Hallo zusammen,
kurze Frage: Sollte man Umkleideräume von Schulsporthallen als Aufenthaltsräume werten?
Situation: Im Bestand sind im EG Umkleideräume mit einem Rettungsweg vorhanden. Rettungsweglänge <10m. Im UG sind eine Sporthalle und ein Gymnastikraum. Durch eine Hanglage haben beide einen ebenerdigen Notausgang ins Freie. Beide Hallen sind miteinander verbunden und bilden jeweils den zweiten baulichen Rettungsweg für die andere Halle.
Durch einen Umbau im EG ist eine Baugenehmigung notwendig und es herrscht Uneinigkeit ob die Umkleiden nun Aufenthaltsräume sind oder nicht. Meines Erachtens nicht. Außerdem wäre die maximale Rettungsweglänge von 10m für gefangene Räume mit nur eine Fluchtrichtung nach Schulbaurichtlinie NRW weit unterschritten.
Für Anregungen wäre ich sehr dankbar
Thomas
Umkleideräume in Schulsporthallen
Jörn Klaas hat geschrieben:Hallo Thomas,
der Begriff "Aufenthaltsraum" ist in §2 Abs.7 BauO NRW geregelt. Dort steht: (7) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
Damit sind Umkleideräume keine Aufenthaltsräume.
Mit freundlichen Grüßen
Jörn Klaas
Bei der Interpretation wäre ich vorsichtig, auch wenn es wahrscheinlich eher eine Glaubensfrage ist.
Dass die Räume nicht zum Aufenthalt "bestimmt" sind, steht außer Frage. Aber wie sieht das mit der Eignung aus? In meinem Studium hieß es, dass als einzig zwingendes Kriterium eine Deckenhöhe von 2,30m für mehr als zwei Drittel der Grundfläche gegeben sein muss, dass etwas als Aufenthaltsraum geeignet ist...
Re: Umkleideräume in Schulsporthallen
hallo zusammen...
ich würde hier die formulierung "nicht nur vorübergehenden Aufenthalt" als kriterium heranziehen...
werden diese umkleideräume nicht nur vorübergehend genutzt, wie bei umkleiden üblich, dann kann man die ansicht vertreten, es handelt sich um aufenthaltsräume...
diese argumentation kommt des öfteren, wenn ich fitness-studios bearbeite... die personen sind zwar nur vorübergehend in der umkleide, dafür aber laufend andere personen... so dass hier nicht nur vorübergehend zutrifft !!!
die evtl. eignung als aufenthaltsraum würde ich hier nicht berücksichtigen, weil sonst fast jeder nebenraum ein aufenthaltsraum wäre und z.b. zwei rettungswege braucht...
gruss
3franken
ich würde hier die formulierung "nicht nur vorübergehenden Aufenthalt" als kriterium heranziehen...
werden diese umkleideräume nicht nur vorübergehend genutzt, wie bei umkleiden üblich, dann kann man die ansicht vertreten, es handelt sich um aufenthaltsräume...
diese argumentation kommt des öfteren, wenn ich fitness-studios bearbeite... die personen sind zwar nur vorübergehend in der umkleide, dafür aber laufend andere personen... so dass hier nicht nur vorübergehend zutrifft !!!
die evtl. eignung als aufenthaltsraum würde ich hier nicht berücksichtigen, weil sonst fast jeder nebenraum ein aufenthaltsraum wäre und z.b. zwei rettungswege braucht...
gruss
3franken