Beitragvon Laschinsky » Fr 10.06.2011 19:56
Hallo Herr Wüller,
das Betreiben (z.B. Lagern, Gasentnahme) von Druckgasbehältern mit brennbaren Gasen fällt unter den Regelungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Betriebssicherheitsverordnung hat die Druckbehälterverordnung -DruckbehV und andere Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen abgelöst. Die technischen Regeln gelten jedoch bezüglich ihrer betrieblichen Anforderungen gemäß den Übergangsvorschriften des § 27 (4) BetrSichV bis zu ihrer Überarbeitung und Verkündung, längstens bis zum 31.12.2012, fort. Die TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern" ist noch nicht zurück gezogen worden. Das bedeutet, daß im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die für Tätigkeiten mit Druckgasflaschen erforderlichen Maßnahmen aus der TRG 280 auf den konkreten Fall anzuwenden sind:
Lagern?
An Verbrauchsstellen in Räumen oder im Freien dürfen nur die für den ununterbrochenen Fortgang der Arbeiten notwendigen Druckgasbehälter vorhanden sein. Es handelt sich bei der zur Entnahme angeschlossenen Druckgasflasche nicht um "lagern", denn als Lagern gilt, wenn Druckgasbehälter in Vorrat gehalten werden. Als Lagern gilt nicht, wenn gefüllte Druckgasbehälter an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch in der jeweils erforderlichen Anzahl und Größe bereitgehalten werden (TRG 280 Nr. 2.2 und 2.3).
Menge?
In Arbeitsräumen dürfen Druckgasbehälter für brennbare Gase nur mit einem Fassungsraum von höchstens 150 l je Druckgasbehälter zum Entleeren aufgestellt werden. Dies gilt allerdings nicht für Prozeß- und Versuchsanlagen.
Aufstellung?
Angeschlossene Druckgasbehälter dürfen nicht in Räumen unter Erdgleiche, in Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe, an Treppen von Freianlagen, an besonders gekennzeichneten Rettungswegen, in Garagen, sondern nur in Arbeitsräumen zum Entleeren (Entnehmen von Gas) aufgestellt werden. Zu den Arbeitsräumen gehören nicht Lagerräume, auch wenn dort Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dies gilt nicht, wenn das Aufstellen zur Ausführung von Arbeiten dort vorübergehend notwendig ist (z. B. bei Instandsetzungen) und besondere Schutzmaßnahmen (z. B. Absperrung, Sicherung des Rettungsweges, Lüftung) getroffen sind (TRG 280 Nr. 8.1.1 i.V.m. Nr. 5.1.3).
Schutzbereiche (Ex-Zonen)!
Jeder zum Entleeren angeschlossene Druckgasbehälter für brennbare Gase muß von einem Schutzbereich umgeben sein. Der Schutzbereich ist ein räumlicher Bereich um Druckgasbehälter mit brennbaren Gasen, in dem infolge Undichtheiten an Anschlüssen und Armaturen oder betriebsmäßig beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen oder infolge menschlicher Fehlhandlungen das Auftreten von Gas oder Gas/Luft-Gemischen nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Schutzbereiche sind für Druckgasbehälter mit brennbaren Gasen Ex-Zone 2 (Explosionsschutzdokument nach §6 BetrSichV erforderlich!). Die Abmessungen der Schutzbereiche umfassen in Räumen bei Entnahme aus der Gasphase von Gasen leichter als Luft bei einer Einzelflasche einen zylindrischen Raum Höhe 2m, Radius 2m mit oben halbkugelförmigem Abschluß (TRG 280 Nr. 8.1.9 i.V.m. Tafel 3). Eines Schutzbereiches bedarf es nicht, wenn die Druckgasbehälter mit Verbrauchsgeräten verbunden sind, deren offene Flammen sich innerhalb der genannten Abstände befinden oder um Flaschenschränke.
Bei Einhaltung dieser durch die TRG 280 vorgegebenen Bedingungen ist das Verbleiben von angeschlossenen Druckgasbehältern für brennbare Gase in Arbeitsbereichen gestattet.
Viele Grüße!
Lars Oliver Laschinsky
Techn.Fachlehrer im Brand- und ExSchutz,
Lehrbeauftragter Security & Safety Engineering der HFU Hochschule Furtwangen
Honorardozent MEng Vorb. Brandschutz des EIPOS-Institut der TU Dresden
1. Vorsitzender des VBBD e.V.