Hallo,
anscheinend befindet sich der Betrieb in NRW.
Du hast nach den Vorschriften gefragt.
Schaue mal unter folgenden Links nach:
http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/lr_bs_bes_ ... fgehoben=N
http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/lr_bs_bes_ ... fgehoben=N
http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/lr_bs_bes_ ... fgehoben=N
http://www.is-argebau.de/Dokumente/4236865.pdf
http://www.is-argebau.de/Dokumente/4238029.pdf
Viel Spaß beim Lesen ....
Insbesondere sei auf die MLAR (bitte klären, ob in NRW gültig) verwiesen:
3 Leitungsanlagen in Rettungswegen
3.1 Grundlegende Anforderungen
3.1.1 1Gemäß § 40 Abs. 2 MBO sind Leitungsanlagen in
a) notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Abs. 1 MBO,
b) Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 MBO und
c) """notwendigen Fluren""" gemäß § 36 Abs. 1 MBO
nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 2Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen Räumen den Anforderungen der Abschnitte
3.1.2 bis 3.5.6 entsprechen.
3.2 Elektrische Leitungsanlagen
3.2.1 1Elektrische Leitungen müssen
a) einzeln oder nebeneinander angeordnet voll eingeputzt,
b) in Schlitzen von massiven Bauteilen, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen verschlossen werden,
c) innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise, jedoch nur Leitungen, die ausschließlich der Versorgung der in und an der Wand befindlichen elektrischen Betriebsmitteln dienen,
d) in Installationsschächten und -kanälen nach Abschnitt 3.5,
e) über Unterdecken nach Abschnitt 3.5,
f) in Unterflurkanälen nach Abschnitt 3.5 oder
g) in Systemböden (siehe hierzu die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden) verlegt werden.
2Sie dürfen offen verlegt werden, wenn sie
a) """nichtbrennbar sind""" (z.B. Leitungen nach DIN EN 60702-1(VDE 0284 Teil 1):2002-11),
b) """ausschließlich""" der Versorgung der Räume und Flure nach Abschnitt 3.1.1 dienen oder
c) Leitungen mit verbessertem Brandverhalten in notwendigen Fluren von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils 200 m2 nicht überschreiten und die keine Sonderbauten sind.
3Außerdem dürfen ""in notwendigen Fluren einzelne kurze Stichleitungen offen verlegt werden"". 4Werden für die offene Verlegung nach Satz 2 Elektro-Installationskanäle oder -rohre (siehe DIN EN 50085-1
(VDE 0604 Teil 1):1998-04 und DIN EN 50086-1 (VDE 0605 Teil 1):1994-05) verwendet, so müssen diese aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Ich hoffe, Dir weitergeholfen zu haben.