Liebe Forumsteilnehmer,
folgende Anfrage erreichte mich telefonisch. Vielleicht kann hier jemand weiterhelfen.
Frau F. ist RA in Essen und vertritt eine Interessengemeinschaft von Wohneigentümern. Die Problematik ist diese, dass in der zu den Wohneinheiten gehörenden Tiefgarage wiederholt brennbare Gegenstände (Reifen, Möbel, Farben etc.) in z. T. großen Mengen gelagert werden.
Frau F. hat nach Verordnungen und Richtlinien für Garagen gesucht. Wir haben sie bereits auf die Landesbauordnung und Garagenverordnung hingewiesen. Sie sucht eine behördliche Regelung über die Lagerung von Gegenständen in Tiefgaragen, ist allerdings bisher nicht fündig geworden.
Vielleicht kann hier ein Forumsteilnehmer weiterhelfen.
Gruß "Geschäftsstelle"
Lagerung von Gegenständen in Tiefgaragen
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Garagenverordnung NRW
Hallo,
in der Garagenverordnung NRW steht unter § 18 Betriebsvorschriften für Garagen Absatz 4, dass in Mittel-(über 100 m² bis 1000 m²) und in Großgaragen (über 1000 m²) außerhalb von Fahrzeugen keine brennbaren Stoffe aufbewahrt werden dürfen. In Kleingaragen (bis 100 m²) dürfen bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.
Die Garagenverordnung ist unter anderem unter dem folgenden Link zu finden:
www.feuerwehr-hennef.de/vorbeugender_br ... rdnung.pdf
Gruß
Uwe
in der Garagenverordnung NRW steht unter § 18 Betriebsvorschriften für Garagen Absatz 4, dass in Mittel-(über 100 m² bis 1000 m²) und in Großgaragen (über 1000 m²) außerhalb von Fahrzeugen keine brennbaren Stoffe aufbewahrt werden dürfen. In Kleingaragen (bis 100 m²) dürfen bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.
Die Garagenverordnung ist unter anderem unter dem folgenden Link zu finden:
www.feuerwehr-hennef.de/vorbeugender_br ... rdnung.pdf
Gruß
Uwe
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Garagenverordnung
Vielen Dank Uwe!
Ich habe Frau F. Deine Antwort weitergeleitet und sie hat sich sehr über unsere Hilfe gefreut.
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