Büro, aus eins mach zwei

Brandschutzordnung -Konzept/ BVS, Instandhaltung, Ersatzmaßnahmen, Flucht- u. Rettungspläne, Umsetzung von Richtlinien, Gesetzgebungen usw.
Sven Geßner

Büro, aus eins mach zwei

Beitragvon Sven Geßner » Mo 29.04.2019 12:54

Hallo
Wir haben ein Büro, in das (vor meiner Zeit als BSB) eine Trockenbauwand eingebaut wurde. Hintergrund war, das unsere Personalchefin auch mal allein mit Mitarbeitern reden kann.
Jetzt ist dieses Büro aber ein toter Raum, d. h. es hat keinen direkten Ausgang zum Fluchtweg, da die dort arbeitende Person immer durch das "andere" Büro muss! Auch ist der Sichtkontakt in den Nachbarraum nicht gegeben.
Ich habe die Büros erst mal durch Rauchwarnmelder "gesichert, besprinklert sind sie außerdem. Die Bürogröße ist nicht der Rede wert.
Deweiteren befindet sich in diesem Büro nur diese eine Person, also Ortskenntnis ist gegeben. Ab und zu ist halt dann noch ein Mitarbeiter drin, die kennen sich aber auch aus.
Kann ich jetzt aus o. g. Gründen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung diese Status so belassen oder muss ich trotdem das volle Programm durch ziehen?
Das heist, Fenster als Notausstieg (also Jalousie ab und Parkverbot darunter) kennzeichnen und SiBe über die Tür?
Ich persönlich würde das so lassen, soll es aber rechtssicher begründen... :kugel:

Gruß Sven

THE
Beiträge: 125
Registriert: Do 28.12.2017 16:53

Re: Büro, aus eins mach zwei

Beitragvon THE » Mo 29.04.2019 13:04

nach ASR A2.3 Punkt 6.10 sind mit den Rauchwarnmeldern die Maßnahmen soweit getroffen, dass das von der ASR empfohlene Schutzniveau erfüllt ist. Durch die Sprinklerung ist sogar noch ein Plus an Schutz gegeben.

Nach dem "Vorwort" der ASR ist eine GB erforderlich, wenn von den Vorschriften der ArbStättV (ergo ASR) abgewichen wird:
"Diese ASR konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Grundlage hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung nach dem
Arbeitsschutzgesetz.
Die Verpflichtung zur Dokumentation der umgesetzten Maßnahmen ergibt sich aus § 6 Arbeitsschutzgesetz."

Also sehe ich es hier anhand der Schilderung als in Ordnung.