung und nicht auf die Ansprüche der BO!
Wohnraumfenster: Da müsste man doch auf 60cm Breite hinkommen!
Im Schacht noch eine Aufstiegshilfe und der Rettungsweg wäre womöglich BO-konform
!

2. Wenn diese Räume nicht als Aufenthaltsräume geplant wurden, liegt vermutlich ein Schwarzbau vor, da diese als solche genutzt werden!

3. Hat´s der Planer verwurstelt, so muss dieser für eine gesetzteskonforme Bauausführung (2. Fluchtweg) gerade stehen!

@ gruni2111: Auch wenn ein Aufenthaltsraum nicht der BO entspricht, bleibt dieser ein Aufenthaltsraum!


Wohnraumfenster: Da müsste man doch auf 60cm Breite hinkommen!
Im Schacht noch eine Aufstiegshilfe und der Rettungsweg wäre womöglich BO-konform

@ Hans Höcker,
Zitat:
....
2. Wenn diese Räume nicht als Aufenthaltsräume geplant wurden, liegt vermutlich ein Schwarzbau vor, da diese als solche genutzt werden!
....
Auch wenn ein Aufenthaltsraum nicht der BO entspricht, bleibt dieser ein Aufenthaltsraum!
Wird also aus einem vermutlichen "Scharzbau" nur weil er als Aufenthaltraum genutzt wird plötzlich kein "Schwarzbau" mehr.
Könnten Sie mir dies bitte mal erklären
Ich dachte eigentlich, dass die Vorgaben der BO wichtig sind und nicht
wie ich einen Raum bezeichne. Sollte dies wirklich zutreffen, so ergeben
sich ja ungeahnte Möglichkeiten.
Zitat:
Im Schacht noch eine Aufstiegshilfe und der Rettungsweg wäre womöglich BO-konform supi
Wo bleibt bitte der Hinweis, dass das Abdeckgitter nicht mit einer Kette gegen das Herausnehmne gesichert werden darf bzw. eine entsprechende
zugalassene Lösung einzubauen ist, es ist doch ein Notausgang:???:
Gruß
Gruni2111
Zitat:
....
2. Wenn diese Räume nicht als Aufenthaltsräume geplant wurden, liegt vermutlich ein Schwarzbau vor, da diese als solche genutzt werden!
....
Auch wenn ein Aufenthaltsraum nicht der BO entspricht, bleibt dieser ein Aufenthaltsraum!
Wird also aus einem vermutlichen "Scharzbau" nur weil er als Aufenthaltraum genutzt wird plötzlich kein "Schwarzbau" mehr.
Könnten Sie mir dies bitte mal erklären

Ich dachte eigentlich, dass die Vorgaben der BO wichtig sind und nicht
wie ich einen Raum bezeichne. Sollte dies wirklich zutreffen, so ergeben
sich ja ungeahnte Möglichkeiten.

Zitat:
Im Schacht noch eine Aufstiegshilfe und der Rettungsweg wäre womöglich BO-konform supi
Wo bleibt bitte der Hinweis, dass das Abdeckgitter nicht mit einer Kette gegen das Herausnehmne gesichert werden darf bzw. eine entsprechende
zugalassene Lösung einzubauen ist, es ist doch ein Notausgang:???:
Gruß
Gruni2111
@gruni 2111
Zitat:
Wird also aus einem vermutlichen "Scharzbau" nur weil er als Aufenthaltraum genutzt wird plötzlich kein "Schwarzbau" mehr.
Könnten Sie mir dies bitte mal erklären
Ich dachte eigentlich, dass die Vorgaben der BO wichtig sind und nicht
wie ich einen Raum bezeichne. Sollte dies wirklich zutreffen, so ergeben
sich ja ungeahnte Möglichkeiten.
Meine Meinung:
Es geht hierbei nicht um die Bezeichnung eines Raumes sondern um die tatsächliche Nutzung!
Es folgt: wenn ich einen Kellerraum als Abstellraum plane und anschließend als Aufenthaltsraum (Spielzimmer für die Kinder, Gästezimmer zum übernachten) nutze, habe ich die Genehmigungsbehörde hinters Licht geführt! Ich nenne diesen Vorgang Schwarzbau!
Zitat:
Wo bleibt bitte der Hinweis, dass das Abdeckgitter nicht mit einer Kette gegen das Herausnehmne gesichert werden darf bzw. eine entsprechende
zugalassene Lösung einzubauen ist, es ist doch ein Notausgang:???:
Meine Meinung:
Ich habe nirgens von Abdeckungen der Schächte gelesen!
Wegen der möglichen Unwägbarkeiten habe ich auch von "womöglich" geschrieben!
Aber ein guter Einwand von Dir.
MfG
Hans
Zitat:
Wird also aus einem vermutlichen "Scharzbau" nur weil er als Aufenthaltraum genutzt wird plötzlich kein "Schwarzbau" mehr.
Könnten Sie mir dies bitte mal erklären
Ich dachte eigentlich, dass die Vorgaben der BO wichtig sind und nicht
wie ich einen Raum bezeichne. Sollte dies wirklich zutreffen, so ergeben
sich ja ungeahnte Möglichkeiten.
Meine Meinung:
Es geht hierbei nicht um die Bezeichnung eines Raumes sondern um die tatsächliche Nutzung!
Es folgt: wenn ich einen Kellerraum als Abstellraum plane und anschließend als Aufenthaltsraum (Spielzimmer für die Kinder, Gästezimmer zum übernachten) nutze, habe ich die Genehmigungsbehörde hinters Licht geführt! Ich nenne diesen Vorgang Schwarzbau!

Zitat:
Wo bleibt bitte der Hinweis, dass das Abdeckgitter nicht mit einer Kette gegen das Herausnehmne gesichert werden darf bzw. eine entsprechende
zugalassene Lösung einzubauen ist, es ist doch ein Notausgang:???:
Meine Meinung:
Ich habe nirgens von Abdeckungen der Schächte gelesen!
Wegen der möglichen Unwägbarkeiten habe ich auch von "womöglich" geschrieben!
Aber ein guter Einwand von Dir.

MfG
Hans
Re: 2. Fluchtweg aus Keller
Hallo zusammen,
bitte die exakte Formulierung des Art. 2 Abs. 5 BayBO lesen: Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
Es kommt also zunächst nicht auf eine tatsächliche Nutzung, sondern bereits auf die Möglichkeit einer Nutzung an. Auch ein Lagerraum ist ein Aufenthaltsraum, wenn die entsprechende Raumhöhe und ggf. Belichtung/Beleuchtung vorhanden ist.
Grundsätzlich müssen Aufenthaltsräume für eine solche Benutzung geeignet sein. Die Erklärung, mein 1,5 m hoher Dachraum ist ab sofort ein Aufenthaltsraum, und deswegen darf dort jetzt ein Student zur Miete wohnen, reicht nicht aus. Ist ein Raum nicht geeignet, darf er auch nicht als Aufenthaltsraum genutzt werden.
Dabei kommt es aber natürlich auf die Bezeichnung in den Bauplänen an. Denn ob ein Raum für den Aufenthalt bestimmt sein soll, ergibt sich ja letztendlich aus der Raumbezeichnung. Wenn im Kellergeschossplan ein Raum mit "Gästezimmer" bezeichnet ist, ist dort auch ein Aufenthaltsraum vorhanden. Punkt, keine weitere Diskussion. Und dann müssen eben auch Raumhöhe, Belüftung und ein zweiter Rettungsweg hergestellt werden.
Das gilt auch umgekehrt: Sind im Kellergeschossplan nur Lagerräume eingetragen, erfüllt aber ein Raum die lichte Höhe und Belichtung für Aufenthaltsräume, ist dort ein Aufenthaltsraum vorhanden, weil ein Aufenthalt möglich ist. Das heißt ebenfalls: 2. Rettungsweg erforderlich.
Das alles ist in Kellergeschossen eher selten ein Diskussionspunkt, aber bei den Dachgeschossen und Spitzböden wird dieses Systematik regelmäßig übersehen.
Gruß
Alexander Vonhof
Prüfsachverständiger für Brandschutz in Bayern
bitte die exakte Formulierung des Art. 2 Abs. 5 BayBO lesen: Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
Es kommt also zunächst nicht auf eine tatsächliche Nutzung, sondern bereits auf die Möglichkeit einer Nutzung an. Auch ein Lagerraum ist ein Aufenthaltsraum, wenn die entsprechende Raumhöhe und ggf. Belichtung/Beleuchtung vorhanden ist.
Grundsätzlich müssen Aufenthaltsräume für eine solche Benutzung geeignet sein. Die Erklärung, mein 1,5 m hoher Dachraum ist ab sofort ein Aufenthaltsraum, und deswegen darf dort jetzt ein Student zur Miete wohnen, reicht nicht aus. Ist ein Raum nicht geeignet, darf er auch nicht als Aufenthaltsraum genutzt werden.
Dabei kommt es aber natürlich auf die Bezeichnung in den Bauplänen an. Denn ob ein Raum für den Aufenthalt bestimmt sein soll, ergibt sich ja letztendlich aus der Raumbezeichnung. Wenn im Kellergeschossplan ein Raum mit "Gästezimmer" bezeichnet ist, ist dort auch ein Aufenthaltsraum vorhanden. Punkt, keine weitere Diskussion. Und dann müssen eben auch Raumhöhe, Belüftung und ein zweiter Rettungsweg hergestellt werden.
Das gilt auch umgekehrt: Sind im Kellergeschossplan nur Lagerräume eingetragen, erfüllt aber ein Raum die lichte Höhe und Belichtung für Aufenthaltsräume, ist dort ein Aufenthaltsraum vorhanden, weil ein Aufenthalt möglich ist. Das heißt ebenfalls: 2. Rettungsweg erforderlich.
Das alles ist in Kellergeschossen eher selten ein Diskussionspunkt, aber bei den Dachgeschossen und Spitzböden wird dieses Systematik regelmäßig übersehen.
Gruß
Alexander Vonhof
Prüfsachverständiger für Brandschutz in Bayern