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Brandschutzanforderungen Möbilar Künstlergarderobe

Verfasst: Mo 03.12.2018 21:49
von PBRM
Hallo Brandschützer,

zuerst die Eckdaten: BMA mit Sprinkleranlage, RWA, SAA usw.

EG
Versammlungsstätte - Veranstaltungen bis 3500 Besucher

1. OG
Verwaltung, Künsterlergarderoben, Regieraum

Die Künstlergarderoben grenzen mit dichtschließenden Türen an einen notwendigen Flur.

In den Garderoben wurden jeweils eine Couchgarnitur ohne Nachweis der schwerentflammbarkeit

untergebracht.


Frage: In Bezug auf die Couchgarnitur, ist das so zulässig und wenn nein wo finde ich die Rechtsgrundlagen dazu.

Aufgrund der Tatsache das keine Rauchschutztüren verbaut wurden und die Türen in der Regel nicht verschlossen sind, sehe
ich eine vermeidbare zusätzliche Brandlast. Diese könnte doch durch eine Couch mit B1 kompensiert werden.

In der Versammlungsstättenverordnung finde ich unter §33 in Bezug auf die Brandverhütung zu den Ausstattungen die Forderung der schwerentflammbarkeit. Könnte ich mich vielleicht darauf berufen?


Jetzt bin ich aber mal auf die Antworten gespannt.


Grüße PBRM

Re: Brandschutzanforderungen Möbilar Künstlergarderobe

Verfasst: Di 04.12.2018 9:08
von clammer
zur Frage: auf welche(s) Rechtsgebiet(e) bezieht sich denn die Frage?
Baurechtlich sind die Sofa nicht zu beanstanden.

Gruß
C. Lammer

P.S.: Für Polsterstoffe werden nach DIN 66084 klassifiziert.

Re: Brandschutzanforderungen Möbilar Künstlergarderobe

Verfasst: Di 04.12.2018 10:41
von PBRM
Hallo Herr Lammer,

danke für den Hinweis.

Wenn die Couch baurechtlich nicht zu beanstanden ist wie sieht es da mit dem Arbeitsstättenrecht aus?
Gefunden habe ich dazu nichts, allerdings bemängelt die Feuerwehr (Gefahrenverhütungsschau) das Sofa oder
den Teppich in den Gruppenräumen einer Kita. Die möchten den Nachweis der schwerentflammbarkeit.

Grüße
PBRM

Re: Brandschutzanforderungen Möbilar Künstlergarderobe

Verfasst: Di 04.12.2018 17:12
von clammer
Möchten tue ich auch viel ...
Wenn eine Behörde etwas bemängelt, muss sie auch eine Rechtsgrundlage angeben.

Aus der Ferne und in einem Forum lassen sich leider nicht alle Einzelfälle auf die Schnelle beantworten. Wir kennen ja hier nicht die Genehmigungen, Hintergründe, Versicherungsverträge etc. und dürfen auch keine Rechtsberatung machen. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Brandschutzsachverständigen hinzuziehen, der sich dem Sachverhalt vor Ort und die Aktenlage annimmt.

Gruß
C. Lammer

P.S. andere Rechtsgebiete sind zum Beispiel:
Arbeitsstättenrecht (=> Gefährdungsbeurteilung)
Versicherungsrecht
Verkehrssicherungspflicht
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