Liebe Kollegen/Innen,
eine Frage zum Thema 'Maximal zulässige Zahl der Nutzer', das insbes. bei Versammlungsstätten Anwendung findet :
Weiss jemand, wie bei eingeführter Sonderbauvorschrift für Gaststätten damit umgegangen wird? Kann ich im Brandschutzkonzept dem Wirt vorschreiben, wieviel Personen in sein Lokal dürfen? Oder muss ich von vorneherein bei der Beurteilung des Feuerwiderstandes von Bauteilen, von Rettungsweglängen, usw. die grösstmögliche Zahl annehmen?
Vielen Dank für euer feedback
Maximal zulässige Zahl der Nutzer
Hallo,
die VStättVO ist so angelegt, dass sich die Zahl der Nutzer nach der für zugänglichen Fläche bemisst. In einer Gaststätte darf man also eine Theke abziehen. Die restliche Fläche ist dann bei Sitzplätzen an Tischen auch gleich die Personenzahl, die anzusetzen ist.
Es gibt aber auch die Situation, dass im Vorfeld mit den Behörden eine großräumigere Bestuhlung mit weniger Personen akzeptiert wird. Dann darf diese Zahl aber nicht überschritten werden.
die VStättVO ist so angelegt, dass sich die Zahl der Nutzer nach der für zugänglichen Fläche bemisst. In einer Gaststätte darf man also eine Theke abziehen. Die restliche Fläche ist dann bei Sitzplätzen an Tischen auch gleich die Personenzahl, die anzusetzen ist.
Es gibt aber auch die Situation, dass im Vorfeld mit den Behörden eine großräumigere Bestuhlung mit weniger Personen akzeptiert wird. Dann darf diese Zahl aber nicht überschritten werden.
Es sind 2 Dinge zu berücksichtigen:
1. Angabe der Personenanzahl ... rechtliche Festlegung nach Angaben des Betreibers. Hier lassen sich ggf. Anforderungen an die erforderliche Lüftung etc. ableiten, aber nicht die erforderlichen Rettungswegbreiten.
2. Berechnung der maximalen virtuellen Personenanzahl unabhängig den Angaben des Betreibers.
Grundsätzlich erfolgt auf dieser Grundlage die Bemessung der erforderlichen Rettungswegbreiten. Hierbei kann man sich nicht auf die Festlegung der Personenanzahl des Betreibers berufen.
1. Angabe der Personenanzahl ... rechtliche Festlegung nach Angaben des Betreibers. Hier lassen sich ggf. Anforderungen an die erforderliche Lüftung etc. ableiten, aber nicht die erforderlichen Rettungswegbreiten.
2. Berechnung der maximalen virtuellen Personenanzahl unabhängig den Angaben des Betreibers.
Grundsätzlich erfolgt auf dieser Grundlage die Bemessung der erforderlichen Rettungswegbreiten. Hierbei kann man sich nicht auf die Festlegung der Personenanzahl des Betreibers berufen.