manuelle Stilllegung von Aufzügen durch Aufzugswärter

Brandschutzordnung -Konzept/ BVS, Instandhaltung, Ersatzmaßnahmen, Flucht- u. Rettungspläne, Umsetzung von Richtlinien, Gesetzgebungen usw.
Schmied_BY
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manuelle Stilllegung von Aufzügen durch Aufzugswärter

Beitragvon Schmied_BY » Fr 01.06.2018 11:34

Hallo zusammen,
im Rahmen der Überarbeitung von Brandschutzordnungen bin ich auf folgende Frage gestoßen:
In einem mehrstöckigen Bürogebäude gibt es zwei Aufzüge ohne jegliche Brandfallsteuerung (weder dynamisch noch statisch technisch realisiert, nur Hausalarmanlage vorhanden, nur im obersten Stockwerk sind Rauchmelder installiert).
Die alten Sicherheitskonzepte sahen vor, dass die beiden Hausmeister (als ausgebildete Aufzugswärter) im Evakuierungsfall die beiden Aufzüge manuell außer Betrieb setzen (über das Maschinenhaus, soweit sie sich dabei nicht selbst gefährden).
Mir ist sehr unwohl bei diesem Verfahren (u.a. wegen dem schlecht einschätzbaren Risiko für die beiden Hausmeister im Brandfall, außerdem kann nicht garantiert werden, dass ein Hausmeister zu jeder Zeit anwesend ist), bei der nächsten Modernisierung des Aufzugs sollte m.E. eine Brandfallsteuerung (und wenn es nur eine einfache statische Lösung sein sollte) realisiert werden. Eine Modernisierung ist aber noch in weiter Ferne.
Ist eine manuelle Stilllegung der Aufzüge durch die Aufzugswärter heutzutage noch notwendig (also in der Betreiberverantwortung) bzw. gibt es in diese Richtung irgendwo eine Vorschrift? Oder war das mal in der fernen Vergangenheit so üblich und hat sich inzwischen erledigt?
In der VDI 6017 "Aufzüge. Steuerungen für den Brandfall" habe ich dazu nichts gefunden.
Reichen nicht die Beschriftung „Aufzug im Gefahrenfall/Brandfall nicht benutzen“ und die entsprechende Unterweisung der Beschäftigten aus?
Viele Grüße
Kronbauer

Ergänzung:

Bei der BAuA gibt es einen umfangreichen FAQ zur Sicherheit von Aufzugsanlagen https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsge ... Q/FAQ.html. Leider ist auch dort nichts konkretes zu diesem Punkt zu finden.
In der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 3121 gibt es bei Punkt 3.3 (5) folgende Aussage: "Sind an der Aufzugsanlage Mängel vorhanden, durch die Personen gefährdet werden, ist die Anlage außer Betrieb zu setzen und die Gefahrenstellen zu sichern." Bei Punkt 3.4.1. "Der Betreiber muss die Aufzugsanlage außer Betrieb nehmen, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte und Dritte gefährdet werden können.". Hier wird also auch nicht direkt auf den Brandfall Bezug genommen, sondern wie der Betreiber zu handeln hat, wenn Mängel am Aufzug selbst festgestellt werden.