Ein ganz einfaches Szenario:
Ein 4-geschossiges Mehrfamilienhaus in Bayern will die bestehenden Holztüren zwischen dem Kellerflur und dem (notwendigen) Treppenhaus durch Brandschutztüren austauschen.
Der Schlosser, der das machen soll, meint er kennt sich nicht aus mit Brandschutz und braucht eine genaue Beschreibung der erforderlichen Türen.
Reicht da die Angabe "T30, selbstschließend"?
Oder gibt es noch weitere Ausführungsdetails, auf die man achten muss?
Die für die Zulassung erforderlichen Anschlussdetails müsste ja der Hersteller liefern, oder?
Und, wenn die bestehenden Türen eine zu niedrige Höhe haben (1,80 m), und sich der Sturz nicht höher setzen lässt, ist es dann zulässig, neue Türen mit der gleichen Höhe einzusetzen?
Wäre dankbar für Antworten. :)
Beschaffenheit Türe zwischen Keller und Treppenhaus
Werter Planer Planlos -
ein Schlosser, der keine T30-Tür kennt, ist mir noch nicht untergekommen (hier in Sachsen
);
Tja, dann muß man ihn eben an die Hand nehmen. Im Internet hoermann.de aufrufen und Zulassung downloaden; oder wikipedia.de
Die Durchgangshöhe hat eigentlich mit Brandschutz nichts zu tun; wenn sonst niemand was dagegen hat, baut man eben eine kleinere T30-Tür ein (die Hersteller haben natürlich nicht jede beliebige Größe im Standard-Lieferprogramm).
mfG
M. Koeppen
Fachplaner Brandschutz
ein Schlosser, der keine T30-Tür kennt, ist mir noch nicht untergekommen (hier in Sachsen

Tja, dann muß man ihn eben an die Hand nehmen. Im Internet hoermann.de aufrufen und Zulassung downloaden; oder wikipedia.de
Die Durchgangshöhe hat eigentlich mit Brandschutz nichts zu tun; wenn sonst niemand was dagegen hat, baut man eben eine kleinere T30-Tür ein (die Hersteller haben natürlich nicht jede beliebige Größe im Standard-Lieferprogramm).
mfG
M. Koeppen
Fachplaner Brandschutz
T30 Türen zum Keller
Hallo,
in Art. 36 BayBO steht: 6) Öffnungen in Treppenraumwänden und -decken zum Kellergeschoß und zu nichtausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen müssen selbstschließende und mindestens feuerhemmende Abschlüsse erhalten.
Das betrifft Türen mit der Bezeichnung nach DIN 4102-5 (T30) sowie Türen nach DIN EN 13501-2 und –3 mit der Bezeichnung EI230-C.
Beide Türen sind zulässig.
Leider gibt es in der BayBO die Forderung nach dem Rauchschutz nicht.
Diese Tür müsste nämlich feuerhemmend und rauchdicht sein.
Dann hieße sie T30/RS oder mit europäischer Zulassung EI230-CS200.
Verwirrend?
So ist Europa!
Mit freundlichen Grüßen
hm
in Art. 36 BayBO steht: 6) Öffnungen in Treppenraumwänden und -decken zum Kellergeschoß und zu nichtausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen müssen selbstschließende und mindestens feuerhemmende Abschlüsse erhalten.
Das betrifft Türen mit der Bezeichnung nach DIN 4102-5 (T30) sowie Türen nach DIN EN 13501-2 und –3 mit der Bezeichnung EI230-C.
Beide Türen sind zulässig.
Leider gibt es in der BayBO die Forderung nach dem Rauchschutz nicht.
Diese Tür müsste nämlich feuerhemmend und rauchdicht sein.
Dann hieße sie T30/RS oder mit europäischer Zulassung EI230-CS200.
Verwirrend?
So ist Europa!
Mit freundlichen Grüßen
hm
T30 Türen zum Keller
Hallo,
in Art. 36 BayBO steht: 6) Öffnungen in Treppenraumwänden und -decken zum Kellergeschoß und zu nichtausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen müssen selbstschließende und mindestens feuerhemmende Abschlüsse erhalten.
Das betrifft Türen mit der Bezeichnung nach DIN 4102-5 (T30) sowie Türen nach DIN EN 13501-2 und –3 mit der Bezeichnung EI230-C.
Beide Türen sind zulässig.
Leider gibt es in der BayBO die Forderung nach dem Rauchschutz nicht.
Diese Tür müsste nämlich feuerhemmend und rauchdicht sein.
Dann hieße sie T30/RS oder mit europäischer Zulassung EI230-CS200.
Verwirrend?
So ist Europa!
Mit freundlichen Grüßen
hm
in Art. 36 BayBO steht: 6) Öffnungen in Treppenraumwänden und -decken zum Kellergeschoß und zu nichtausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen müssen selbstschließende und mindestens feuerhemmende Abschlüsse erhalten.
Das betrifft Türen mit der Bezeichnung nach DIN 4102-5 (T30) sowie Türen nach DIN EN 13501-2 und –3 mit der Bezeichnung EI230-C.
Beide Türen sind zulässig.
Leider gibt es in der BayBO die Forderung nach dem Rauchschutz nicht.
Diese Tür müsste nämlich feuerhemmend und rauchdicht sein.
Dann hieße sie T30/RS oder mit europäischer Zulassung EI230-CS200.
Verwirrend?
So ist Europa!
Mit freundlichen Grüßen
hm