Schulbau in Ba-Wü

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
Krabbe

Schulbau in Ba-Wü

Beitragvon Krabbe » Mo 21.09.2009 11:22

Hallo zusammen.
In Baden-Württemberg ist keine Verordnung, Richtlinie oder VwV zum Thema Schule/Hochschule eingeführt - jedenfalls mir nicht bekannt.
Ist damit eine Beurteilung von insbesondere baulichem und anlagentechnischem Brandschutz eines Gebäudes anhand LBO und LBOAVO ausreichend?
Ich würde hier engere Kriterien ansetzen, aber mir fehlt die Grundlage.
Darf ich die Muster-Schulbau-Richtlinie heranziehen?
Wie seht ihr das?
Danke für feedback.
Volker Krabbe

Sugus

Re: Schulbau in Ba-Wü

Beitragvon Sugus » Mo 21.09.2009 12:14

Krabbe hat geschrieben:Hallo zusammen.
Ist damit eine Beurteilung von insbesondere baulichem und anlagentechnischem Brandschutz eines Gebäudes anhand LBO und LBOAVO ausreichend?


Nein. Es handelt sich um einen Bau besonderer Nutzung, nicht um einen Wohnbau.
Sprich mehr Leute als in einem Gebäude ähnlicher Größe mit Nutzung wohnen.

Als Grundlage können die üblichen Verdächtigen, angefangen mit GG Art. 2 herangezogen werden.

Krabbe

Re: Schulbau in Ba-Wü

Beitragvon Krabbe » Mo 21.09.2009 14:27

Als Grundlage können die üblichen Verdächtigen, angefangen mit GG Art. 2 herangezogen werden.

Ich nehme an, Sie wollen mir damit sagen, dass es in meinem eigenen Ermessensspielraum liegt, welche Vorgaben ich mache?

Sugus

Re: Schulbau in Ba-Wü

Beitragvon Sugus » Fr 25.09.2009 23:08

Nein, ich möchte damit sagen, daß auf dieser und den anderen "üblichen" Grundlagen angepasste, über die LBO aber auf jeden Fall hinausgehende Forderungen gemacht werden sollten. Auch eine Richtlinie, die nicht per Erlaß als Teil des Baurechts gilt, stellt die anerkannten Regeln der Technik dar.

Krabbe

Re: Schulbau in Ba-Wü

Beitragvon Krabbe » Fr 25.09.2009 23:41

Sugus hat geschrieben:Nein, ich möchte damit sagen, daß auf dieser und den anderen "üblichen" Grundlagen angepasste, über die LBO aber auf jeden Fall hinausgehende Forderungen gemacht werden sollten. Auch eine Richtlinie, die nicht per Erlaß als Teil des Baurechts gilt, stellt die anerkannten Regeln der Technik dar.


So sehe ich's auch.
Vielen Dank für ihre Einschätzung.
Volker Krabbe