Wir planen als Architekten in Hessen einen rückwärtigen Anbau an ein bestehendes Gebäude (G.kl. 3), welches mit einer funktionsfähigen Brandwand direkt auf der Grenze steht.
Der Nachbar hat im Bereich des Bestandes und auch im Bereich unseres rückwärtigen Anbaues eine normgerechte Brandwand.
Unser Anbau ist 2,70 m von der Grenze entfernt. Hier sind Terrassentüren zur Nachbargrenze vorgesehen.
Der Brandschutz verlangt nun diese Terrassentüren in Qualität T 30 auszubilden, als Kompensation für die unsererseits nicht erstellte Brandwand.
Frage: es ist doch schon eine funtionierende Brandwand vorhanden. Warum müssen wir auch noch Brandwandsvorschriften erfüllen und wo steht das in der HBO?
Immer doppelte Brandwand bei Grenzbebauung?
Re: Immer doppelte Brandwand bei Grenzbebauung?
Sehr geehrter archie,
so ganz habe ich nicht verstanden, wie Ihre Gebäude zueinander stehen. So viel kann ich aber sagen:
Geregelt ist das Erfordernis einer Brandwand in §27 Abs. 2 Nr. 1 der HBO. Entscheident ist, dass der Abstand Ihres Gebäudes 2,5 mtr. zum Nachbargrundstück nicht unterschreitet. Dies scheint bei Ihnen nicht der Fall zu sein. Außerdem muss der Abstand zwischen zwei Gebäuden mind. 5 mtr. betragen. Hält Ihr Nachbar die Entfernung zu Ihrem Grundstück nicht ein, so ist er zur Errichtung einer Brandwand verpflichtet. Es ist allerdings auch möglich durch eine öffentlich-rechtliche Sicherung auf Ihrem Grundstück die Abstandsfläche zu sichern. In diesem Fall dürften Sie dort nicht bauen.
Hat Ihr Nachbar eine Brandwand, weil er einen Abstand von weniger als 2,5 mtr. zur Grenze hat, so können Sie ohne Brandwand bauen. Ihr Nachbar darf die Brandwand auch nicht verändern oder Öffnungen in Ihr schaffen.
Ich hoffe das ist einigermaßen verständlich.
Jörn Klaas
so ganz habe ich nicht verstanden, wie Ihre Gebäude zueinander stehen. So viel kann ich aber sagen:
Geregelt ist das Erfordernis einer Brandwand in §27 Abs. 2 Nr. 1 der HBO. Entscheident ist, dass der Abstand Ihres Gebäudes 2,5 mtr. zum Nachbargrundstück nicht unterschreitet. Dies scheint bei Ihnen nicht der Fall zu sein. Außerdem muss der Abstand zwischen zwei Gebäuden mind. 5 mtr. betragen. Hält Ihr Nachbar die Entfernung zu Ihrem Grundstück nicht ein, so ist er zur Errichtung einer Brandwand verpflichtet. Es ist allerdings auch möglich durch eine öffentlich-rechtliche Sicherung auf Ihrem Grundstück die Abstandsfläche zu sichern. In diesem Fall dürften Sie dort nicht bauen.
Hat Ihr Nachbar eine Brandwand, weil er einen Abstand von weniger als 2,5 mtr. zur Grenze hat, so können Sie ohne Brandwand bauen. Ihr Nachbar darf die Brandwand auch nicht verändern oder Öffnungen in Ihr schaffen.
Ich hoffe das ist einigermaßen verständlich.
Jörn Klaas