Knaufzylinder in Notausgangstür ?

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
ruediger-i

Knaufzylinder in Notausgangstür ?

Beitragvon ruediger-i » So 21.12.2008 2:04

Darf die Notausgangstüre in einer Produktionshalle (ca.2150qm/ca.15 Beschäftigte) mit einem Knaufzylinder ausgestattet werden? Oder muß es zwingend bei einem Notausgangsverschluß (Drücker öffnet gleichzeitig das Schloß) bleiben?
Die ArbeitsstättenRichtlinien besagen (Ba-Württ.):
"Türen i.Verl. v.Fluchtwegen müssen sich leicht und ohne _besondere_ Hilfsmittel öffnen lassen....."

Ich meine, beim Knaufzylinderschloß handelt es sich um ´kein besonderes Hilfsmittel´ weil der Knauf immer an der Tür montiert ist - im Gegensatz zu einem Schlüssel.

Hinzu kommt, daß man davon ausgehen darf, daß die Nutzer meines Beispiels mit dem Fluchtweg, und der Funktionsweise der Tür vertraut sind.
So müsste doch der Vorschrift genüge getan sein, und der Knaufzylinder geht in Ordnung. (?)

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Laschinsky
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Beitragvon Laschinsky » Di 23.12.2008 17:31

Hallo,

eine leidige Diskussion mit dem "ohne besondere Hilfsmittel" und "leicht zu öffnen" bei Notausgängen. Grundsätzlich sind dabei zwei Anforderungen in einer Aufzählung gemeint:

ASR A2-3:
Leicht zu öffnen bedeutet, dass die Öffnungseinrichtung gut erkennbar und an zugänglicher Stelle angebracht (insbesondere Entriegelungshebel bzw. -knöpfe zur Handbetätigung von automatischen Türen), sowie dass die Betätigungsart leicht verständlich und das Öffnen mit nur geringer Kraft möglich ist.
Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Tür im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person geöffnet werden kann.


Ein Knaufzylinder ist sicherlich kein "besonders Hilfsmittel", da er fester Bestandteil der Türbetätigung ist. Allerdings ist eine Tür nicht automatisch "leicht zu öffnen" nur weil kein "besonders Hilfsmittel" benötigt wird.

ASR A2-3:
Verschließbare Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen müssen jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht zu öffnen sein. Dies ist gewährleistet, wenn sie mit besonderen mechanischen Entriegelungseinrichtungen, die mittels Betätigungselementen, wie z. B. Türdrücker, Panikstange, Paniktreibriegel oder Stoßplatte, ein leichtes Öffnen in Fluchtrichtung jederzeit ermöglichen [...]


Dem nach bedeutet "leicht zu öffnen" i.d.R. "mit einem Handgriff".
Fazit: Nein, ich kann Ihnen nicht zustimmen!
Lars Oliver Laschinsky

Techn.Fachlehrer im Brand- und ExSchutz,
Lehrbeauftragter Security & Safety Engineering der HFU Hochschule Furtwangen
Honorardozent MEng Vorb. Brandschutz des EIPOS-Institut der TU Dresden
1. Vorsitzender des VBBD e.V.

ruediger-i

Beitragvon ruediger-i » Mi 24.12.2008 23:53

Danke, für diese Antwort.
Sie haben recht (und mich überzeugt).

Es stimmt (mal wieder)... man muß nur diese Texte der Normen, Richtlinien usw ausreichend pingelig genau lesen, dann findet man die einigermassen richtige Antwort heraus...

Danke, und freundlichen Gruß - ruediger-i