Zuluftkanal Kamin

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
Schlüpmann

Zuluftkanal Kamin

Beitragvon Schlüpmann » Mi 10.01.2007 13:40

Hallo,
meine Frage bezieht sich auf die Zuluft für einen Kaminofen im EG bei einem 2-geschossigen Einfamilienhaus ohne Dachraum.
Das Haus ist mit einer kontrollierten Wohnraumlüftung ausgestattet.
Wir haben jetzt vom Kaminkehrer die Empfehlung bekommen, die Zuluft für den Kaminofen über den Kellerlichtschacht zuzuführen.
Er meint, die Zuluftleitung unter der Decke über KG müßte dann F90 verkoffert sein.
Es wäre nett, wenn mir jemand sagen könnte, ob die Forderung angemessen ist und auf welche Norm sie sich bezieht.
Vielen Dank.

homueller

Kaminproblem

Beitragvon homueller » Mi 14.03.2007 9:36

Hallo,
wenn in einem 2-Familienhaus die Decke durchdrungen wird, muss die Öffnung in geforderter Deckenqualität brandschutztechnisch abgedichtet sein.
Da es sich um ein Gebäude der Klasse 2 handelt (§2 MBO) muss die Brandschutzklappe in feuerhemmender Bauart erfolgen (F30).

Die Zuluft bei einer kontrollierten Raumlüftung von Außen zu holen stellt allerdings die Funktionsweise der Lüftungsanlage bzw. der Wärmerückgewinnung in Frage.
Besser ist es den Kaminraum als "Überströmbereich" auszuführen (Diele).
Dann funktioniert zwar die Abluft nicht mehr einwandfrei, weil ein Teil der Luft in dem Kamin verschwindet, das ist aber für die Brennzeit des Kamines zu verkraften.
Anders sieht es aber aus, wenn Du den Kamin zur alleinigen Heizung heranziehst.
Wenn Du noch Fragen hast....
vamuki@web.de
Bis dann...
hm

kerstin

Beitragvon kerstin » Di 13.05.2008 14:33

Hallo,
"Da es sich um ein Gebäude der Klasse 2 handelt (§2 MBO) muss die Brandschutzklappe in feuerhemmender Bauart erfolgen (F30)."


Die MBO sagt aber anderslautend aus, dass freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten von insges. nicht mehr als 400 m² der Gebäudekl. (GK) 1 zugeordnet werden. Daneben les ich die MBO (§ 31) so, dass die Kellerdecke feuerhemmend sein muss und dass Öffnungen in Decken der GK 1 und 2 zulässig sind (ohne Anforderungen!). Eine Abdichtung in geforderter Deckenqualität ist danach nicht erforderlich.