Es befindet sich eine Veröffentlichung mit dem Titel "Widerstandsfähigkeit von Transportbehältern für Maschinenputztücher aus Kunststoff gegenüber einer Brandentstehung von innen" in der Form des S+S-Reportes Sonderdruck Heft 1/2000 im Umlauf.
Die dargestellten Ergebnisse erwecken beim flüchtigen Lesen den Eindruck, Kunststoffbehälter sind sicher gegen eine Brandentstehung von innen und daher für die praktische Anwendung geeignet. De facto wurden unter Laborbedingungen (neue Behälter, neue Dichtungen, stets gefüllte Behälter, nur Behälter einer Firma (Drittmittelgeber) und weit entfernt von der komplexen betrieblichen Praxis Versuche durchgeführt, die sich nicht ohne wesentliche Einschränkungen übertragen lassen. Eine Verallgemeinerung ist daher nicht gegeben. Es sei denn, der Anwender benutzt exakt den beschriebenen Behälter in einer fabrikneuen Ausführung, mit fabrikneuen Dichtungen, vollständig gefüllt und mit dem Stoff beaufschlagt, der bei den Versuchen benutzt wurde. Die Wahrscheinlichkeit diesbezüglich geht gegen Null!!!
Ungeachtet dessen, blieben bei den Versuchen folgende Fakten unberücksichtigt:
Gesetzliche Anforderungen (ArbSchG, GefStoffV,BetrSichV,
ArbStättV, BG-Richtlinien)
Stand der Technik
Explosionsschutz
Außeneinwirkungen auf den Behälter
Abschließend sei angemerkt, dass aus dieser Veröffentlichung keinesfalls der Schluss gezogen werden kann, dass brennbare Kunststoffbehälter zur Lagerung brennbarer Stoffe geeignet oder gesetzlich zugelassen sind.
Der Interessierte Leser kann gerne eine ausführliche Ausarbeitung zu diesem Thema unter Angabe seiner email-Adresse anfordern.
ACHTUNG WARNUNG vor Fehlinterpretationen
Brandgefahr durch Putzlappenbehälter
Wir hatten genau dieses Thema in unserem letzten Arbeitssicherheitsauschuß und noch nicht geklärt.
Wir sind eine Einrichtung der Behindertenhilfe und produzieren in unserer Metallabteilung Lohnfertigung
verschiedene Teile für Heizungsventiele und Greifsysteme, also alles was mit spanender Metallbearbeitung zu tun
hat.
Die Putzlappen werden mit verschiedenen Ölen und Emulsionen verunreinigt und lagern bis zu 3 Monate bei uns in
der Abteilung in Behältern der Fa. MEVA auf den Behältern steht folgende Nummer:
1H2W/Y120/S/ /ID/BAM 4907-ROTH, und
1H2W/Y120/S/ /ID/BAM 4907-RS (RS Kunststoff GmbH)
Wir sind eine Einrichtung der Behindertenhilfe und produzieren in unserer Metallabteilung Lohnfertigung
verschiedene Teile für Heizungsventiele und Greifsysteme, also alles was mit spanender Metallbearbeitung zu tun
hat.
Die Putzlappen werden mit verschiedenen Ölen und Emulsionen verunreinigt und lagern bis zu 3 Monate bei uns in
der Abteilung in Behältern der Fa. MEVA auf den Behältern steht folgende Nummer:
1H2W/Y120/S/ /ID/BAM 4907-ROTH, und
1H2W/Y120/S/ /ID/BAM 4907-RS (RS Kunststoff GmbH)
Re: Brandgefahr durch Putzlappenbehälter
Herr Muehlmann berichtet über Behälter der Fa. MEWA, auf den Behältern steht folgende Nummer:
1H2W/Y120/S/ /ID/BAM 4907-ROTH, und
1H2W/Y120/S/ /ID/BAM 4907-RS (RS Kunststoff GmbH)
Man kann allen Betrieben, die Behälter dieser Art einsetzen, nur dringend empfehlen, Absatz 9.4.2 im BAM-Zulassungsschein sorgfältig zu lesen und sich vom entsprechenden Lieferanten schriftlich geben zu lassen, was genau in diesen Behälter gelangen darf und was nicht. Sie dürfen nur Stoffe der UN3088 (selbsterhitzungsfähige organische feste Stoffe, n.a.g.) einfüllen, keinesfalls freie brennbare Flüssigkeiten. Beachten Sie auch die zulässige Bruttomasse.
Diese BAM-Zulassung hat rechtlich absolut N I C H T S mit einer Zulassung zur Aufstellung am Arbeitsplatz zu tun. Sie macht den betreffenden Behälter nicht zum feuersicheren Raum. Nach meinem bisherigen Kenntnissstand gibt es keine Versuche, die eine Eignung dieser Behälter bezüglich des Brand- und Explosionsschutzes nachweisen. Der Anwender hat drei Möglichkeiten, diesen Behälter nach geltendem Recht aufzustellen:
im Freien
in einem feuersicheren Raum
in einem VdS- und GDV-zugelassenen Schutzbehälter
Abschließend soll deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass die brennbaren Kunststoffbehälter, welches Herstellers auch immer, nicht ersetzt werden sollen. Sie müssen lediglich feuer- und explosionsgeschützt aufgestellt werden.
1H2W/Y120/S/ /ID/BAM 4907-ROTH, und
1H2W/Y120/S/ /ID/BAM 4907-RS (RS Kunststoff GmbH)
Man kann allen Betrieben, die Behälter dieser Art einsetzen, nur dringend empfehlen, Absatz 9.4.2 im BAM-Zulassungsschein sorgfältig zu lesen und sich vom entsprechenden Lieferanten schriftlich geben zu lassen, was genau in diesen Behälter gelangen darf und was nicht. Sie dürfen nur Stoffe der UN3088 (selbsterhitzungsfähige organische feste Stoffe, n.a.g.) einfüllen, keinesfalls freie brennbare Flüssigkeiten. Beachten Sie auch die zulässige Bruttomasse.
Diese BAM-Zulassung hat rechtlich absolut N I C H T S mit einer Zulassung zur Aufstellung am Arbeitsplatz zu tun. Sie macht den betreffenden Behälter nicht zum feuersicheren Raum. Nach meinem bisherigen Kenntnissstand gibt es keine Versuche, die eine Eignung dieser Behälter bezüglich des Brand- und Explosionsschutzes nachweisen. Der Anwender hat drei Möglichkeiten, diesen Behälter nach geltendem Recht aufzustellen:
im Freien
in einem feuersicheren Raum
in einem VdS- und GDV-zugelassenen Schutzbehälter
Abschließend soll deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass die brennbaren Kunststoffbehälter, welches Herstellers auch immer, nicht ersetzt werden sollen. Sie müssen lediglich feuer- und explosionsgeschützt aufgestellt werden.