Brandschutzanforderungen Möbilar Künstlergarderobe
Verfasst: Mo 03.12.2018 21:49
Hallo Brandschützer,
zuerst die Eckdaten: BMA mit Sprinkleranlage, RWA, SAA usw.
EG
Versammlungsstätte - Veranstaltungen bis 3500 Besucher
1. OG
Verwaltung, Künsterlergarderoben, Regieraum
Die Künstlergarderoben grenzen mit dichtschließenden Türen an einen notwendigen Flur.
In den Garderoben wurden jeweils eine Couchgarnitur ohne Nachweis der schwerentflammbarkeit
untergebracht.
Frage: In Bezug auf die Couchgarnitur, ist das so zulässig und wenn nein wo finde ich die Rechtsgrundlagen dazu.
Aufgrund der Tatsache das keine Rauchschutztüren verbaut wurden und die Türen in der Regel nicht verschlossen sind, sehe
ich eine vermeidbare zusätzliche Brandlast. Diese könnte doch durch eine Couch mit B1 kompensiert werden.
In der Versammlungsstättenverordnung finde ich unter §33 in Bezug auf die Brandverhütung zu den Ausstattungen die Forderung der schwerentflammbarkeit. Könnte ich mich vielleicht darauf berufen?
Jetzt bin ich aber mal auf die Antworten gespannt.
Grüße PBRM
zuerst die Eckdaten: BMA mit Sprinkleranlage, RWA, SAA usw.
EG
Versammlungsstätte - Veranstaltungen bis 3500 Besucher
1. OG
Verwaltung, Künsterlergarderoben, Regieraum
Die Künstlergarderoben grenzen mit dichtschließenden Türen an einen notwendigen Flur.
In den Garderoben wurden jeweils eine Couchgarnitur ohne Nachweis der schwerentflammbarkeit
untergebracht.
Frage: In Bezug auf die Couchgarnitur, ist das so zulässig und wenn nein wo finde ich die Rechtsgrundlagen dazu.
Aufgrund der Tatsache das keine Rauchschutztüren verbaut wurden und die Türen in der Regel nicht verschlossen sind, sehe
ich eine vermeidbare zusätzliche Brandlast. Diese könnte doch durch eine Couch mit B1 kompensiert werden.
In der Versammlungsstättenverordnung finde ich unter §33 in Bezug auf die Brandverhütung zu den Ausstattungen die Forderung der schwerentflammbarkeit. Könnte ich mich vielleicht darauf berufen?
Jetzt bin ich aber mal auf die Antworten gespannt.
Grüße PBRM