Beitragvon clammer » Fr 28.09.2018 17:04
Guten Tag,
Ihre Fragestellung lässt sich aus unterschiedlichen Perspektiven betrachten.
Hier im Forum muss ich mich kurz fassen, so das die Antworten nur vereinfacht dargestellt werden. Im Zweifelsfall müssen Sie einen Architekten und/oder Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz hinzuziehen.
Aus Sicht des Baurechts hat das Gebäude solange Bestandsschutz, wie es gemäß seiner Baugenehmigung baulich unverändert erhalten und betrieben wird. D. h. es wurden keine genehmigungspflichtigen Änderungen durchgeführt und die Nutzung ist noch immer dieselbe. D. h. es muss keine RWA eingebaut werden.
Hinweis: Bei der Dachsanierung sind auch die Vorgaben der Baugenehmigung einzuhalten (negatives Beispiel: Austausch der nichtbrennbaren Isolierung an den Fassaden von Hochhäusern gegen eine brennbare.)
Wenn Ihr Betrieb eine Feuerversicherung hat, könnte sich der Einbau einer RWA positiv auf die Prämie auswirken.
Wenn Ihre Unternehmensleitung Maßnahmen zur Verbesserung des Brandschutzes tun will, zum Beispiel um das Ausfallrisiko zu senken, so kann sie das tun. Man beachte aber, dass auch durch eine (freiwillig) eingebaute RWA ggf. trotzdem Prüfpflichten entstehen können.
Zur Frage wer Planen darf:
Es macht Sinn, mit den brandschutztechnischen Vorgaben einem Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz zu beauftragen. Dies kann auch im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes sein. Wichtig ist, dass klar formuliert wird, was es werden soll. Das Baurecht unterscheidet zwischen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und (einfacheren) "Einrichtungen zur Rauchableitung".
Die Ausführungsplanung sollte dann ein Fachplaner übernehmen.
Ich empfehle, auch wenn nicht zwingend erforderlich, die Anlage von einen technischen Sachverständigen abnehmen zu lassen, damit sie nachher auch wirklich funktioniert.
Gruß
C. Lammer