Vorbeugender und baulicher Brandschutz in Kindergärten
Vorbeugender und baulicher Brandschutz in Kindergärten
Gottseidank habe ich dieses Forum entdeckt! Als ehemalige Brandschutzbeauftragte der Deutschen Bundespost interessiere ich mich immer noch für alle Themen, die den Brandschutz betreffen. Wir haben nun hier in Rastatt große Probleme mit Anordnungen des Stadtoberhauptes, die Kindergärten hermetisch abzuriegeln, damit "die Kinder und Erzieher in Ruhe darin ihren pädagogischen Aufgaben nachgehen können". Ich benötige nun echte sachkundige und tatkrätigen Mithilfe, damit wir (Elternbeirat und andere Interessierte) weiterkommen. Alle Anschreiben hatten keinen Erfolg, ich habe auch keinen Zugang zu den Vorschrifen mehr, damit wir den Bürgermeister davon überzeugen können, wenigstens die Flucht- und Rettungswege freizuhalten. Erst kürzlich ist ein Kindergarten irgendwo ausgbrannt und die Erzieherinnen hatten Mühe, die Kinder sicher ins Freie zu bringen, obwohl alle Türen und Fenster offen waren! Das Thema ist sehr umfangreich, der Schriftwechsel entsprechend auch, vielleicht könnte mich jemand anrufen, am Telefon kann man doch genauer Auskunft über die Problematik geben.(07222-901002) Biene Maja
Hallo Stefan Huter, ich heiße in allen Foren die ich besuche Biene Maja, sonst verwechsle ich das, außerdem hat der Name auch eine Bedeutung für mich. Also das Problem besteht darin, daß der hießige OB alles besser weiß, uneinsichtig ist und die örtlichen Zuständigen nicht gegen ihn ankommen! Er hat alles und auch alle hier voll im Griff und stellt seine persönlichen Vorstellungen über das, was brandschutzmäßig genügen muß, über Vorschriften, die er vermutlich noch nie gesehen hat und auch über Aussagen von Experten. Ich suche nun den für ihn in Sachen Brandschutz Weisungsbefugten, damit ich mich mit dieser Person in Verbindung setzen kann. Irgendjemand muß doch beim Regierungspräsidium oder sonstwo zuständig sein, der anordnen kann, was er zu tun hat. Etliche Rechtsanwälte vor Ort hier sind leider auch überfragt . Das ist sehr kompliziert, weil die Zuständigkeiten doch von Land zu Land unterschiedlich sind.
Vielleich weiß jemand verbindlich, wie das in B-W gehandhabt wird.
Viele Grüße von der Biene Maja
Vielleich weiß jemand verbindlich, wie das in B-W gehandhabt wird.
Viele Grüße von der Biene Maja
Hallo Biene Maja,
na das hört sich ja schon sehr politisch an?! Was ich damit sagen möchte ist, dass es auf dieser Ebene (OB) tatsächlich nur Wirkungstreffer geben kann, wenn auch von oberer Ebene argumentiert wird.
In BW ist das in aller Regel der Kreisbrandmeister, also eure ansässige Berufsfeuerwehr, oder sofern bei euch vorhanden die Branddirektion bzw. das Baurechtsamt (so ist es in Stuttgart). Eine von diesen beiden Möglichkeiten muss es in Raststatt geben und von diesem verlangst bzw. bittest du um eine Brandverhütungsschau. Falls es daraus Mängelpunkte geben sollte, müssen diese zwingend abgestellt werden.
na das hört sich ja schon sehr politisch an?! Was ich damit sagen möchte ist, dass es auf dieser Ebene (OB) tatsächlich nur Wirkungstreffer geben kann, wenn auch von oberer Ebene argumentiert wird.
In BW ist das in aller Regel der Kreisbrandmeister, also eure ansässige Berufsfeuerwehr, oder sofern bei euch vorhanden die Branddirektion bzw. das Baurechtsamt (so ist es in Stuttgart). Eine von diesen beiden Möglichkeiten muss es in Raststatt geben und von diesem verlangst bzw. bittest du um eine Brandverhütungsschau. Falls es daraus Mängelpunkte geben sollte, müssen diese zwingend abgestellt werden.
Grüße FH
Hallo FH, die dafür zuständigen auf städtischer Ebene (Stadtbrandmeister und Stadtbauamt) waren schon damit befasst, sie finden eine geschlossene Haupteingangstür mit einem inwendigen Drücker in 2 m Höhe offenbar auch in Ordnung und berufen sich auf Aussagen des OB, die Kindergärtnerinnen könnten ja bei Bedarf dann aufschließen oder die Kinder auf die Fenster verweisen. Unser OB regiert nach Gutsherrenart. wer nicht spurt, der fliegt, da hat man doch als städt. Bediensteter gewisse Ängste auszuhalten. Wer steht über denen?? Es wäre für die Zuständigen sicher auch sehr hilfreich, wenn ihnen ein Unbeteiligter, a. D. - Stehender helfen würde, ohne daß sie dabei in die Schußlinie unseres OB geraten. Ich bin ja nur Bürgerin der Stadt, mir kann er nichts wollen. Übrigens finde ich es toll, mal wieder bei Euch im Forum alles mögliche zu lesen, mich an meine alten Zeiten zu erinnern, wo doch auch etliches passiert war, zwar nicht direkt brandmäßig, aber bei Postens war man ja automatisch dazu auch noch Katastrophenschutzleiter ( in meinem Falle -in), da erzählen meine Wehrfreigestellten jetzt noch davon, was wir für "Schlachten" miteinander überstanden haben! Gruß Biene Maja
Hallo FH, die dafür zuständigen auf städtischer Ebene (Stadtbrandmeister und Stadtbauamt) waren schon damit befasst, sie finden eine geschlossene Haupteingangstür mit einem inwendigen Drücker in 2 m Höhe offenbar auch in Ordnung und berufen sich auf Aussagen des OB, die Kindergärtnerinnen könnten ja bei Bedarf dann aufschließen oder die Kinder auf die Fenster verweisen. Unser OB regiert nach Gutsherrenart. wer nicht spurt, der fliegt, da hat man doch als städt. Bediensteter gewisse Ängste auszuhalten. Wer steht über denen?? Es wäre für die Zuständigen sicher auch sehr hilfreich, wenn ihnen ein Unbeteiligter, a. D. - Stehender helfen würde, ohne daß sie dabei in die Schußlinie unseres OB geraten. Ich bin ja nur Bürgerin der Stadt, mir kann er nichts wollen. Übrigens finde ich es toll, mal wieder bei Euch im Forum alles mögliche zu lesen, mich an meine alten Zeiten zu erinnern, wo doch auch etliches passiert war, zwar nicht direkt brandmäßig, aber bei Postens war man ja automatisch dazu auch noch Katastrophenschutzleiter ( in meinem Falle -in), da erzählen meine Wehrfreigestellten jetzt noch davon, was wir für "Schlachten" miteinander überstanden haben! Gruß Biene Maja
Na, dann würde ich als Elternbeirat aber schleunigst von den entsprechenden Leuten Unterschriften einfordern, dass sie dabei keine Bedenken haben, wenn die Fluchtwege dermaßen eingeschränkt sind und andere Brandschutzmängel (wahrscheinlich gibts auch noch Arbeitsanweisungen, dass Brandschutztüren mit Holzkeilen offenzuhalten sind) vorliegen.
Nach Erledigung dessen würde ich als Elternbeirat offiziell einen unabhängigen, wenn möglich gerichtlich vereidigten und IHK-geprüften Brandschutzsachverständigen beauftragen, einmal eine Sicherheitsanalyse vorzunehmen. (entsprechende Namen und Kontaktdaten bekommst Du in Kürze per persönlicher Nachricht von mir)
So wie Du die Sache geschildert hast, dürfte es mit Sicherheit einige Kritikpunkte im unabhängigen Gutachten geben. Damit kann man dann nochmal zum lieben Herrn OB gehen. Und wenn ers dann immer noch nicht kapiert mit dem Gegengutachten und den Unterschriften der "Schuldigen" zur obersten Bauaufsicht gehen.
Meinen Google-Recherchen nach dürfte dafür das Innenministerium oder eines der staatlichen Hochbauämter zuständig sein.
Und wenn gar nichts hilft, kann man ja immer noch eine Klage wegen Vernachlässigung der Sicherheit Schutzbefohlener oder ähnliches anstrengen.
Schließlich gehts im schlimmsten Fall um Menschenleben, das nach bundesdeutschem Grundgesetz höchste Schutzgut. Und gegen die Landesbauvorschriften und das Grundgesetz wird sich der gute Mann ja dann doch nicht stellen wollen...
Nach Erledigung dessen würde ich als Elternbeirat offiziell einen unabhängigen, wenn möglich gerichtlich vereidigten und IHK-geprüften Brandschutzsachverständigen beauftragen, einmal eine Sicherheitsanalyse vorzunehmen. (entsprechende Namen und Kontaktdaten bekommst Du in Kürze per persönlicher Nachricht von mir)
So wie Du die Sache geschildert hast, dürfte es mit Sicherheit einige Kritikpunkte im unabhängigen Gutachten geben. Damit kann man dann nochmal zum lieben Herrn OB gehen. Und wenn ers dann immer noch nicht kapiert mit dem Gegengutachten und den Unterschriften der "Schuldigen" zur obersten Bauaufsicht gehen.
Meinen Google-Recherchen nach dürfte dafür das Innenministerium oder eines der staatlichen Hochbauämter zuständig sein.
Und wenn gar nichts hilft, kann man ja immer noch eine Klage wegen Vernachlässigung der Sicherheit Schutzbefohlener oder ähnliches anstrengen.
Schließlich gehts im schlimmsten Fall um Menschenleben, das nach bundesdeutschem Grundgesetz höchste Schutzgut. Und gegen die Landesbauvorschriften und das Grundgesetz wird sich der gute Mann ja dann doch nicht stellen wollen...
Hallo Biene Maja -
ich habe erst jüngst ein Brandschutzkonzept für eine Kita erstellt und überwache auch gerade die Baumaßnahmen für die geplante neue Außentreppe für das 1.Obergeschoss.
Hier in Sachsen gibt es ein 'Landesjugendamt', welches Kitas die Betriebserlaubnis erteilt. Dieses Amt hat das Brandschutzkonzept und letztlich die Außentreppe gefordert, und hätte dem Bürgermeister (der Stadt) bei Nichtvollzug auch die Kita geschlossen.
Allerdings habe ich noch keinen Bürgermeister, Geschäftsführer oder irgendjemand erlebt, der aufgrund Warnungen oder Forderungen von Feuerwehr oder Brandschutzsachverständigen keine Bauchschmerzen gekriegt hat, wenn man ihm was anschaulich erklärt...
(daß die Verwaltungsmühlen dann langsam mahlen, und auch kein Geld da ist, steht auf einem anderen Blatt)
Zur Sache:
Die rechtl. Regelungen für Kita's sind nicht einheitlich. Türen, Beschläge, Verriegelungen usw. sind ein eigenes Thema. Im Konsens mit Bauaufsicht +Feuerwehr hier liegt die Priorität schon darauf, daß die Kinder gruppenweise von Erzieherinnen geführt zu evakuieren sind. Also, eine Türklinke in 1,80 oder 2,00 m Höhe kann schon i.O. sein, kommt auch auf Personenzahlen an. Will man trotzdem auch vorsorgen, daß die Kinder evtl. selbst Fluchttüren öffnen können, ohne auszubüchsen, so kann man z.B. alarmgesicherte Fluchtwächter installieren (mechanische Türgriffhemmung), wie wir es hier machen.
Die ist ein weites Feld, die Meinungen uneinheitlich und objektspezifisch.
Ihren Bürgermeister mittels eines konkreten Paragraphen zu etwas zu verdonnern, zumal in einem bestehenden Gebäude, dürfte hier schwierig werden. Wenn man konkret Angst um sein Kind hat, kann man es eigentlich nur noch aus der Einrichtung nehmen ...
Wenn Sie Agitationshilfe von 'höherer Stelle' (hier aber aus NRW) wollen, schauen Sie doch mal www.luk-nrw.de/praev/thema/thema_05_09.asp
mfG
M. Koeppen
Brandschutzfachplaner
ich habe erst jüngst ein Brandschutzkonzept für eine Kita erstellt und überwache auch gerade die Baumaßnahmen für die geplante neue Außentreppe für das 1.Obergeschoss.
Hier in Sachsen gibt es ein 'Landesjugendamt', welches Kitas die Betriebserlaubnis erteilt. Dieses Amt hat das Brandschutzkonzept und letztlich die Außentreppe gefordert, und hätte dem Bürgermeister (der Stadt) bei Nichtvollzug auch die Kita geschlossen.
Allerdings habe ich noch keinen Bürgermeister, Geschäftsführer oder irgendjemand erlebt, der aufgrund Warnungen oder Forderungen von Feuerwehr oder Brandschutzsachverständigen keine Bauchschmerzen gekriegt hat, wenn man ihm was anschaulich erklärt...
(daß die Verwaltungsmühlen dann langsam mahlen, und auch kein Geld da ist, steht auf einem anderen Blatt)
Zur Sache:
Die rechtl. Regelungen für Kita's sind nicht einheitlich. Türen, Beschläge, Verriegelungen usw. sind ein eigenes Thema. Im Konsens mit Bauaufsicht +Feuerwehr hier liegt die Priorität schon darauf, daß die Kinder gruppenweise von Erzieherinnen geführt zu evakuieren sind. Also, eine Türklinke in 1,80 oder 2,00 m Höhe kann schon i.O. sein, kommt auch auf Personenzahlen an. Will man trotzdem auch vorsorgen, daß die Kinder evtl. selbst Fluchttüren öffnen können, ohne auszubüchsen, so kann man z.B. alarmgesicherte Fluchtwächter installieren (mechanische Türgriffhemmung), wie wir es hier machen.
Die ist ein weites Feld, die Meinungen uneinheitlich und objektspezifisch.
Ihren Bürgermeister mittels eines konkreten Paragraphen zu etwas zu verdonnern, zumal in einem bestehenden Gebäude, dürfte hier schwierig werden. Wenn man konkret Angst um sein Kind hat, kann man es eigentlich nur noch aus der Einrichtung nehmen ...
Wenn Sie Agitationshilfe von 'höherer Stelle' (hier aber aus NRW) wollen, schauen Sie doch mal www.luk-nrw.de/praev/thema/thema_05_09.asp
mfG
M. Koeppen
Brandschutzfachplaner
Hallo,
bei solchen "Politikern" wie eurem OB kommt die Einsicht erst dann wenn es zu Spät ist.
Aber, man sollte ihn mit gleichen Waffen schlagen.
Vesuch doch mal die Problematik öffentlich zu machen. Dann gerät der OB nämlich ganz schön unter Druck. Die Eltern sind ja potenzielle Wähler.
Du solltest dir aber im klaren sein das das Krieg bedeutet, gegen jemanden der vermeintlich am längeren Hebel sitzt.
Man sollte die Herren vom Bauaufsichtsamt o.ä. mal auf ihrem Beamten-Eid hinweisen. In dem verpflichten sie sich nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu handeln. (Diesmal im Sinne der Bürger).
Meine Erfahrungen haben gezeigt, das wenn man den Leuten öffentlich bzw. vor Zeugen die Verantwortung zuspricht ein Denkprozess einsetzt.
Die Meisten versuchen dann die Verantwortung weiterzuschieben.
Schau mal http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__145.html
§145 StGB besagt:
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
1.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.
bei solchen "Politikern" wie eurem OB kommt die Einsicht erst dann wenn es zu Spät ist.

Aber, man sollte ihn mit gleichen Waffen schlagen.
Vesuch doch mal die Problematik öffentlich zu machen. Dann gerät der OB nämlich ganz schön unter Druck. Die Eltern sind ja potenzielle Wähler.
Du solltest dir aber im klaren sein das das Krieg bedeutet, gegen jemanden der vermeintlich am längeren Hebel sitzt.
Man sollte die Herren vom Bauaufsichtsamt o.ä. mal auf ihrem Beamten-Eid hinweisen. In dem verpflichten sie sich nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu handeln. (Diesmal im Sinne der Bürger).
Meine Erfahrungen haben gezeigt, das wenn man den Leuten öffentlich bzw. vor Zeugen die Verantwortung zuspricht ein Denkprozess einsetzt.
Die Meisten versuchen dann die Verantwortung weiterzuschieben.
Schau mal http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__145.html
§145 StGB besagt:
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
1.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.
Moin,
habe den gesamten Beitrag gerade mit einem gewissen Schmunzeln verfolgt. Dabei den Eindruck gewonnen, dass es sich hier nicht direkt um den Brandschutz im Kindergarten handelt, sondern um eine Auseinandersezuzng zwischen einer Kindergartenmutter und dem Bürgermeister. Also auf einer persönlichen Ebene. Die dargestellte "abslute Ignoranz" eines Bürgermeisters bei dem Thema Brandschutz glaube ich nicht. Zumal wir hier mit einer einseitigen Meinug konfrontiert sind.
Ich bin davon überzeugt, dass ich weiss wovon ich als Brandschutzfachplaner, BSB und Brandschutzsachverständiger spreche, und meine Frau einen Kindergarten mit 75 Kindern und mehreren Erziehern leitet.
Versuchen Sie es doch mal z. B. mit dem organisatorischen Brandschutz. Wann wurde mal der Kindergarten geräumt, kann das Personal mit einem Feuerlöscher umgehen, kennen alle den Hausalarm (auch die Kinder) und was macht die Brandschutzerziehung der Kinder..........?
Gruß
aus dem Norden
habe den gesamten Beitrag gerade mit einem gewissen Schmunzeln verfolgt. Dabei den Eindruck gewonnen, dass es sich hier nicht direkt um den Brandschutz im Kindergarten handelt, sondern um eine Auseinandersezuzng zwischen einer Kindergartenmutter und dem Bürgermeister. Also auf einer persönlichen Ebene. Die dargestellte "abslute Ignoranz" eines Bürgermeisters bei dem Thema Brandschutz glaube ich nicht. Zumal wir hier mit einer einseitigen Meinug konfrontiert sind.
Ich bin davon überzeugt, dass ich weiss wovon ich als Brandschutzfachplaner, BSB und Brandschutzsachverständiger spreche, und meine Frau einen Kindergarten mit 75 Kindern und mehreren Erziehern leitet.
Versuchen Sie es doch mal z. B. mit dem organisatorischen Brandschutz. Wann wurde mal der Kindergarten geräumt, kann das Personal mit einem Feuerlöscher umgehen, kennen alle den Hausalarm (auch die Kinder) und was macht die Brandschutzerziehung der Kinder..........?
Gruß
aus dem Norden
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei ein paar Links bezüglich der versperrten Tür:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__145.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__229.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__303.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__305a.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__306f.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__319.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323c.html
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__823.html
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__846.html
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__254.html
Am besten dürfte StGb §145 zutreffen (siehe auch vorherigen Beitrag).
Der Kindergarten stellt jedoch auch einen Arbeitsplatz dar, da hier die Kindergärtnerinnen arbeiten. Da der kindergarten ja schon vor 2007 genutzt wurde, gilt hierfür sicher die ArbStättVO, die ich gerne auszugsweise zitiere!
ArbStättV 2004 § 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass
festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine
unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die
Arbeit insoweit einzustellen.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen
(3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von
Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen,
Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in
regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu
lassen.
(4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden,
damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu
treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen
und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und
Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der
Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte
auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses
Planes zu üben.
ArbStättV 2.3 Fluchtwege und Notausgänge
(1) Fluchtwege und Notausgänge müssen
a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung
und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen
Anzahl der dort anwesenden Personen richten,
b) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in
einen gesicherten Bereich führen,
c) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen
der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen
Beleuchtung, nicht gewährleistet ist.
(2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen
a) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen,
solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden,
b) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Ohne besondere hilfsmittel bedeutet, dass die Türen auch ohne herbeigeholten Schlüssel zu öffnen sein müssen!!!
Gem. ArbSchG http://bundesrecht.juris.de/arbschg/__25.html
gilt:
§ 25 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
a)
als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder
b)
als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Die Geldstrafe sollte doch dem Bürgermeister als Arbeitgeber imponieren.
anbei ein paar Links bezüglich der versperrten Tür:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__145.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__229.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__303.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__305a.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__306f.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__319.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323c.html
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__823.html
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__846.html
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__254.html
Am besten dürfte StGb §145 zutreffen (siehe auch vorherigen Beitrag).
Der Kindergarten stellt jedoch auch einen Arbeitsplatz dar, da hier die Kindergärtnerinnen arbeiten. Da der kindergarten ja schon vor 2007 genutzt wurde, gilt hierfür sicher die ArbStättVO, die ich gerne auszugsweise zitiere!
ArbStättV 2004 § 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass
festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine
unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die
Arbeit insoweit einzustellen.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen
(3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von
Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen,
Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in
regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu
lassen.
(4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden,
damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu
treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen
und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und
Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der
Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte
auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses
Planes zu üben.
ArbStättV 2.3 Fluchtwege und Notausgänge
(1) Fluchtwege und Notausgänge müssen
a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung
und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen
Anzahl der dort anwesenden Personen richten,
b) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in
einen gesicherten Bereich führen,
c) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen
der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen
Beleuchtung, nicht gewährleistet ist.
(2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen
a) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen,
solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden,
b) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Ohne besondere hilfsmittel bedeutet, dass die Türen auch ohne herbeigeholten Schlüssel zu öffnen sein müssen!!!
Gem. ArbSchG http://bundesrecht.juris.de/arbschg/__25.html
gilt:
§ 25 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
a)
als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder
b)
als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Die Geldstrafe sollte doch dem Bürgermeister als Arbeitgeber imponieren.
Vorbeugender und baulicher Brandschutz in Kindergärten
Schwieriges Thema.
Brandschutz ist nicht alles.
In Kindergärten müssen Kinder beaufsichtigt werden, es können welche unkontrolliert ausbüchsen.... und und und.
Fremde können sich eventuell leicht Zugang zum Gebäude verschaffen.
Bei meinen Projekten sah ich das Brandschutzproblem bei Kindergärten nicht so hoch, sondern eher die allgemeine Sicherheit zur Beaufsichtigung der Kinder.
Ich halte es grundsätzlich für erforderlich unabhängig vom Brandschutz, dass aus jedem Aufenthaltsraum für Kinder grundsätzlich das Freie leicht erreicht werden sollte, z.B. in den Garten, der wiederum nach außen gesichert ist.
Obere Geschosse sollten vermieden werden und wenn, dann sollte auch hier ein entsprechender Abgang sicher und Kindgerecht möglich sein.
Sind die Objekte verschachtelt wie ich mich an eines erinnere (Wohnhaus 3 geschossig zur Kita umgenutzt) empfahl ich eine Brandmeldeanlage mit Warnmeldeanlage intern und besondere zusätzliche Vorgaben zur Nutzung in den einzelnen Bereichen oder auch gesicherte Bereiche in den oberen Geschossen oder eben Abgänge direkt ins Freie.
Zugang zum Kiga abschliessbar ja. Ausgänge aus den Aufenthaltsräumen für Kinder zum Garten immer möglich ohne Türwächter oder ähnliches jederzeit durch Kinder leicht öffenbar halte ich für zwingend erforderlich.
tschüss
Brandschutz ist nicht alles.
In Kindergärten müssen Kinder beaufsichtigt werden, es können welche unkontrolliert ausbüchsen.... und und und.
Fremde können sich eventuell leicht Zugang zum Gebäude verschaffen.
Bei meinen Projekten sah ich das Brandschutzproblem bei Kindergärten nicht so hoch, sondern eher die allgemeine Sicherheit zur Beaufsichtigung der Kinder.
Ich halte es grundsätzlich für erforderlich unabhängig vom Brandschutz, dass aus jedem Aufenthaltsraum für Kinder grundsätzlich das Freie leicht erreicht werden sollte, z.B. in den Garten, der wiederum nach außen gesichert ist.
Obere Geschosse sollten vermieden werden und wenn, dann sollte auch hier ein entsprechender Abgang sicher und Kindgerecht möglich sein.
Sind die Objekte verschachtelt wie ich mich an eines erinnere (Wohnhaus 3 geschossig zur Kita umgenutzt) empfahl ich eine Brandmeldeanlage mit Warnmeldeanlage intern und besondere zusätzliche Vorgaben zur Nutzung in den einzelnen Bereichen oder auch gesicherte Bereiche in den oberen Geschossen oder eben Abgänge direkt ins Freie.
Zugang zum Kiga abschliessbar ja. Ausgänge aus den Aufenthaltsräumen für Kinder zum Garten immer möglich ohne Türwächter oder ähnliches jederzeit durch Kinder leicht öffenbar halte ich für zwingend erforderlich.
tschüss
BRANDSCHUTZ IN KIGA
Hier hab ich noch eine interessante Seite zum Thema gefunden:
http://www.luk-nrw.de/praev/thema/thema_05_09.asp
ZITAT
1. Problemsituation
An die Haupteingangstüren in Tageseinrichtungen existieren unterschiedliche Anforderungen, wobei verschiedene Rechtsgrundlagen sich scheinbar kontrovers gegenüber stehen:
Zum einen gelten die Anforderungen an Flucht- und Rettungswege im Rahmen des Brandschutzes; zum anderen ist die Wahrung der Aufsichtspflicht nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und dem Gesetz für Tageseinrichtungen für Kinder zu beachten.
Die Träger von Kindertagesstätten und deren Personal stehen somit vor dem Problem, die Aufsicht zu gewährleisten ohne den Brandschutz zu vernachlässigen.
Als zuständiger Unfallversicherungsträger für Kinder in konfessionellen Tageseinrichtungen und Kindertagesstätten in freier Trägerschaft in NRW wird häufig unsere Stellungnahme und Beratung eingefordert. Die folgenden Informationen sollen einen Beitrag zur Klärung der Fragestellung leisten.
2. Rechtsgrundlage
Die Arbeitsstättenverordnung fordert in Ziffer 2.3 Absatz 2:
„Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden.“
Die besondere Problematik jüngerer Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder ist dort nicht explizit berücksichtigt. Die Forderung nennt ausschließlich die Beschäftigten als Zielgruppe.
§ 3 Abs. 1 der Landesbauordnung NRW lautet:
„Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten […]“.
Die genannte Anforderung der Bauordnung ist eine Generalklausel, die nicht näher konkretisiert ist, aber fälschlicherweise gerne so interpretiiert wird, dass Eingangstüren in Tageseinrichtungen jederzeit auch von Kindern zu öffnen sein müssen.
3. Aufsichtspflicht
Die Kinder stehen in einem besonderem Betreuungsverhältnis zum Träger der Einrichtung. Sie dürfen sich nicht unbeaufsichtigt aus der Kindertagesstätte entfernen. Im Gegenteil, ähnlich wie andere Hilfsbedürftige (Behinderte, ältere Pflegebedürftige, Kinder in altersgemischten Gruppen unter drei Jahren) bedürfen sie im Notfall sogar der besonderen Anleitung durch das vorhandene Personal. Kleinkinder neigen in Notsituationen zu scheinbar irrationalen Handlungen. Hierzu gehören beispielsweise Verhaltensweisen, wie sich zu verkriechen und apathisch dort zu verweilen anstatt den Weg aus einer Gefahrensituation zu suchen.
4. Gefährdungseinschätzung
Stets von den Kindern zu öffnende Haupteingangstüren gefährden erheblich die Sicherheit der Kinder in Tageseinrichtungen, da die Kinder unbemerkt die Einrichtung verlassen und in den öffentlichen Straßenverkehr gelangen können.
Die Kinder könnten unter anderem angefahren werden, sich verlaufen oder sonstigen bedeutsamen Gesundheitsgefahren ausgesetzt werden, denen sie nicht gewachsen sind!
In der Praxis kommt es zudem häufig vor, dass gerade in Abhol- und Bringsituationen die Tore zum Grundstücksausgang von den Eltern offen gelassen werden.
Die oben beschriebene Risikosituation ist unzweifelhaft in der Praxis wahrscheinlicher, als dass Kinder im Brandfall ohne Betreuung aus eigener Kraft die Einrichtung verlassen müssten!
Aufgrund der dargelegten Gefährdung durch offene Haupteingangstüren werden diese deshalb in vielen Einrichtungen außerhalb der Hol- und Bringzeiten verschlossen. Aber:
Das Abschließen von Türen in Rettungswegen ist unzweifelhaft nicht zulässig. Es ist auch nicht geeignet den Schlüssel stecken zu lassen.
Denn dies bedeutet eine nicht zulässige Verzögerung für den Sicherungsablauf. Außerdem ist in Stress-Situationen dieser Art durchaus bekannt, dass einfache Handlungen, wie Schlüssel einstecken etc. plötzlich schwer fallen und die Schlüssel gar herunterfallen, womit im Gefahrfall wertvolle Zeit verloren geht.
Die Landesunfallkasse NRW vertritt daher für die bei ihr versicherten Kindertagesstätten die Meinung, dass Sicherungen vorzunehmen sind, die das unbemerkte Entfernen der Kinder aus der Einrichtung zumindest erschweren und dennoch ausreichende Fluchtmöglichkeiten im Brandfall ermöglichen!
5. Lösungsvorschläge
Eine geeignete und einfache Maßnahme, die sowohl das bauordnungsrechtliche Schutzziel als auch die Aufsichtspflicht berücksichtigt, stellt die Anbringung eines in Erwachsenenhöhe angebrachten Türdrückers dar. Analog kann ein anderer Verschluss in Erwachsenenhöhe verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass dann die Tür sich von innen jederzeit leicht durch das Personal ohne besondere Hilfsmittel (wie z. B. Schlüssel) öffnen lässt.
In den genannten Varianten ist gewährleistet, dass die Tür unverschlossen bleibt und dennoch ein unbefugtes Verlassen der Einrichtung durch die Kinder erschwert ist.
Mit etwas größerem technischen Aufwand sind andere Alternativen verbunden.
Beispielsweise kann auch ein durch einen Schalter zu bedienender Elektromechanismus verwendet werden. Solche Systeme müssen der Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR; Fassung 1997-12) entsprechen. Die technische Lösung beinhaltet, dass im Gebäudeinneren ein Bedienelement neben der Tür auf der Höhe von max. 1,20 m angebracht ist, welches die Tür auf Knopfdruck freischaltet. Zur Vermeidung einer versehentlichen Betätigung darf die Nottaste mit einer durchsichtigen Abdeckung ausgestattet sein.
Abweichend von der EltVTR kann der Taster auf einer Höhe angebracht werden die nur von den Erzieherinnen erreicht werden kann (max. 1,80 m Höhe), wenn dies wegen der Nutzung des Gebäudes (z.B. ausschließlich Kinder im Vorschulalter) erforderlich ist und alle Erzieherinnen nachweislich den Taster erreichen können.
In diesem Fall ist eine zusätzliche, deutlich als solche gekennzeichnete Nottaste in Kinderhöhe notwendig, die mit einem Signalgeber verbunden ist und so auf einen eventuellen unerwünschten „Freiheitsdrang“ der Kinder aufmerksam gemacht wird. Ein elektrisches Freigabesystem muss zudem so gesteuert sein, dass bei Stromausfall oder Spannungsabfall die elektrische Verriegelung unwirksam wird und die Tür freigegeben wird.
Die Anforderungen können auch durch Anbringung von Panikschlössern nach dem Türwächterprinzip (mit Signalgeber) erfüllt werden. Alle Elemente müssen technisch einfach und für jedermann leicht handhabbar sein und bleiben, und dürfen in ihrer Bedienung keinesfalls durch Plombendrähte, Kunststoffhauben etc. eingeschränkt werden. Der Einsatz von Schlüsselkästen als Sicherungsmaßnahme ist nicht zulässig. Als Türgriffe sollten U-Form Drückergarnituren verwendet werden. Die Verletzungsgefahr beim daran stoßen wird somit gering gehalten.
Aufgrund dessen, dass Flure in Tageseinrichtungen für Kinder nutzungsbedingt in der Regel mit Brandlasten gefüllt sind, macht es im Einzelfall Sinn in Absprache mit der vor Ort zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu diskutieren, ob immer die Haupteingangstür als erster Rettungsweg zu definieren ist.
Alternativ könnten in allen Gruppenräumen Notausgänge festgelegt werden, die als erste Rettungswege fungieren könnten. Da die Außentüren der Gruppenräume in der Regel in das eingefriedete Außenspielgelände einer Einrichtung führen, könnten sie derart ausgelegt sein, dass sie auch für Kinder leicht zu Öffnen sind. Die vorhandene Baugenehmigung wäre ensprechend zu ändern.
Als alternativer Lösungsansatz besteht die Möglichkeit, bei einer Haupteingangstüre, die für Kinder leicht zu öffnen ist, sicherzustellen, dass die Kinder zunächst in einen gesicherten Bereich kommen und nicht direkt auf die Straße laufen können. Dies ist beispielsweise möglich, wenn die Haupteingangstür in einen eingefriedeten Bereich führt. Die Türe zum Grundstücksausgang sollte selbstschließend ausgeführt sein, um die Zuverlässigkeit dieser Sicherung von persöhnlichem Verhalten weitgehend unabhängig zu machen
6. Abgestimmtes Maßnahmenkonzept
Die genannten Lösungsvorschläge der Landesunfallkasse NRW wurden in Abstimmung mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in NRW, dem Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erarbeitet. Damit soll künftig sichergestellt werden, dass die Beachtung der hier aufgezeigten Maßnahmen nicht zu einem Widerspruch der regionalen Bauaufsichtsbehörden führen werden.
Sollten Sie im Rahmen der Fragestellung noch offene, spezifische Probleme oder Unklarheiten können sie sich herzlich gerne an uns wenden.
Dr. Christoph Heidrich, Landesunfallkasse NRW
ZITAT ENDE
http://www.luk-nrw.de/praev/thema/thema_05_09.asp
ZITAT
1. Problemsituation
An die Haupteingangstüren in Tageseinrichtungen existieren unterschiedliche Anforderungen, wobei verschiedene Rechtsgrundlagen sich scheinbar kontrovers gegenüber stehen:
Zum einen gelten die Anforderungen an Flucht- und Rettungswege im Rahmen des Brandschutzes; zum anderen ist die Wahrung der Aufsichtspflicht nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und dem Gesetz für Tageseinrichtungen für Kinder zu beachten.
Die Träger von Kindertagesstätten und deren Personal stehen somit vor dem Problem, die Aufsicht zu gewährleisten ohne den Brandschutz zu vernachlässigen.
Als zuständiger Unfallversicherungsträger für Kinder in konfessionellen Tageseinrichtungen und Kindertagesstätten in freier Trägerschaft in NRW wird häufig unsere Stellungnahme und Beratung eingefordert. Die folgenden Informationen sollen einen Beitrag zur Klärung der Fragestellung leisten.
2. Rechtsgrundlage
Die Arbeitsstättenverordnung fordert in Ziffer 2.3 Absatz 2:
„Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden.“
Die besondere Problematik jüngerer Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder ist dort nicht explizit berücksichtigt. Die Forderung nennt ausschließlich die Beschäftigten als Zielgruppe.
§ 3 Abs. 1 der Landesbauordnung NRW lautet:
„Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten […]“.
Die genannte Anforderung der Bauordnung ist eine Generalklausel, die nicht näher konkretisiert ist, aber fälschlicherweise gerne so interpretiiert wird, dass Eingangstüren in Tageseinrichtungen jederzeit auch von Kindern zu öffnen sein müssen.
3. Aufsichtspflicht
Die Kinder stehen in einem besonderem Betreuungsverhältnis zum Träger der Einrichtung. Sie dürfen sich nicht unbeaufsichtigt aus der Kindertagesstätte entfernen. Im Gegenteil, ähnlich wie andere Hilfsbedürftige (Behinderte, ältere Pflegebedürftige, Kinder in altersgemischten Gruppen unter drei Jahren) bedürfen sie im Notfall sogar der besonderen Anleitung durch das vorhandene Personal. Kleinkinder neigen in Notsituationen zu scheinbar irrationalen Handlungen. Hierzu gehören beispielsweise Verhaltensweisen, wie sich zu verkriechen und apathisch dort zu verweilen anstatt den Weg aus einer Gefahrensituation zu suchen.
4. Gefährdungseinschätzung
Stets von den Kindern zu öffnende Haupteingangstüren gefährden erheblich die Sicherheit der Kinder in Tageseinrichtungen, da die Kinder unbemerkt die Einrichtung verlassen und in den öffentlichen Straßenverkehr gelangen können.
Die Kinder könnten unter anderem angefahren werden, sich verlaufen oder sonstigen bedeutsamen Gesundheitsgefahren ausgesetzt werden, denen sie nicht gewachsen sind!
In der Praxis kommt es zudem häufig vor, dass gerade in Abhol- und Bringsituationen die Tore zum Grundstücksausgang von den Eltern offen gelassen werden.
Die oben beschriebene Risikosituation ist unzweifelhaft in der Praxis wahrscheinlicher, als dass Kinder im Brandfall ohne Betreuung aus eigener Kraft die Einrichtung verlassen müssten!
Aufgrund der dargelegten Gefährdung durch offene Haupteingangstüren werden diese deshalb in vielen Einrichtungen außerhalb der Hol- und Bringzeiten verschlossen. Aber:
Das Abschließen von Türen in Rettungswegen ist unzweifelhaft nicht zulässig. Es ist auch nicht geeignet den Schlüssel stecken zu lassen.
Denn dies bedeutet eine nicht zulässige Verzögerung für den Sicherungsablauf. Außerdem ist in Stress-Situationen dieser Art durchaus bekannt, dass einfache Handlungen, wie Schlüssel einstecken etc. plötzlich schwer fallen und die Schlüssel gar herunterfallen, womit im Gefahrfall wertvolle Zeit verloren geht.
Die Landesunfallkasse NRW vertritt daher für die bei ihr versicherten Kindertagesstätten die Meinung, dass Sicherungen vorzunehmen sind, die das unbemerkte Entfernen der Kinder aus der Einrichtung zumindest erschweren und dennoch ausreichende Fluchtmöglichkeiten im Brandfall ermöglichen!
5. Lösungsvorschläge
Eine geeignete und einfache Maßnahme, die sowohl das bauordnungsrechtliche Schutzziel als auch die Aufsichtspflicht berücksichtigt, stellt die Anbringung eines in Erwachsenenhöhe angebrachten Türdrückers dar. Analog kann ein anderer Verschluss in Erwachsenenhöhe verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass dann die Tür sich von innen jederzeit leicht durch das Personal ohne besondere Hilfsmittel (wie z. B. Schlüssel) öffnen lässt.
In den genannten Varianten ist gewährleistet, dass die Tür unverschlossen bleibt und dennoch ein unbefugtes Verlassen der Einrichtung durch die Kinder erschwert ist.
Mit etwas größerem technischen Aufwand sind andere Alternativen verbunden.
Beispielsweise kann auch ein durch einen Schalter zu bedienender Elektromechanismus verwendet werden. Solche Systeme müssen der Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR; Fassung 1997-12) entsprechen. Die technische Lösung beinhaltet, dass im Gebäudeinneren ein Bedienelement neben der Tür auf der Höhe von max. 1,20 m angebracht ist, welches die Tür auf Knopfdruck freischaltet. Zur Vermeidung einer versehentlichen Betätigung darf die Nottaste mit einer durchsichtigen Abdeckung ausgestattet sein.
Abweichend von der EltVTR kann der Taster auf einer Höhe angebracht werden die nur von den Erzieherinnen erreicht werden kann (max. 1,80 m Höhe), wenn dies wegen der Nutzung des Gebäudes (z.B. ausschließlich Kinder im Vorschulalter) erforderlich ist und alle Erzieherinnen nachweislich den Taster erreichen können.
In diesem Fall ist eine zusätzliche, deutlich als solche gekennzeichnete Nottaste in Kinderhöhe notwendig, die mit einem Signalgeber verbunden ist und so auf einen eventuellen unerwünschten „Freiheitsdrang“ der Kinder aufmerksam gemacht wird. Ein elektrisches Freigabesystem muss zudem so gesteuert sein, dass bei Stromausfall oder Spannungsabfall die elektrische Verriegelung unwirksam wird und die Tür freigegeben wird.
Die Anforderungen können auch durch Anbringung von Panikschlössern nach dem Türwächterprinzip (mit Signalgeber) erfüllt werden. Alle Elemente müssen technisch einfach und für jedermann leicht handhabbar sein und bleiben, und dürfen in ihrer Bedienung keinesfalls durch Plombendrähte, Kunststoffhauben etc. eingeschränkt werden. Der Einsatz von Schlüsselkästen als Sicherungsmaßnahme ist nicht zulässig. Als Türgriffe sollten U-Form Drückergarnituren verwendet werden. Die Verletzungsgefahr beim daran stoßen wird somit gering gehalten.
Aufgrund dessen, dass Flure in Tageseinrichtungen für Kinder nutzungsbedingt in der Regel mit Brandlasten gefüllt sind, macht es im Einzelfall Sinn in Absprache mit der vor Ort zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu diskutieren, ob immer die Haupteingangstür als erster Rettungsweg zu definieren ist.
Alternativ könnten in allen Gruppenräumen Notausgänge festgelegt werden, die als erste Rettungswege fungieren könnten. Da die Außentüren der Gruppenräume in der Regel in das eingefriedete Außenspielgelände einer Einrichtung führen, könnten sie derart ausgelegt sein, dass sie auch für Kinder leicht zu Öffnen sind. Die vorhandene Baugenehmigung wäre ensprechend zu ändern.
Als alternativer Lösungsansatz besteht die Möglichkeit, bei einer Haupteingangstüre, die für Kinder leicht zu öffnen ist, sicherzustellen, dass die Kinder zunächst in einen gesicherten Bereich kommen und nicht direkt auf die Straße laufen können. Dies ist beispielsweise möglich, wenn die Haupteingangstür in einen eingefriedeten Bereich führt. Die Türe zum Grundstücksausgang sollte selbstschließend ausgeführt sein, um die Zuverlässigkeit dieser Sicherung von persöhnlichem Verhalten weitgehend unabhängig zu machen
6. Abgestimmtes Maßnahmenkonzept
Die genannten Lösungsvorschläge der Landesunfallkasse NRW wurden in Abstimmung mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in NRW, dem Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erarbeitet. Damit soll künftig sichergestellt werden, dass die Beachtung der hier aufgezeigten Maßnahmen nicht zu einem Widerspruch der regionalen Bauaufsichtsbehörden führen werden.
Sollten Sie im Rahmen der Fragestellung noch offene, spezifische Probleme oder Unklarheiten können sie sich herzlich gerne an uns wenden.
Dr. Christoph Heidrich, Landesunfallkasse NRW
ZITAT ENDE