Hallo maffy, Hallo Forum,
Zunächst mal der Hinweis auf
http://www.brandschutzforum.net/viewtopic.php?t=1269
Sachkunde und befähigte Person sind zwei völlig voneinander unabhänige Qualifikationen, die lediglich aus Gründen der Kostenminimierung und der zweckmäßigen Abwicklung durch eine Person erfüllt werden sollten.
Somit hat der Instandhaltungsnachweis nach DIN 14406 Teil 4 und eine Kennzeichnung des Feuerlöschers nach durchgeführter Prüfung nach BetrSichV zunächst auch nichts gemeinsam. Die Änderungen des Instandhaltungsnachweises resultiert aus der Änderung der DIN 14406 Teil 4, die infolge der Überschneidung mit der BetrSichV geändert wurde. Im Zuge dieser Änderung wurde jeder Bezug auf den Begriff „Prüfung“ (und somit auch die innerer Prüfung) gestrichen. Das führte letztlich zur Änderung des Instandhaltungsnachweises.
Das in der neuen DIN 14406 Teil 4 zusätzlich auch ein Feld zur Kennzeichnung der durchgeführten Prüfung nach BetrSichV ermöglicht wurde, ist nicht maßgeblich, da diese Kennzeichnung auf dem Löscher nur in bestimmten Fällen verbindlich ist (Verwendung der Feuerlöscher auf Baustellen und ggf. auch in großen, unübersichtlichen Betrieben). Außerdem sind auch andere Aufkleber denkbar, die für eine solche Kennzeichnung verwendet werden können. Maßgeblich ist, dass die durchgeführte Prüfung dokumentiert wird. Eine solche Dokumentation nach §19 BetrSichV ist eine Prüfaufzeichnung, die auch als Liste erstellt werden kann. In dieser Liste ist jeder geprüfter Feuerlöscher eindeutig aufzuführen und das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.
Die Verwendung eines „alten“ Instandhaltungsnachweises ist nach DIN 14406 Teil 4 nicht mehr normenkonform und sollte unterbleiben.