Hallo zusammen,
weiß jemand ob es eine Forderung gibt die es vorschreibt darauf Hinzuweisen das der Schließbereich an Brandschutztoren und ggf. auch Rauschutzvorhängen mit Feststelleinrichtungen frei gehalten werden soll? Ich finde dazu nur etwas beim VdS: 2010-12 Punkt 4.6.1
Grüße,
Markus
Hinweis Schließbereich freihalten
Re: Hinweis Schließbereich freihalten
Jede Feststellanlage benötigt eine Zulassung (AbZ) des DIBt. Dort ist diese Anforderung zu finden.
Basis für die Zulassungen sind die "DIBt-Richtlinien für Feststellanlagen"; dort heißt es unter 3.3:
Gruß
C. Lammer
Basis für die Zulassungen sind die "DIBt-Richtlinien für Feststellanlagen"; dort heißt es unter 3.3:
Bei Abschlüssen, die durch Feststellanlagen offengehalten werden, muß der für den Schließvorgang erforderliche Schließbereich ständig freigehalten werden. Dieser Bereich muß druch Beschriftung, Fußbodenmarkierung o.a. deutlich gekennzeichnet sein. Erforderlichenfalls ist durch konstruktive Maßnahmen sicherzustellen, daß Leitungen, Lagergüter oder Bauteile (z.B. Unterdecken oder deren Bestandteile) nicht in den freizuhaltenden Bereich hineinfallen können.
Gruß
C. Lammer
Re: Hinweis Schließbereich freihalten
Hallo clammer,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Info.
Grüße,
Markus
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Info.

Grüße,
Markus
Re: Hinweis Schließbereich freihalten
clammer hat geschrieben:Jede Feststellanlage benötigt eine Zulassung (AbZ) des DIBt. Dort ist diese Anforderung zu finden.
Basis für die Zulassungen sind die "DIBt-Richtlinien für Feststellanlagen"; dort heißt es unter 3.3:Bei Abschlüssen, die durch Feststellanlagen offengehalten werden, muß der für den Schließvorgang erforderliche Schließbereich ständig freigehalten werden. Dieser Bereich muß druch Beschriftung, Fußbodenmarkierung o.a. deutlich gekennzeichnet sein. Erforderlichenfalls ist durch konstruktive Maßnahmen sicherzustellen, daß Leitungen, Lagergüter oder Bauteile (z.B. Unterdecken oder deren Bestandteile) nicht in den freizuhaltenden Bereich hineinfallen können.
Gruß
C. Lammer
Nichts für ungut Herr Lammer,
aber diesen Wortlaut finde ich lediglich in den Unterlagen der Firma Hekatron. In den PDF der DiBt-Richtlinien fehlt es, oder habe ich es nur übersehen?
Bei manchen Leuten muss man leider immer mit einer verbindlichen, rechtlichen Grundlage argumentieren.
Ich würde mich freuen, wenn es eine "einfache, rechtskräftige" Grundlage dafür gibt.
Re: Hinweis Schließbereich freihalten
Ich habe ja bereits eingangs auf die Zulassungen hingewiesen. Das DIBt hat das Zulassungsverfahren geändert und die Zulassungstexte angepasst. Ich zitiere:
D.h. bei den neuen Zulassungen findet sich der Passus nur noch in der Zulassung. Bei den "alten“ Zulassungen dagegen wurde auf die Richtlinien für Feststellanlagen vom DIBt verwiesen.
Ich hoffe, ich konnte Klarheit in den Sachverhalt bringen.
Gruß
C. Lammer
Da die bisherige "Richtlinie für Feststellanlagen" (Ausgabe 1988) ihre bauordnungsrechtliche Wirkung nur über eine konkrete allgemeine bauaufsichtliche Zulassung entfalten konnte und eine ggf. notwendige Aktualisierung einfacher über die Zulassung selbst möglich ist, hat das DIBt unter Einbeziehung von Hinweisen der Antragsteller in diesem Zulassungsbereich und nach Beratung im zuständigen Sachverständigenausschuss entschieden, die Bestimmungen für die "Ausführung" sowie für "Nutzung, Unterhalt und Wartung" für Feststellanlagen künftig vollständig in die Zulassung aufzunehmen.
D.h. bei den neuen Zulassungen findet sich der Passus nur noch in der Zulassung. Bei den "alten“ Zulassungen dagegen wurde auf die Richtlinien für Feststellanlagen vom DIBt verwiesen.
Ich hoffe, ich konnte Klarheit in den Sachverhalt bringen.
Gruß
C. Lammer