Hallo Herr Retzlaff,
dann lautet Ihre Frage: "Gibt es vorgeschriebene Muster-Teilnehmerunterlagen für Anbieter der Ausbildung von Brandschutzbeauftragten?"
Nein, die gibt es nicht. Denn, wie Sie schon bemerkten, ist es tatsächlich so, daß die vfdb 12/09-01 nur die Themen und Inhalte grob vorgibt und - so ist es auch gewünscht - die genaue Ausführung und Gestaltung durch den Ausbildungsanbieter erfolgt. Den "0-8-15-Brandschutzbeauftragten" gibt es nicht. Die Schwerpunktwahl wird je nach Anbieter (z.B. VdS = Schadens- und Versicherungsschwerpunkte, BG = Arbeits- und Mitarbeiterschutz, BS-Sachverständige = baul. Brandschutz, Hersteller = technischer Brandschutz...) und Zielgruppe (z.B. Industrie, Krankenhäuser, Versammlungsstätten...) unterschiedlich ausfallen. Dazu gehört auch, daß die Unterrichtsmaterialien selbst erstellt werden müssen. Es obliegt dem einzelnen Teilnehmer danach seinen Ausbildungsveranstalter auszuwählen und sich ggf. im Rahmen seiner Weiterbildungspflicht weitere Inhalte und Schwerpunkte anzueignen.
Noch ein kurzer Hinweis zum Urheberrecht von mir als Fachautor für verschiedene Fachzeitungen und Verlage im Brandschutz:
Wollen wir doch mal ehrlich sein, wenn ein anderer von einem anderen Unterlagen verwendet und auch noch sagt von wem die Unterlagen sind, dann kann das für einen doch nur gut sein, zeigt es doch, dass diese Unterlagen gut sind oder würde sie sonst ein anderer verwenden?
Natürlich ist es üblich und auch von Autoren gewünscht im wissenschaftlichen Sinn
zitiert zu werden. Ein Zitat (lateinisch citatum, „das Angeführte/Aufgerufene“) ist eine wörtlich übernommene Stelle aus einem Text oder ein Hinweis auf eine bestimmte Textstelle mit einem expliziten Hinweis auf einen anderen Autor. In der Regel wird ein Zitat durch eine Quellenangabe oder einen Literaturnachweis belegt, indem sein Autor und die genaue Textstelle genannt wird (Gebot der Quellenangabe in § 63 deutsches UrhG im Sinne einer genauen Angabe der Fundstelle). Die Verwendung von Zitaten ist durch das Urheberrecht geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, ohne dass eine Erlaubnis des Urhebers eingeholt oder diesem eine Vergütung gezahlt werden müsste.
§ 51 UrhG: „Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden [...]“Aber auch das Verwenden unter Quellenangaben unterliegt nach Urheberrecht strengen Beschränkungen, was Umfang und Nutzung angeht! Ein Werk komplett oder zu großen Teilen für die eigene Tätigkeit heranzuziehen, ist auch unter Quellenangaben nicht gestattet. Das Zitatrecht dürfen nur Werke beanspruchen, die selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, also eine eigene „Schöpfungshöhe“ aufweisen. Demnach dürfen sich Zitatsammlungen, die ausschließlich Fremdleistungen wiedergeben, nicht auf das Zitatrecht berufen. Sog. Großzitate als Zitate ganzer Werke sind nur in wissenschaftlichen Arbeiten zulässig. Voraussetzung für ein Großzitat ist die bereits erfolgte Veröffentlichung (in Deutschland: das Erscheinen). Die (wirtschaftlichen) Interessen des Urhebers bzw. Rechteinhabers des zitierten Werkes dürfen durch ein Zitat nicht über Gebühr eingeschränkt werden. Sie benötigen daher unbedingt die Einwilligung des Rechteinhabers, denn der Autor kann seine Rechte zur Veröffentlichung auch an einen Dritten, z.B. einen Verlag, verkauft haben. Dann ist dieser zu fragen! [Quelle: Wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Zitat]
Mit freundlichen Grüßen,