Flucht-und Rettungsweg in einem Verwaltungsgebäude
Verfasst: Mo 30.01.2006 12:34
Moin liebe Kollegen!
Habe ein klienes Problem und möchte gerne wissen, ob meine fachliche
Auffassung hier im Forum geteilt wird.
Sachverhalt:
Ein Gebäude -Verwaltunggebäude- wurde für einen Mieter umgebaut.
Es wurde eine sinnvolle Rettungswegkennzeichung im Objekt realisiert. Flucht- und Rettungspläne wurden erstellt und ausgehängt.
Mieter bemängelt:
Bei den Fluchttüren nach draußen handelt es sich um Glastüren mit einem Schloß im Bodenbereich, wie wir sie aus den Einkaufshäusern kennen. Dies darf nach der Auffasung des Mieters nicht sein. Somit auch die Kennzeichung oberhalb der Türen soll falsch und irreführend sein.
Meine Argumentation:
Es handelt sich um Türen im Verlauf des Flucht- und Rettungsweges. Sie sind auch so gekennzeichnet. Der Flucht- und Rettungsplan weist diese Türen ebenfalls auf.
Ein Handlungsbedarf seitens des Eigentümers besteht nicht mehr. Das Objekt wurde gem. der Bauordnung und den Randvorschriften umgebaut.
Meiner Anschicht nach greift in dem vorliegenden Fall der organisatorische
Brandschutzdes Mieters. Insbesondere die Arbeitstättenverordnung!
Hiernach müssen Türen im Verlauf von Rettungswegengekennzeichnet sein. Das sind sie. Die Türen müssen sich von innen ohne femde Hilfe Hilfsmittel jederzeit öffnen lassen- und jetzt kommts - solange sich Arbeitnehmer in der Arbeitstätte aufhalten. Das sind sie auch.
Fazit:
1. Der Einbau eines Panikschlosses in die Glastür ist technisch nicht
machbar. Kunde wünschte eine Galstür.
2. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die o. g. Hauptzugangstür
solange unverschlossen bleibt, solange sich seine Beschäftigten im
Gebäude aufhalten. Er muss dies also organisatorisch lösen!
Was in der Praxis wohl schwierig sein dürfte. Das ist jedoch ein Problem
des Mieters und nicht des Vermieters!
Stimmen Sie meiner Auffassung zu? Über Ihre Meinung würde ich mich freuen.
Gruß aus dem Norden
Habe ein klienes Problem und möchte gerne wissen, ob meine fachliche
Auffassung hier im Forum geteilt wird.
Sachverhalt:
Ein Gebäude -Verwaltunggebäude- wurde für einen Mieter umgebaut.
Es wurde eine sinnvolle Rettungswegkennzeichung im Objekt realisiert. Flucht- und Rettungspläne wurden erstellt und ausgehängt.
Mieter bemängelt:
Bei den Fluchttüren nach draußen handelt es sich um Glastüren mit einem Schloß im Bodenbereich, wie wir sie aus den Einkaufshäusern kennen. Dies darf nach der Auffasung des Mieters nicht sein. Somit auch die Kennzeichung oberhalb der Türen soll falsch und irreführend sein.
Meine Argumentation:
Es handelt sich um Türen im Verlauf des Flucht- und Rettungsweges. Sie sind auch so gekennzeichnet. Der Flucht- und Rettungsplan weist diese Türen ebenfalls auf.
Ein Handlungsbedarf seitens des Eigentümers besteht nicht mehr. Das Objekt wurde gem. der Bauordnung und den Randvorschriften umgebaut.
Meiner Anschicht nach greift in dem vorliegenden Fall der organisatorische
Brandschutzdes Mieters. Insbesondere die Arbeitstättenverordnung!
Hiernach müssen Türen im Verlauf von Rettungswegengekennzeichnet sein. Das sind sie. Die Türen müssen sich von innen ohne femde Hilfe Hilfsmittel jederzeit öffnen lassen- und jetzt kommts - solange sich Arbeitnehmer in der Arbeitstätte aufhalten. Das sind sie auch.
Fazit:
1. Der Einbau eines Panikschlosses in die Glastür ist technisch nicht
machbar. Kunde wünschte eine Galstür.
2. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die o. g. Hauptzugangstür
solange unverschlossen bleibt, solange sich seine Beschäftigten im
Gebäude aufhalten. Er muss dies also organisatorisch lösen!
Was in der Praxis wohl schwierig sein dürfte. Das ist jedoch ein Problem
des Mieters und nicht des Vermieters!
Stimmen Sie meiner Auffassung zu? Über Ihre Meinung würde ich mich freuen.
Gruß aus dem Norden