Sehr geehrte Damen und Herren,
ist es in Ihren Gebäuden/Instituten/Kliniken erlaubt Weihnachtsbäume in Flucht- und Rettungswegen aufzustellen und Adventskränze aufzuhängen? Wie gehen Sie mit dieser - meiner Meinung nach - nicht einfachen Problematik um? Falls Sie das Aufstellen/Aufhängen zu lassen, welche weiteren Bedingungen stellen Sie dann (z. B. vorherige Behandlung mit Flammschutzmitteln, Tannenbäume nur mit Wurzelballen). Wenn Sie die Tannenbäume mit einem Flammschutzmittel behandeln lassen, welches Produkt wird eingesetzt? Für Antworten, Hinweise, Anregungen usw. sind wir Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Trube
Universitätsklinikum Düsseldorf
Der Kaufmännische Direktor
Abteilung für Umweltschutz und Arbeitssicherheit D 05.4
Sachgebiet D 05.4.4 Brandschutz
Tel.: 0211/811-6878
Fax: 0211/811-9212
E-Mail: trube@med.uni-duesseldorf.de
Homepage: www.uni-duesseldorf.de
Gesendet von Martin Trube 19.10.2001 10:07:12
Alle Jahre wieder ...
Hallo Herr Trube,
da sich Vorschriften, Reglungen usw. nicht immer einfach umsetzen lassen, müssen ggf. Verantwortlichkeiten für Teilbereiche weiter delegiert werden. Insbesondere gilt dies, wenn eine Regelung, relativ betrachtet, temporären Charakter besitzt.
Wir hier an der Uni Stuttgart haben daher versucht allgemeingültig zu formulieren. In der BO sieht das wie folgt aus:
„Dekorationen und Kerzen:
Kerzen oder Adventskränze nur auf nicht brennbare Unterlage stellen. Kerzen nur unter ständiger Aufsicht brennen lassen (Sicherheitsabstände zu brennbaren Materialien mind. 50 cm). Hoch aufgehängte Adventskränze sind nur mit elektrisch betriebenen Kerzen erlaubt. Gleiches gilt für Weihnachtsbäume. Werden zu Feierlichkeiten (z. B. Fasching) Dekorationen wie Papierschlangen, Girlanden usw. verwendet, so dürfen diese nur aus schwer entflammbaren Material beschaffen sein!
Freihaltung:
Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten bzw. nicht einzuengen. Flucht- und Rettungswege dürfen nicht zur Lagerung oder zum Abstellen von Gegenständen bzw. Materialien benutzt werden. Das trifft insbesondere auch auf die Treppenhäuser zu. Das Aufstellen von Kopiergeräten in Flucht- und Rettungswegen ist grundsätzlich untersagt. In Ausnahmefällen kann einer Aufstellung entsprochen werden, wenn nach Antragstellung und anschließender Besichtigung durch die Abt. Sicherheitswesen dieses schriftlich befürwortet worden ist.
Zusätzliche, zu den bereits durch Gebäudeinstallationen vorhandenen Brandlasten, sind in Flucht- und Rettungswegen verboten.“
Über die Aufstellung von Weihnachtsbäumen in Fluren (Fluchtwegen) brauchen wir denke ich nicht zu diskutieren. Fluchtwege dürfen in ihrer Funktion nicht eingeschränkt werden (siehe oben).
Nichts gegen Weihnachtsbäume, aber wenn nur in s. g. Aufenthaltsräumen, entsprechend gesichert und im nichtprivaten Bereich nur mit elektr. betriebenen Kerzen.
MfG
da sich Vorschriften, Reglungen usw. nicht immer einfach umsetzen lassen, müssen ggf. Verantwortlichkeiten für Teilbereiche weiter delegiert werden. Insbesondere gilt dies, wenn eine Regelung, relativ betrachtet, temporären Charakter besitzt.
Wir hier an der Uni Stuttgart haben daher versucht allgemeingültig zu formulieren. In der BO sieht das wie folgt aus:
„Dekorationen und Kerzen:
Kerzen oder Adventskränze nur auf nicht brennbare Unterlage stellen. Kerzen nur unter ständiger Aufsicht brennen lassen (Sicherheitsabstände zu brennbaren Materialien mind. 50 cm). Hoch aufgehängte Adventskränze sind nur mit elektrisch betriebenen Kerzen erlaubt. Gleiches gilt für Weihnachtsbäume. Werden zu Feierlichkeiten (z. B. Fasching) Dekorationen wie Papierschlangen, Girlanden usw. verwendet, so dürfen diese nur aus schwer entflammbaren Material beschaffen sein!
Freihaltung:
Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten bzw. nicht einzuengen. Flucht- und Rettungswege dürfen nicht zur Lagerung oder zum Abstellen von Gegenständen bzw. Materialien benutzt werden. Das trifft insbesondere auch auf die Treppenhäuser zu. Das Aufstellen von Kopiergeräten in Flucht- und Rettungswegen ist grundsätzlich untersagt. In Ausnahmefällen kann einer Aufstellung entsprochen werden, wenn nach Antragstellung und anschließender Besichtigung durch die Abt. Sicherheitswesen dieses schriftlich befürwortet worden ist.
Zusätzliche, zu den bereits durch Gebäudeinstallationen vorhandenen Brandlasten, sind in Flucht- und Rettungswegen verboten.“
Über die Aufstellung von Weihnachtsbäumen in Fluren (Fluchtwegen) brauchen wir denke ich nicht zu diskutieren. Fluchtwege dürfen in ihrer Funktion nicht eingeschränkt werden (siehe oben).
Nichts gegen Weihnachtsbäume, aber wenn nur in s. g. Aufenthaltsräumen, entsprechend gesichert und im nichtprivaten Bereich nur mit elektr. betriebenen Kerzen.
MfG
Grüße FH