Wer hat Erfahrung mit der Verkausstättenverordnung des Saarlandes § 26 Verantwortliche Personen? Laut Abs.2 muß ein BSB bestellt werden,aber muß auch während der Betriebszeit immer einer anwesend sein? Ich bin anderer Meinung.
Gruß Andreas
Brandschutzbeauftragter in Verkaufsstätten
Hallo Andreas
ich hoffe ich kann Dir mit meiner Antwort helfen.
Im §26 der Verkaufsstättenverordnung für das Land Saarland steht unter Absatz 2, dass der Betreiber einer Verkaufsstätte einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen hat. Diese ist mit Namen der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle mitzuteilen.
Diese Person muss nicht ständig anwesend sein. Dieser Anwesenheitspflicht unterliegt der Betreiber der Verkaufsstätte oder einem benannten Vertreter wie im Absatz 1 geschrieben steht.
Wenn Du noch Fragen haben solltest, stehe ich Dir gern zur Verfügung
Gruß Stefan
ich hoffe ich kann Dir mit meiner Antwort helfen.
Im §26 der Verkaufsstättenverordnung für das Land Saarland steht unter Absatz 2, dass der Betreiber einer Verkaufsstätte einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen hat. Diese ist mit Namen der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle mitzuteilen.
Diese Person muss nicht ständig anwesend sein. Dieser Anwesenheitspflicht unterliegt der Betreiber der Verkaufsstätte oder einem benannten Vertreter wie im Absatz 1 geschrieben steht.
Wenn Du noch Fragen haben solltest, stehe ich Dir gern zur Verfügung
Gruß Stefan