Wie lässt sich an Hand des Baurechts oder des Arbeitsschutzes nachweisen, das ein Fluchtweg auch im Freien baulich bis zu öffentlichen Flächen fortzuführen ist?
Folgender Fall:
Krankengebäude saniert, EG und zwei OG´s. Sicherheitstreppenhaus angebaut als zweiter Flucht und Rettungsweg. Ausgang des Sicherheitstreppenhauses endet in der Wiese. Bis zum nächsten, betriebsinternen Weg müssten ca. 10 Meter Weg gebaut werden.
Projektsteuerer argumentiert: Es reicht wenn die Patienten und das Personal im Freien sind, über die Wiese kommen die dann schon auf den Weg.
Können hierzu irgendwelche gesetzlichen Anforderungen angeführt werden die diese Aussage wiederlegen?
Bundesland: Baden- Württemberg
Vorab herzlichen Dank!
M. Paasche
Fortführung der Fluchtwege im Freien
Hallo,
in der neuen ASR A2.3 Abschnitt 6.5 heisst es:
(5) Am Ende eines Fluchtweges muss der Bereich im Freien bzw. der gesicherte Bereich so gestaltet und bemessen sein, dass sich kein Rückstau bilden kann und alle über den Fluchtweg flüchtenden Personen ohne Gefahren, wie z. B. durch Verkehrswege oder öffentliche Straßen, aufgenommen werden können.
Vielleicht hilft das, unter Zuhilfenahme der Annahme, dass in einer nassen Wiese Rollstühle, Rollatoren und andere Gehhilfen oder Hilfseinrichtungen auf Rollen u.U. steckenbleiben und sich der Rückstau bildet.
in der neuen ASR A2.3 Abschnitt 6.5 heisst es:
(5) Am Ende eines Fluchtweges muss der Bereich im Freien bzw. der gesicherte Bereich so gestaltet und bemessen sein, dass sich kein Rückstau bilden kann und alle über den Fluchtweg flüchtenden Personen ohne Gefahren, wie z. B. durch Verkehrswege oder öffentliche Straßen, aufgenommen werden können.
Vielleicht hilft das, unter Zuhilfenahme der Annahme, dass in einer nassen Wiese Rollstühle, Rollatoren und andere Gehhilfen oder Hilfseinrichtungen auf Rollen u.U. steckenbleiben und sich der Rückstau bildet.