Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir haben häufig das Problem, dass in Fluren und Treppenräumen von Krankenhäuser Getränkeautomaten, Heißwasserbehälter für Tee/Kaffee und dererlei weitere Elektrogeräte aufgestellt werden.
In Treppenräumen sprechen wir ein absolutes Verbot aus, in den horizontalen RW ist jedoch die Aufstellung allgemein üblich und daher schlecht zu untersagen.
Wie sehen dies verantwortliche BBA aus Krankenhäuser und ähnlichen Einrichtungen?
Gruß
Getränkeautomaten im Fluchtweg
Hallo Herr Schönbrunner,
das von Ihnen geschilderte Problem trifft man immer wieder an. Nur wird die Aufstellung dieser Geräte in notwendigen Fluren, nur weil es immer wieder gemacht wird, dadurch ungefährlicher und ist dadurch zu gestatten??? Solche Geräte (wie auch Kopierer etc.) haben in Rettungswegen nichts zu suchen!!! Sie können in Pausen- oder Aufenthaltsräumen aufgestellt werde, die bei KKH im Normalfall über eine BMA überwacht werden und eine frühzeitige somit auch bei fehlenden Personen sichergestellt ist, aber eben weder in Treppenräumen noch in notwendigen Fluren.
Mit freundlichen Grüßen,
F. Fleischhauer
das von Ihnen geschilderte Problem trifft man immer wieder an. Nur wird die Aufstellung dieser Geräte in notwendigen Fluren, nur weil es immer wieder gemacht wird, dadurch ungefährlicher und ist dadurch zu gestatten??? Solche Geräte (wie auch Kopierer etc.) haben in Rettungswegen nichts zu suchen!!! Sie können in Pausen- oder Aufenthaltsräumen aufgestellt werde, die bei KKH im Normalfall über eine BMA überwacht werden und eine frühzeitige somit auch bei fehlenden Personen sichergestellt ist, aber eben weder in Treppenräumen noch in notwendigen Fluren.
Mit freundlichen Grüßen,
F. Fleischhauer
Getränkeautomaten in Krankenhausgängen
Hallo Herr Schönbrunner,
in einem anderen Threat im Oktober 2004 wurde das Thema schon ausführlich behandelt.
Grundsätzlich, so handhaben es zumindest die Münchner Behörden, sollten Automaten und Brandlasten aller Art nicht in notwendigen Fluren und/ oder Treppenhäusern aufgestellt und betrieben werden.
In unserer Klinik haben wir mit Segen des Vorstands und der Personalvertretung ein absolutes Aufstellverbot durchgesetzt.
Im Stationsbereich ist es demnach üblich Automaten in gesondert dafür geeignete Räume (Stationsküchen) aufzustellen und dadurch die Zwischenverpflegung für Patienten und Mitarbeiter sicherzustellen.
Im Zuge von Sanierungsmaßnahmen werden dieses Räume in Erfüllung der gültigen LBO und deren Nebenvorschriften flächendeckend überwacht und die Türen zu diesen "Sonderräumen" in T30 ausgetauscht.
Grüsse
Thomas Scheid
in einem anderen Threat im Oktober 2004 wurde das Thema schon ausführlich behandelt.
Grundsätzlich, so handhaben es zumindest die Münchner Behörden, sollten Automaten und Brandlasten aller Art nicht in notwendigen Fluren und/ oder Treppenhäusern aufgestellt und betrieben werden.
In unserer Klinik haben wir mit Segen des Vorstands und der Personalvertretung ein absolutes Aufstellverbot durchgesetzt.
Im Stationsbereich ist es demnach üblich Automaten in gesondert dafür geeignete Räume (Stationsküchen) aufzustellen und dadurch die Zwischenverpflegung für Patienten und Mitarbeiter sicherzustellen.
Im Zuge von Sanierungsmaßnahmen werden dieses Räume in Erfüllung der gültigen LBO und deren Nebenvorschriften flächendeckend überwacht und die Türen zu diesen "Sonderräumen" in T30 ausgetauscht.
Grüsse
Thomas Scheid
Flure freihalten
Ich habe zwar nicht sehr viel Ahnung von Krankenhäusern,doch auch in unseren Verkaufsstätten stellt sich diese Frage öfter.
Zwei klare Richtlinien gibt der Gesetzgeber vor:
1.Flucht-und Rettungswege sind in ihrer vollen baulichen Breite freizuhalten! (Nischen gehören auch zur baulichen Breite)
2.Notwendige Flure und Treppen sind grundsätzlich Rauch-und Brandlastfrei zuhalten.
Nun ist wohl keine Ausnahme mehr zulässig oder?
Andreas S.
Zwei klare Richtlinien gibt der Gesetzgeber vor:
1.Flucht-und Rettungswege sind in ihrer vollen baulichen Breite freizuhalten! (Nischen gehören auch zur baulichen Breite)
2.Notwendige Flure und Treppen sind grundsätzlich Rauch-und Brandlastfrei zuhalten.
Nun ist wohl keine Ausnahme mehr zulässig oder?
Andreas S.
Brandlast im notwendigen Flur
schon mal in der MLAR (Muster-Leitungsanlagenrichtlinie) nachgeschaut?
Die MLAR gilt nur für Leitungsanlagen, d.h. man muß diese letztlich mit F30- oder F90-Unterdecken, Verkofferungen usw. kapseln.
Dies sind alles bauliche Dinge, d.h. installiert, geschraubt usw.
Aber Möblierung und bewegliche Brandlasten?
Ja, die Bauordnungsämter monieren auch Empfangstresen aus Holz und mit Akten in notwendigen Fluren (wegen der Brennbarkeit; Einengung des Rettungsweges steht auf anderem Blatt), aber dazu gibt es eigentlich keine Vorschrift
M. Koeppen
Dies sind alles bauliche Dinge, d.h. installiert, geschraubt usw.
Aber Möblierung und bewegliche Brandlasten?
Ja, die Bauordnungsämter monieren auch Empfangstresen aus Holz und mit Akten in notwendigen Fluren (wegen der Brennbarkeit; Einengung des Rettungsweges steht auf anderem Blatt), aber dazu gibt es eigentlich keine Vorschrift
M. Koeppen
Nutzt ja alles nichts... wenn per Amtsentscheid (z. B: Baurechtsamt) derartige Brandlasten weggesprochen werden, gilt leztlich die Entscheidung des Amtes! Ob mit oder ohne konkrete Vorschrift spielt dabei dann keine Rolle.
Gleiches gilt im übrigen auch bei Forderungen einer Brandfallsteuerung von Personenaufzügen!
Gleiches gilt im übrigen auch bei Forderungen einer Brandfallsteuerung von Personenaufzügen!
Grüße FH
Hallo Herr Koeppen,
auch wenn es nicht explizit in den Bauordnungen festgelegt ist, so lässt sich die Forderung aus § 3 (1) sowie § 14 MBO ableiten. Ausserdem fordert §36 (1) MBO, dass die Nutzung notwendiger Flure im Brandfall ausreichend lange möglich sein muss. Ich denke, dass dieses als Grundlage zu "verbannung" von nicht erforderlichen Elektrogeräten aus Fluren reicht. Und in Sachsen gibt es ja z. B. auch Forderungen nach der Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen in Krankenhäusern.
Mit freundlichen Grüßen,
F. Fleischhauer
auch wenn es nicht explizit in den Bauordnungen festgelegt ist, so lässt sich die Forderung aus § 3 (1) sowie § 14 MBO ableiten. Ausserdem fordert §36 (1) MBO, dass die Nutzung notwendiger Flure im Brandfall ausreichend lange möglich sein muss. Ich denke, dass dieses als Grundlage zu "verbannung" von nicht erforderlichen Elektrogeräten aus Fluren reicht. Und in Sachsen gibt es ja z. B. auch Forderungen nach der Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen in Krankenhäusern.
Mit freundlichen Grüßen,
F. Fleischhauer
Hallo Herr Koeppen,
Herr Fleischhauer hat grundsätzlich Recht. Ergänzend möchte ich auf die einschlägigen Hochhausrichtlinie hinweisen. Auch in diesen Verwaltungsvorschriften finden sich häufig Hinweise auf die Zulässigkeit bzw. Nichtzulässigkeit von Brandlasten in notwendigen Flucht und Rettungswegen. In der Regel dürfte von Unzulässigkeit auszugehen sein.
Ich habe allerdings im neuen Katalog einer Mandantin eine Lösung für dieses Problem entdeckt. Auf Basis eines feuerhemmenden (F 30) oder feuerbeständigen (F 90) Gehäuses mit einem automatischen Verschlussystem (oder Anbindung an Brandmeldeanlagen) können vielerlei Brandlasten im Brandfall entsprechend verschlossen werden.
Falls Interesse besteht, kann ich Ihnen gerne die Adresse meiner Mandantin benennen.
Mfg
RA Winter
Herr Fleischhauer hat grundsätzlich Recht. Ergänzend möchte ich auf die einschlägigen Hochhausrichtlinie hinweisen. Auch in diesen Verwaltungsvorschriften finden sich häufig Hinweise auf die Zulässigkeit bzw. Nichtzulässigkeit von Brandlasten in notwendigen Flucht und Rettungswegen. In der Regel dürfte von Unzulässigkeit auszugehen sein.
Ich habe allerdings im neuen Katalog einer Mandantin eine Lösung für dieses Problem entdeckt. Auf Basis eines feuerhemmenden (F 30) oder feuerbeständigen (F 90) Gehäuses mit einem automatischen Verschlussystem (oder Anbindung an Brandmeldeanlagen) können vielerlei Brandlasten im Brandfall entsprechend verschlossen werden.
Falls Interesse besteht, kann ich Ihnen gerne die Adresse meiner Mandantin benennen.
Mfg
RA Winter