Lagerung brennbarer Materialien im Treppenhaus gestattet?

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Wallander

Lagerung brennbarer Materialien im Treppenhaus gestattet?

Beitragvon Wallander » So 18.02.2007 15:27

Hallo,

neu wie ich hier im Forum bin, habe ich schon alle möglichen Kategorien durchsucht, leider ohne Erfolg. Deshalb hier meine Frage (sollte das schon einmal Thema gewesen sein, bitte ich um den entsprechenden Link!):

Wir wohnen in Gütersloh in einem 6-Parteien-Haus. Seitdem eine neue Familie vor ca. einem Jahr eingezogen ist, werden immer mehr Sachen im Treppenhaus zwischengelagert, wie "Gelbe Säcke", Kartons mit Büchern, Wäschekörbe, Pappaufsteller, ... ! Seit neuestem stapeln sich alte Koffer, Regal- und Schrankbauteile aus Holz und Autoreifen unter der Treppe im Keller (hier handelt es sich um ein offenes Treppenhaus!). Leider kann man mit der betreffenden Familie kein vernünftiges Wort darüber reden und bekommt statt dessen lediglich Unverschämtheiten an den Kopf geworfen, wie: man solle sich doch um seinen eigenen Kram kümmern. OK, das mache ich jetzt!

Gibt es eine rechtliche Grundlage das Verhalten unserer Mitbewohner zu beeinflussen, sprich sie dazu zu veranlassen ihre ausrangierten Sachen auch in ihrem Wohnraum bzw, Keller zu lagern, bzw. sie direkt zu entsorgen?

Schön wäre es, wenn mir jemand den entsprechenden Gesetzestext zur Verfügung stellen könnte, denn danach habe ich mir im Internet auch schon die Finger blutig gesucht.

Schon mal mit Dank im Voraus

Kurt Wallander :grins:

Linse

Beitragvon Linse » Mi 21.02.2007 12:21

Also, ich hab jetzt keine genaue Stelle dazu im Kopf, aber normalerweise sollte das in der Landesbauordnung des entsprechenden Landes drinstehen.
Und darin steht auch, dass Fluchtwege - den das Treppenhaus auf alle Fälle darstellt - frei von Brandlasten zu halten sind.

sttie

Beitragvon sttie » Sa 24.02.2007 2:35

Moin, moin

habe mich mal mit diesem Thema auseinander gesetzt. In der Landesbauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen(Güterloh liegt doch dort?) habe ich nichts gefunden, was direkt aussagt, dass keine Brandlasten im Treppenhaus gelagert werden dürfen. Es wird im allgemeinen "nur" auf die Baustoffe eingegangen. Nicht auf eingelagerte Dinge.

Also muss dies über "Umwegen" passieren.
1)
§ 3 der LBO Allgemeine Anforderungen

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 erfüllt. § 20 Abs. 3 und § 24 bleiben unberührt.
...
Hier wird auf die anerkannten Regeln der Technik verwiesen. Und jeder weiß, dass Brandlasten im Treppenhaus nichts zu suchen haben.

2)
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse

Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.

Vielleicht ein wenig weit hergeholt. Aber ein Feuer ist auch ein schädlicher Einfluss (ein chemisch/physikalicher Vorgang)

Ich hoffe weitergeholfen zu haben. Vielleicht weißt ja jemand wo was zu finden ist, in dem steht, dass keine brennbaren Materialien im Treppenhaus gelagert werden darf.

Gruß Stefan

Schaeffer

Beitragvon Schaeffer » Mi 28.02.2007 16:46

Hallo nach Gütersloh, folgende Mitteilung habe ich im Internet gefunden, somit kann man auch den Vermieter " mit ins Boot nehmen", falls er sich nicht um die Angelegenheit kümmern will oder kann:

Mietrecht - Haftungsausgleich bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2005 - 30 U 106/05
1. Mit der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht wird der Mieter zwar selbst deliktsrechtlich für den Schutz derjenigen Personen verantwortlich, mit deren Gefährdung der Pflichtige üblicherweise rechnen muss. Der Vermieter bleibt aber zur Überwachung und Kontrolle des Mieters verpflichtet, so dass er bei Nichterfüllung dieser (Rest)Pflicht gegebenenfalls mit dem Mieter gesamtschuldnerisch haftet.
2. Die mit der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht begründete deliktische Einstandspflicht des Mieters besteht anerkanntermaßen nicht nur gegenüber Dritten (Passanten, Besuchern und anderen Mietern), sondern auch gegenüber dem Vermieter. Das Gleiche gilt für die Haftungsregelung im Innenverhältnis. Wenn der Mieter die von ihm übernommene Verkehrssicherungspflicht verletzt, kann er sich gegenüber dem Vermieter nicht darauf berufen, dass dieser ihn nicht hinreichend überwacht und kontrolliert habe.
Gegen strafrechtliche Verfolgung kann sich halt auch die Familie, die dieses Chaos im Treppenhaus verursacht, nicht versichern (siehe § 13 Strafgesetzbuch)
Gruss: Peter Schäffer

ibkoeppen

Beitragvon ibkoeppen » Do 01.03.2007 11:25

Werte Diskutanten,
nach neuester Rechtsauffassung sind z.B. Kinderwagen im Treppenraum erlaubt, Schuhschränke nicht.

Daß Brandstifter schon mal Kinderwagen (oder Briefkästen) anzünden und dann ein Treppenhaus verraucht, dafür gibt es regelmäßig Praxisbeispiele.

Das sind halt die Widersprüche des Lebens.

Zitat: (siehe www.mieterbund.de)
"Mieterbund-Direktor Dr. Franz-Georg Rips:

Kinderwagen und Rollstuhl im Treppenhaus erlaubt

BGH schafft Rechtssicherheit bei Gemeinschaftsflächen

(dmb) Wer als Mieter eine Wohnung anmietet, hat nicht nur ein Recht, die Mieträume selbst zu nutzen. Er hat auch das Recht, die Gemeinschaftsflächen des Hauses mitzubenutzen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH V ZR 46/06).

„Mit dieser Entscheidung schafft der BGH Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für hunderttausende von Haushalten“, erklärte Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB) in einer ersten Stellungnahme. „Besonders für Familien mit kleinen Kindern oder auch für behinderte Mieter bringt die Entscheidung Vorteile.“

Diese Rechte haben Mieter im Regelfall bei Gemeinschaftsflächen laut Bundesgerichtshof:

Ein Mieter ist berechtigt, einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflures das Abstellen zulässt.

Der Vermieter darf auch unter Berufung auf sein Eigentum Besuchern oder Verwandten des Mieters das Betreten des Hauses nicht verbieten.

Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, kann der Mieter dadurch entgegennehmen, dass die Sendungen im Hausflur abgelegt werden. Das gilt auch für Sendungen, die nicht individuell adressiert und für mehrere oder alle Mieter eines Hauses bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass von der Ablage im Hausflur keine Belästigungen, wie Vermüllung, und keine Gefährdungen ausgehen.

Die übliche Benutzung von Gemeinschaftsflächen bedeutet auch, dass Kinder im Hof spielen dürfen.

Das Mieterrecht deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Geschäftsräumen typischerweise verbundenen Umstände ab, wie zum Beispiel die Belieferung mit einer Tageszeitung."


mfG
M. Koeppen

Logiker

Beitragvon Logiker » Fr 02.03.2007 22:35

Hallo ibkoeppen,

Aus diesem Gerichtsurteil lässt sich jedoch nicht ableiten, dass das Abstellen der Hinderwagen etc. überhaupt aus baurechtlichen Gründen erlaubt ist.

Das urteil könnte sich bspw. auf ein Haus beziehen, in dem es keine formellen Anforderungen an die Ausbildung eines Treppenraums gibt...

Also bitte Äpfel nicht mit Birnen vergleichen...

ibkoeppen

Beitragvon ibkoeppen » Mo 05.03.2007 13:34

Hallo Logiker,

im gesamten Baurecht gibt es keinen Satz, der Brandlasten als solche in Rettungswegen/Treppenräumen verbietet (unzulässig ist nur das Verstellen der Rettungswegbreiten). Das Baurecht befaßt sich nur mit Bauteilen bzw. Einbauten, also z.B. Wandverkleidungen, Geländern, Tapeten, Bodenbelägen usw.

Zu Möblierung, Bildern, Kinderwagen kein Wort.

(diese Art von Brandlasten sind dann eben organisatorisch zu regeln, sprich Hausordnung oder Brandschutzordnung in einem Betrieb/Institution).

mfG
M. Koeppen

Logiker

Beitragvon Logiker » Do 08.03.2007 0:11

Hallo zusammen,

Folgende Passagen aus dem Baurecht, die dem ganzen näher kommen sollten, hier anhand des hessischen Baurechts, weil ich einfach zu bequem bin, mich anderweitig einzulesen (ich gehe von einem Standardbauwerk, also keinem Sonderbau aus):

HBO § 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ord-nung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.

[i]Der Begriff "instand halten" kann hierbei auch auf das Freihalten des Rettungsweges bezogen werden.
[/i]

HBO § 13 Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

[i]Der Begriff "instand halten" kann hierbei auch auf das Freihalten des Rettungsweges bezogen werden.[/i]

HBO § 30 Treppen
(1) 1Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere notwendige Trep-pen sind erforderlich, wenn die Rettung von Menschen im Brandfall nicht auf andere Weise möglich ist. ²Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.

[i]Wir reden hier von einer notwendigen Treppe.
[/i]

HBO § 31 Notwendige Treppenräume und Ausgänge
(1) 1Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendi-ger Treppenraum). 2Der notwendige Treppenraum muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Benutzung der notwendigen Treppe auch als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 3Notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum sind zulässig

[i]Ausbildung des Treppenraums, das ausreichende Nutzung auch im Brandfall möglich ist[/i]

HBO § 43 Wohnungen
(4) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräu-me für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzu-stellen.

HE-HBO
Als „leicht erreichbar“ und „gut zugänglich“ können Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Kinderspielgeräte im Allgemeinen nur angesehen werden, wenn sie zu ebener Erde angeordnet sind oder über nur wenige Stufen oder – bei größerem Höhenunterschied – über eine Rampe erreicht werden können. Die Abstellräume können auch in Nebengebäuden oder in einem Gebäude für mehrere unmittelbar benachbarte Wohngebäude hergestellt werden.
„Ausreichend groß“ ist der Abstellraum für Kinderwagen, Fahrräder und Kinderspielgeräte, wenn für jeweils bis zu drei auf ihn angewiesene Wohnungen 5 m² Grundfläche zur Verfügung stehen. Bei mehr als 20 Wohnungen genügt 1 m² Grundfläche je Wohnung.

[i]Dies hat wohl u. A. auch seinen Grund darin, dass die Kinderwagen nicht im Treppenraum stehen[/i]

HB0 Anlage1, Nr. 7.3 notwendige Treppenräume (§ 31), Räume nach § 31 Abs. 3 Satz 3
Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Oberflächen von nicht bekleideten Wänden und Decken sowie Einbauten:
GK1: X
GK2: X
GK3: A
GK4: A
GK5: A

[i]Wenn die Bekleidungen bei GK3 schon aus nicht brennbaren Material bestehen dürfen, kann man dies auf Bilder, aber sicher auch auf Möbel, etc. übertragen[/i]

HB0 Anlage1, Nr. 7.4 notwendige Treppenräume (§ 31), Räume nach § 31 Abs. 3 Satz 3
Bodenbeläge, ausge-nommen Gleitschutz-profile:
GK1: X
GK2: X
GK3: B1
GK4: B1
GK5: B1

[i]Also keine (nicht schwer entflammbaren) Teppiche. Was soll dann erst für die auf dem Bodenbelag stehenden Kinderwagen/Möbel gelten, die ja viel besser vom Brand erfasst werden können[/i]

Ich verweise auch auf die MuLAR, die zwar streng genommen nur für Leitungsanlagen gilt, aber hier auch ganz klar stellt, dass in notwendigen treppenräumen keine brennbaren Leitungen, brennbaren Verkleidungen/Dämmung, Verteiler, Gaszähler etc.. zu suchen haben.

Ich denke, dass die brennbaren Leitungen / Dämmungen vom Risiko her mit dem Möbelstück, dem Bild und oder dem Kinderwagen vergleichbar sind.

[b]Zusammenfassung:
[/b]

Es ist wahr, dass in der HBO keine direkte Aussage dazu getroffen wird, das Kinderwagen & Co. nichts im Treppenhaus zu suchen haben.

Es gelten jedoch die allgemeinen Anforderungen der §§3 und 13, nämlich u. A., dass bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Hier gilt es nach einem Brandfall mit evtl. Todesfolge zu beweisen, dass dieses Schutzziel nicht verletzt wurde.

Besonders erschwert wird dieser Nachweis, wenn man sich die expliziten Vorgaben der HBO an die Umfassungswände und Bodenbeläge für Gebäude der GK 3-5 anschaut: Der Boden darf gerade noch mit einem schwer entflammbaren Belag ausgestattet werden, die Wände, die Verkleidungen ... müssen jedoch nicht brennbar ausgeführt werden.

Die MuLAR verbietet u.A. brennbare Leitungen in notwendigen Treppenräumen (Ausnahmen gibt es für notwendige Flure - nicht für Treppenräume)

Es sollte also klar sein, dass in einem Treppenraum (ausser dem Bodenbelag) nichts brennbares zu suchen hat (sicherlich darf man hierbei über das Vorhandensein von Lichtschaltern und anderen Kleinstmengen hinwegsehen).

Die HBO sieht sogar für Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen vor, das entsprechende Räume für die Unterbringung der Kinderwagen, etc.. vorzusehen sind.

ibkoeppen mag deshalb unter Bezug auf die wortwörtliche Auflistung, nicht jedoch im Bezug auf die baurechtliche Intension recht haben.

Ich empfehle allen Interessierten, sich Einsatzberichte der Feuerwehren über Brandereignisse mit im Treppenraum abgestellten, brennbaren Gegenständen zuzuführen:

http://www.live-aus-muenchen.de/default ... cleId=5367
http://www.feuerwehr-korbach.de/Rtwege.htm
http://www.berufsfeuerwehrleverkusen.de ... 41025.html
http://www.feuerwehr.muenchen.de/bda0pr ... k_2006.pdf
http://www.berufsfeuerwehr-mainz.de/c_e ... er2005.htm
http://www.ffgartenstadt.de/page/nachrichten.php?id=625
http://salam.hr-online.de/website/rubri ... ubrik=1987

Zum Schluss das Wort zum Sonntag:
Das Fehlen von eindeutigen, wortwörtlichen Regelungen entbindet die handelnde Person nicht davon, den gesunden Menschenverstand einzuschalten.
Der Zusammenhang zwischen brennbarem Material im Treppenraum und der hiermit verbundenen erhöhten Gefahr sollte jedem Einleuchten.
Die (auch fahrlässige) direkte/indirekte Verletzung oder Tötung von Menschen (bspw. auch durch Unterlassung) ist strafbar.
In Anbetracht der Lebenserfahrung halte ich es persönlich für fraglich, ob iim Fall der Fälle der Richter ein solches Vergehen / Unterlassung als lleichte Fahrlässigkeit abtun wird.

Deshalb gefährden Sie meinetwegen sich selbst, aber nicht andere Mitmenschen !

m.k.muenchen

Beitragvon m.k.muenchen » Di 13.03.2007 22:57

Hallo, grundsätzlich ist es nicht gestattet, dass brennbare Materialien in Treppenräumen abgestellt werden. Es ist und bleibt der erste Rettungsweg! Das gilt gerade in Mehrfamilienhäusern. Oft hilft bei uneinsichtigen Mietern die schriftliche !!Meldung bei der Hausverwaltung. Ähnliches habe ich auch erlebt...in einer Nacht- und Nebelaktion habe ich den Müll im Türstock bei den Verursachern schön aufgestapelt...am nächsten Tag war er fort. Hin und wieder ist Selbsthilfe immer noch die beste Hilfe.

zzrrunner

Beitragvon zzrrunner » Fr 13.04.2007 17:07

Hier mal O-Ton aus einem Brandschutzgutachten, "umzusetzende Maßnahmen":

Zitat:

5.2.2 Brandlast im Versorgungsschacht und im Treppenhaus

Die gelagerten Brandlasten sind aus dem Entsorgungsschacht zu entfernen.

Anordnung eines Dipl.-Ing. / Brandschutzsachverständiger vom Januar 2006.

Das Gutachten wird hier, klar, auch der Gemeinde vorgelegt.
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