Lager Druckgasflaschen im Freien - Baugenehmigung

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
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H_Krüger
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Registriert: Fr 05.05.2023 10:53

Lager Druckgasflaschen im Freien - Baugenehmigung

Beitrag von H_Krüger »

Hallo Zusammen,

es soll ein Lager für Druckgasflaschen im Freien errichtet werden (Abstand 5m mit Dach...).

Braucht man für den Bau eine Baugenehmigung?
Von den Anbietern der Unterstände gibt es Antworten "Je nach Gemeinde".

Danke
Holger Krüger
RKo
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Registriert: Do 16.07.2020 7:59

Re: Lager Druckgasflaschen im Freien - Baugenehmigung

Beitrag von RKo »

Moin,

Ich weiß nicht, ob das hier das richtige Forum für Baurecht ist (...).
Aber um sich mit der Frage zu beschäftigen, sind m.E.n. zwingend Angaben zu:

1. Bundesland
2. Bauvorhaben

erforderlich.

Erläuterung zu 2.: Was ist für dich ein Lager für Druckgasflaschen im Freien ? stellst du die auf die Erde ? oder soll es eine betonierte Fläche geben ? ggfs. mit Überdachung ? Abmaße ?

Gruß,
RKo
H_Krüger
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Re: Lager Druckgasflaschen im Freien - Baugenehmigung

Beitrag von H_Krüger »

Moin RKo,

derzeit werden die Flaschen in einem Kellerraum mit RS Tür gelagert. Die TRGS 510 fordert mindestens feuerhemmend (T30).
Also ein Brandschutzproblem deshalb meine Frage hier. (als Brandschutzbeauftragter Problem entdeckt)

1.) Schleswig-Holstein, Stadt Lübeck
2.) Es soll ein Standard Gitterkäfig mit Dach z.B. Schäfer Shop, Denios,... etc. gekauft werden und an Fundament mit festem Boden dafür errichtet werden. Grundmass ca. 5m x 5m

Danke Grüße
Holger
RKo
Beiträge: 26
Registriert: Do 16.07.2020 7:59

Re: Lager Druckgasflaschen im Freien - Baugenehmigung

Beitrag von RKo »

Moin,

grundsätzlich würde ich an deiner Stelle diese Fragestellung durch einen Architekten (Bauvorlageberechtigten) beantworten lassen. Das ist m.E.n. nicht Aufgabe des BSB.

Dennoch eine kurze Einschätzung:
- das ist in der LBO SH geregelt.
- zu September 2026 soll es eine neue/Änderungen geben...im Folgenden Inputs auf Grundlage der aktuell gültigen Landesbauordnung (Anm.: nach meinem Kenntnisstand wird es aber keine Änderungen bzgl. deiner Fragestellung geben - mal abwarten...)

zu klären:
handelt es sich um eine Anlage im Regelungsbereich der LBO ?
§ 1 (1): Das Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte...
§ 2 (1): bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann,...oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
§ 2 (1) in deinem Fall ist die Verbindung zum Boden vermutl. zu bejahen, außer, ihr schiebt die Gitterbox regelmäßig hin- und her, weil sie ständig im Weg steht...
Besteht der Gitterkäfig aus Bauprodukten ? ....mal zurückgestellt.

andere Fragestellung: handelt es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben ? (d.h. ich muss mich zwar an die Gesetze halten, benötige aber keine Genehmigung oder Genehmigungsfreistellung):
§ 61 : ggfs. (1) 15 f) untergeordnete bauliche Anlagen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30m³
=> bei den genannten Maßen eher nicht zutreffend...

und jetzt nähern wir uns wohl dem Kern deiner Frage:
§ 62 Genehmigungsfreistellung
(2) Nr. 4: die Gemeinde nicht innerhalb der Frist...erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

d.h. unter im § 62 definierten Bedingungen gibt es eine sog. Genehmigungsfreistellung (bei eigentlich genehmigungspflichtigen) Vorhaben, wenn die Gemeinde nicht ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren möchte.

Auf diesen Punkt zielte vermutl. deine ursp. Frage bzgl. " je nach Gemeinde".

Bedingung für eine Genehmigungsfreistellung ist das Vorliegen eines B-Plans.
Wenn euer Grundstück also in einem B-Plan Gebiet liegt, müßte man im nächsten Schritt prüfen, ob dein Vorhaben den Festsetzungen des B-Plans entspricht.

Mein Tipp:
1. Prüfen, ob ein B-Plan vorliegt
2. wenn Nein, eine Bauvoranfrage an die zuständige Bauaufsicht (nicht Gemeinde) stellen. Das kann man selber machen (braucht keinen Entwurfsverfasser), mit wenig Aufwand, ich würde dazu einreichen:
- kleine textliche Beschreibung des Vorhabens (max. halbe Seite)
- aktuelle Liegenschaftskarte (bekommt man online für wenige €)
- vergrößerte Kopie der Liegenschaftskarte, und Position + Bemaßung des Vorhabens einzeichnen (insb. Länge, Breite, Abstände zu Gebäuden/Grundstücksgrenzen)
- konkretes Produktdatenblatt beilegen
- verbunden mit den Fragestellungen:
- Fällt das Vorhaben in den Geltungsbereich der LBO ?
- Fällt das Vorhaben in den Geltungsbereich des § 61 LBO ?
- Fällt das Vorhaben in den Geltungsbereich des § 62 LBO ? (Anm.: verzichtbar, wenn du geprüft hast, ob es einen B-Plan gibt)
- Fällt das Vorhaben in den Geltungsbereich des § 63 LBO ?
Das ist mit wenig Aufwand verbunden und hat den großen Vorteil, dass man eine rechtskräftige Auskunft erhält. Kostenseitig wird das n.m.K. nach Aufwand abgerechnet, wird also n.m.E. im Bereich 150-300 € liegen (....).

Gruß, Reiner
PS: alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen ohne Gewähr.
H_Krüger
Beiträge: 27
Registriert: Fr 05.05.2023 10:53

Re: Lager Druckgasflaschen im Freien - Baugenehmigung

Beitrag von H_Krüger »

Vielen Dank für die ausführliche Herleitung.
So kann ich jetzt weiter Arbeiten.
Grüße vom Draegermen
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