Hallo,
Ich habe eine Frage zum Thema Brandüberschlag an Gebäudeecken. (sachsen)
In der BauO steht ja, dass die Brandwand 5 m aus der ecke zu rücken ist oder man die Außenwand 5 m öffnungslos und brandbeständig ausbildet. Jetzt verstehe ich nicht ganz, wie das bei Wohnbauten ist, bei denen quasi in der Ecke 2 versch. Wohneinheiten sind. Zählen dann auch die 5 m aus der Ecke? Denn das würde ja bedeuten dass es zulässig ist, dass der Brand auf die angrenzende Wohnung übergreift?!
Vielen Dank schonmal,
Mark
Brandüberschlag
Re: Brandüberschlag
Guten Tag,
ich hoffe, dass ich Ihre Frage richtig verstanden habe.
Die 5-m-Reglung gilt nur für Brandwände. Zwischen Wohnungen reichen dagegen Trennwände aus; für solche gilt diese Regel nicht.
In Ihrem Fall wäre sie nur relevant, wenn die Trennwand auch Brandwand ist.
Gruß
C. Lammer
ich hoffe, dass ich Ihre Frage richtig verstanden habe.
Die 5-m-Reglung gilt nur für Brandwände. Zwischen Wohnungen reichen dagegen Trennwände aus; für solche gilt diese Regel nicht.
In Ihrem Fall wäre sie nur relevant, wenn die Trennwand auch Brandwand ist.
Gruß
C. Lammer
Re: Brandüberschlag
Die Brandwände sind mindestens 5 Meter aus die Ecke gerückt. Jetzt kann theoretisch aber im Brandfall, der Brand von der einen Wohnung über die Ecke auf die andere übergreifen.
Ist dieser Umstand hier egal oder müssen hier auch extra die 5 Meter an der Fassade ohne Fenster bzw. feuerbeständig ausgebildet werden?
Die Ost-West Wohnung bekommt theoretisch noch ein Fenster welches dann im 5 Meter Bereich des Treppenhausfensters wäre.
Ist dieser Umstand hier egal oder müssen hier auch extra die 5 Meter an der Fassade ohne Fenster bzw. feuerbeständig ausgebildet werden?
Die Ost-West Wohnung bekommt theoretisch noch ein Fenster welches dann im 5 Meter Bereich des Treppenhausfensters wäre.
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Re: Brandüberschlag
Die Frage wurde bereits beantwortet.
Gruß
C. Lammer
Gruß
C. Lammer
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Re: Brandüberschlag
clammer hat geschrieben:Die Frage wurde bereits beantwortet.
Gruß
C. Lammer
Genauso ist es.