Hallo,
ich habe Fragen bezüglich der Beschaffenheit der Decke in einem Treppenhaus eines Mehrfamilienwohnhauses der GK 3 (Hessen).
Zur Info: Der obere Abschluss geht zur einem nicht genutzten Dachraum. Das Dach ist ein Satteldach mit Aufsparrendämmung aus PU-Platten und Tonziegeln.
Die Decke im geneigten Teil hat als seitliche Begrenzung Mauerwerkswände bis unters Dach. Eingang zum Dachstuhl ist eine Feuerluke in T30RS in einer F90 Wand.
Am Treppenaustritt oben ist die Decke Horizontal (=Wandhöhe) mit darüberliegendem offenen Dachstuhl.
Die Hessische BO spricht von F30 B als Deckenmaterial. Jedoch nicht, wenn die begrenzenden Wände bis unter die Dachhaut reichen. Wie soll man das verstehen ?
Was passiert dann mit der horizontalen Decke wie oben beschrieben und dem Schutz vor Brandübergang in den Dachstuhl ?
Ist die Vorschrift so auszulegen, dass, wenn es im Treppenhaus brennt, das Feuer nach 30 min über Dach gehen kann ?
Was ist dann mit dem Teil der Decke, über der der Dachstuhl liegt ?
Muss diese dann nicht eine höhere Anforderung haben ?
Wer klärt mich auf ??
besten Dank für Unterstützung.
Grüße,
Christian
Treppenhaus Gebäudeklasse 3 - Beschaffenheit der Decke
Hallo,
Der obere Abschluss von Treppenräumen hat immer den gleichen Feuerwiderstand wie die Geschossdecken und die Treppenraumwände. Das ist ja auch nicht weiter verwunderlich; schließlich durchdringt der Treppenraum als vertikaler Schacht alle Geschossdecken.
Bei der Gebäudeklasse 3 müssen die Treppenraumwände und die Decken nur feuerhemmend sein. Deshalb ist der obere Abschluss des Treppenraumes auch feuerhemmend herzustellen.
Etwas anderes ist natürlich das Dach. Wenn die Treppenraumwände (alle 4 Seiten) bis unter die Dachhaut gezogen werden, kann ja kein Feuer vom Dachboden in den Treppenraum eindringen. Ein feuerhemmender oberer Abschluss wäre da nutzlos.
Der obere Abschluss von Treppenräumen hat immer den gleichen Feuerwiderstand wie die Geschossdecken und die Treppenraumwände. Das ist ja auch nicht weiter verwunderlich; schließlich durchdringt der Treppenraum als vertikaler Schacht alle Geschossdecken.
Bei der Gebäudeklasse 3 müssen die Treppenraumwände und die Decken nur feuerhemmend sein. Deshalb ist der obere Abschluss des Treppenraumes auch feuerhemmend herzustellen.
Etwas anderes ist natürlich das Dach. Wenn die Treppenraumwände (alle 4 Seiten) bis unter die Dachhaut gezogen werden, kann ja kein Feuer vom Dachboden in den Treppenraum eindringen. Ein feuerhemmender oberer Abschluss wäre da nutzlos.