In der VStättVO § 41 (1) ist von erhöhten Brandgefahren die

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
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A. Oberheide

In der VStättVO § 41 (1) ist von erhöhten Brandgefahren die

Beitrag von A. Oberheide »

Hallo zusammen,
vielleicht können ihr mir weiterhelfen.
In der VStättVO § 41 (1) ist von erhöhten Brandgefahren die Rede, ich finde aber keine Information wie die "erhöhten Brandgefahren" definiert sind, was steckt hinter diesen beiden Wörtern? :wein:
Hardy Rusch VdS

Beitrag von Hardy Rusch VdS »

Hallo,

hierzu kann man eigentlich nur auf die Begründund der MVStättVO hinweisen (auf der Internetseite der ARGEBAU herunterladbar), die sagt:

"Zu § 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst:
Die Vorschriften über die Brandsicherheitswache entsprechen im wesentlichen dem § 116 VStättVO 1978. Der Brandschutz bei Veranstaltungen ist im Übrigen ausreichend in den Brandschutzgesetzen
der Länder geregelt. Diese gelten als spezielle Regelungen unabhängig von und neben den baurechtlichen Vorschriften. Die Verantwortung für die Brandsicherheitswache ist nach Absatz 1 ausschließlich dem Betreiber, nicht jedoch dem Veranstalter auferlegt, da es sich im Kern um eine auf die Brandsicherheit der baulichen Anlage gerichtete Vorschrift handelt. Hat der Betreiber Zweifel, ob erhöhte Brandgefahren vorliegen, kann er sich mit der Feuerwehr beraten."
Michael Stieger

erhöhte Brandgefahren

Beitrag von Michael Stieger »

Erhöhte Brandgefahren sind z.B.

Rauchen auf der Bühne
Verwendung von offenem Licht, Feuer
eventuell auch besondere vorhandene Gefahrstoffe mit Brandgefahren (brennbare Flüssigkeiten, Gase,..)
Einsatz von Pyrotechnik.

Die Verwendung/Durchführung solcher Handlungen oder Stoffe in einer Versammlungsstätte ist untersagt. Ist es aus Veranstaltungstechnischen Gründen erforderlich, ist dies zu begründen.

Zum Schutz bei der Verwendung oder Durchführung wird dann ggf. eine Aufsicht der FW gefordert, eben die Brandsicherheitswache.
hrbrandschutz

Beitrag von hrbrandschutz »

Hallo,

aber bitte beachten das eine Brandsicherheitswache nicht automatisch von der örtlichen Feuerwehr kommen muss, nach der Änderung der Versammlungsstättenverordnung, siehe zum Beispiel hier:
http://www.lfs-bw.de/servlet/PB/show/11 ... eise05.pdf

Das es anscheint nicht mehr die Ausnahme ist, dürfte wohl die starke Zunahme von diesen "Dienstleistungsfeuerwehren" sein.

Mfg
Simon
Sugus

Beitrag von Sugus »

hrbrandschutz hat geschrieben:Hallo,

aber bitte beachten das eine Brandsicherheitswache nicht automatisch von der örtlichen Feuerwehr kommen muss
Rechtsgrundlage sind auch die Feuerwehrgesetzte. Mit der novellierung in Bayern dürfte das jetzt auch bundesweit gesetzeskonform sein. Bis vor kurzem galt dort noch "Die Brandwache wird von der öffentlichen Feuerwehr gestellt".

Gruß Marcus
hrbrandschutz

Beitrag von hrbrandschutz »

Hallo,

neija bis vor "kurzem", Änderung war 2002.
Ich würde mal eher sagen, das diese Tatsache das es diese Möglichkeit gibt, nicht so bekannt ist.

Aus Feuerwehr- Sicht ist das mir auch verständlich.

Mfg
Simon
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