Hallo,
ich verstehe die Frage nicht ganz. Nur wenn das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre (geA) zuverlässig verhindert werden kann, ist keine Ex-Schutz-Zone erforderlich. Ist die geA zuverlässig ausgeschlossen, existiert faktisch auch keine Explosionsgefahr - folglich ist
ohne Ex-Schutz-Zone auch kein Explosionsschutz notwendig.
Grundsätzlich ist die Kombination von Lösemittelfreisetzung und Staubentwicklung zulässig. Im Explosionsschutz muß dann nicht nur Ex-Zone 0, 1 und/oder 2, sondern eben gleichzeitig auch Zone 20, 21 und/oder 22 berücksichtigt werden. Entsprechend der Zoneneinteilung sind geeignete kombinierte bzw. sich ergänzende (Explosions-)Schutzmaßnahmen bzgl. Gasen, Dämpfen
und Stäube zu treffen. Da aber nach der Fallschilderung keine Ex-Schutz-Zone erforderlich ist, steht das nicht zur Debatte.
Ohne Explosionsgefahr verbleibt ein brandgefährdeter Bereich durch leichtflüchtige flüssige und staubförmige brennbare Gefahrstoffe. Dieser ist gemäß § 6 GefStoffV nach TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe" i.V.m. TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" zu beurteilen. Nach dieser Gefährdungsbeurteilung sind dann entsprechende (Brand-)Schutzmaßnahmen zu ergreifen und zu dokumentieren.
TRGS 800 hier: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/TRGS-800.pdfViele Grüße!