Beitragvon Stefan H. » Sa 18.04.2009 0:53
Hallo allerseits,
das mit dem Rauchmelder, der den Funktionserhalt erspart, gilt leider nicht, weil eine Vorrichtung zur Rauchableitung (oder eine Rauchableitungsöffnung) im Treppenraum keine Rauchabzugsanlage ist. Und Funktionserhalt wird eben nur für Rauchabzugsanlagen gefordert.
Dort wo keine Rauchabzugsanlage eingebaut wird, wird weder automatische Auslösung noch Funktionserhalt gefordert. Manuelle Auslösung nach LBO reicht in der Regel aus. Zusätzliche Anforderungen wie z.B. in der Versammlungsstättenverordnung, wonach in allen Geschossen Bedienstellen vorzusehen sind, bleiben natürlich unberührt.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf das aktuelle Grundsatzpapier der Argebau verweisen. Dort wird auch erklärt, warum das so ist.
In der Baugenehmigung können natürlich immer zusätzliche Anforderungen stehen.
MfG
SH