2. Rettungsweg Einfamilienhaus

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
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miky10

2. Rettungsweg Einfamilienhaus

Beitrag von miky10 »

Hallo,
wie sieht die Definition und Vorgabe zum 2.Rettungsweg bei EFH aus?
Ein EFH ist ein Gebäude geringer Höhe. Besitzt meiner Meinung nach eine Nutzungseinheit mit einem Geschoß. Da eingeschoßige Bauweise. Oder wird das Dachgeschoß (nicht Spitzboden) mit gerechnet und somit z.B. der Anleiterbare zweite Fluchtweg 90x120 cm über Fenster notwendig ?

Ich verstehe die Auslegung so, das bei 2-Familienhäusern mind. eine Nutzungseinheit und ein Geschoß dazu kommen und somit der zweite Rettungsweg notwendig wird. Wie verhält sich das ?

Gruß,
MIKE
miky10

Beitrag von miky10 »

Kann mir denn keiner helfen ? Oder ist meine Frage nicht ganz verständlich ? Brauche dringend eine Antwort hierzu.

Danke und Gruß,
MIKE
Falk_HL
Beiträge: 281
Registriert: Mo 16.06.2003 14:55

Beitrag von Falk_HL »

Hallo Mike,

in welchem Bundesland liegt denn Lünen?
Grüße FH
miky10

Beitrag von miky10 »

Hallo,

Lünen liegt in NRW !

Gruß,
MIKE
Falk_HL
Beiträge: 281
Registriert: Mo 16.06.2003 14:55

Beitrag von Falk_HL »

Hallo Mike,

leider habe i. M zu wenig Zeit, um selbst schlau zu werden, vielleicht gibt dieser Link (http://64.233.183.104/search?q=cache:hW ... clnk&cd=11) ein wenig Aufschluss.

Sofern zu deiner Frage keine weiteren Antworten folgen..., bleibe ich trotzdem am Ball!
Grüße FH
Grewolls

Aufenthaltsräume ja/nein

Beitrag von Grewolls »

Hallo Mike,
meiner Erfahrung nach hängt die Notwendigkeit eines zweiten Fluchtweges davon ab, ob ich Aufenthaltsräume im Dachgeschoß habe oder nicht. Also ob eine räumliche Einheit vorhanden ist, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt entweder subjektiv bestimmt oder objektiv geeignet ist. Subjektiv ungeeignet sind Räume, die kleiner als 6 m² sind, fensterlos, ohne Wärmedämmung und keine ausreichende Zugänglichkeit besitzen.
Gibt es mindestens einen Raum im Dachgeschoß, der zum Aufenthalt bestimmt ist oder eben den subjektiven Eignungstest erfüllt (Könnte der Raum als Aufenthaltsraum demnächst so genutzt werden?), gilt bei uns in BW der §15 LBO. Die Voraussetzung um von der Feuerwehr gerettet werden zu können, sind eine ausreichende Zugänglichkeit bis zum anleiterbaren Fenster und die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestmaße.

§15 LBO "Jede Nutzungseinheit muß in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander
unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Der erste Rettungsweg muß in Nutzungseinheiten, die nicht zu
ebener Erde liegen, über mindestens eine Treppe (notwendige Treppe) führen; der zweite Rettungsweg kann
eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. "

Ich hoffe, daß ich Dir damit helfen konnte.

Viele Grüße
Kathrin
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