Beitragvon Hardy Rusch VdS » Di 26.02.2008 17:05
Hallo,
hierzu kann man eigentlich nur auf die Begründund der MVStättVO hinweisen (auf der Internetseite der ARGEBAU herunterladbar), die sagt:
"Zu § 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst:
Die Vorschriften über die Brandsicherheitswache entsprechen im wesentlichen dem § 116 VStättVO 1978. Der Brandschutz bei Veranstaltungen ist im Übrigen ausreichend in den Brandschutzgesetzen
der Länder geregelt. Diese gelten als spezielle Regelungen unabhängig von und neben den baurechtlichen Vorschriften. Die Verantwortung für die Brandsicherheitswache ist nach Absatz 1 ausschließlich dem Betreiber, nicht jedoch dem Veranstalter auferlegt, da es sich im Kern um eine auf die Brandsicherheit der baulichen Anlage gerichtete Vorschrift handelt. Hat der Betreiber Zweifel, ob erhöhte Brandgefahren vorliegen, kann er sich mit der Feuerwehr beraten."