Evakuierungshelfer
Verfasst: Sa 25.04.2015 17:57
Wichtiger Bestandteil in der Notfallorganisation
Evakuierungshelfer sind zuständig für die schnelle und ordnungsgemäße Räumung eines Gebäudes in Gefahrensituationen. Sie übernehmen im Ernstfall organisatorischen Aufgaben und koordinieren notwendige Abläufe. Ihre Zielsetzung: Vollzähligkeit aller betroffenen Personen am Sammelplatz sowie Sicherung des Gebäudes gegen frühzeitiges Wiedereintreten.
ArbSchG § 10 dient als rechtliche Grundlage
Das Arbeitsschutzgesetz gibt dem Arbeitgeber die Rahmenbedingungen vor: Er hat Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Weiterhin hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigen zu benennen, die Aufgaben der Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.
Gefährdungsbeurteilung liefert erste Erkenntnis
Wie viele Evakuierungshelfer benötigt werden, bestimmen die Gebäudekomplexität und die Anzahl der im Gebäude befindlichen Personen. Eine Produktionshalle ist beispielsweise anders zu bewerten als ein mehrstöckiges Büro- und Verwaltungsgebäude. Ebenfalls entscheidend ist die Übersichtsmöglichkeit im Gebäude. Allgemein sind verwinkelte Bereiche schwer einzusehen - der Zeitaufwand einer Räumung steigt. Ortsunkundige und mobilitätseingeschränkte Personen sind zwingend zu berücksichtigen.
Meist übernimmt der Brandschutzbeauftragte diese Beurteilung. Ein gemeinsamer Abgleich mit der Fachkraft für Sicherheit ist an dieser Stelle ratsam. Ebenfalls hilfreich und zu berücksichtigen sind Festlegungen im vorliegenden Brandschutzkonzept.
Die Aufgaben des Evakuierungshelfers
Grundsätzlich ist bei der Erledigung der übertragenen Aufgaben immer die Selbstgefährdung auszuschließen. Die wesentlichen Aufgaben im Überblick:
- Bei Alarmierung persönliche Ausrüstung (z. B. Warnweste) anlegen
- Für Ruhe während der Evakuierung sorgen, Panik vermeiden
- Personen auf Flucht- und Rettungswege hinweisen, zum Sammelplatz leiten
- Für das Nichtbenutzen von Personenaufzügen sorgen
- Hilfebedürftige Menschen unterstützen
- Zuständigkeitsbereich hinsichtlich noch anwesender Personen kontrollieren
- Fenster und Türen schließen
- Vollzähligkeit am Sammelplatz feststellen
- Kommunikation mit weiteren Personen nach Alarmplan
(Brandschutzbeauftragte, Führungskräfte, Feuerwehr, Ersthelfer)
- Gebäudeteile gegen Wiedereintreten sichern
- Für Ruhe am Sammelplatz sorgen, Panik vermeiden
- Auf weitere Anweisung warten (nach Alarmplan) und kommunizieren
- Für geordnetes Wiedereintreten in das Gebäude bei Entwarnung sorgen
Regelmäßige Unterweisung schafft Sicherheit
Evakuierungshelfer sind Bestandteil der Notfallorganisation. Sie müssen wissen, welche Aufgaben sie in welchen Bereichen haben und welche grundsätzlichen Abläufe sich im Ernstfall für sie ergeben. Zeitgleich müssen sie Kenntnisse und Bedeutung der Fluchtwegsituation erlangen. Evakuierungshelfer kennen die Bedeutung von Alarmsignalen und wissen, welche Abläufe zwingend zu treffen sind. Sie erlangen Kenntnisse über das Panikverhalten von Menschen und den direkten Umgang im Gefahrenfall.
Evakuierungshelfer sind bezüglich ihrer Tätigkeit zu schulen. Neben der Grundausbildung empfiehlt es sich, Lerninhalte regelmäßig aufzufrischen. Insbesondere Änderungen in betrieblichen Abläufen erfordern zwingend erneute Unterweisungen.
Neben theoretischen Grundlagen sind praktische Bezüge ein elementarer Baustein. Beispielsweise demonstrieren Rauchübungen sehr eindrucksvoll die Herausforderung des Verlassens von einfachsten und bekannten Räumlichkeiten. Zeitgleich verdeutlichen sie das individuelle Panikverhalten eines jeden. Ein weiterer Aspekt ist die Rettung von mobilitätseingeschränkten Personen. Es empfiehlt sich, gemeinsam mit den Betroffenen die beste Möglichkeit der Unterstützung im Ernstfall zu klären und entsprechend zu üben.
Üben für den Ernstfall – Potenziale erkennen und nutzen
Nach ArbStättV § 4 hat der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan
aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies
erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen.
In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben.
Wie oft diese Übungen stattfinden, ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Auch die Art und Weise können sich unter Umständen sehr variabel darstellen. Von einer gewöhnlichen Räumungsübung bis hin zu einer Vollübung mit der Feuerwehr ist vieles denkbar. Sicher ist jedoch eins – Übung macht den Meister.
Hilfreich zum Nachschlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 10,
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) § 4,
DGUV Information 205-001 - Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz (bisher: BGI 560)
Technische Regel für Arbeitsstätten ASR 2.3
Brandschutzhelfer Ausbildung und Befähigung (BGI/GUV-I 5182)
Richtlinie VDI 4062 "Evakuierung"
Ihre Einschätzung zum Thema „Evakuierungshelfer“
Gemeinsame Lösungen bewähren sich in der täglichen Arbeitswelt und schaffen Akzeptanz. Dabei sind es oft die vielfältigen Betrachtungsweisen und die Freude an der spannenden Arbeit, die uns zu Ideen und Lösungen verhelfen. In diesem Sinne ist interessant zu erfahren, welche Erkenntnisse Sie in Ihrem Unternehmen zu diesem Thema sammeln konnten. Haben sich Praktiken besonders gut bewährt? Wo gibt es Herausforderungen?
Diskutieren Sie mit!
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Redaktion VBBD e.V.
Evakuierungshelfer sind zuständig für die schnelle und ordnungsgemäße Räumung eines Gebäudes in Gefahrensituationen. Sie übernehmen im Ernstfall organisatorischen Aufgaben und koordinieren notwendige Abläufe. Ihre Zielsetzung: Vollzähligkeit aller betroffenen Personen am Sammelplatz sowie Sicherung des Gebäudes gegen frühzeitiges Wiedereintreten.
ArbSchG § 10 dient als rechtliche Grundlage
Das Arbeitsschutzgesetz gibt dem Arbeitgeber die Rahmenbedingungen vor: Er hat Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Weiterhin hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigen zu benennen, die Aufgaben der Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.
Gefährdungsbeurteilung liefert erste Erkenntnis
Wie viele Evakuierungshelfer benötigt werden, bestimmen die Gebäudekomplexität und die Anzahl der im Gebäude befindlichen Personen. Eine Produktionshalle ist beispielsweise anders zu bewerten als ein mehrstöckiges Büro- und Verwaltungsgebäude. Ebenfalls entscheidend ist die Übersichtsmöglichkeit im Gebäude. Allgemein sind verwinkelte Bereiche schwer einzusehen - der Zeitaufwand einer Räumung steigt. Ortsunkundige und mobilitätseingeschränkte Personen sind zwingend zu berücksichtigen.
Meist übernimmt der Brandschutzbeauftragte diese Beurteilung. Ein gemeinsamer Abgleich mit der Fachkraft für Sicherheit ist an dieser Stelle ratsam. Ebenfalls hilfreich und zu berücksichtigen sind Festlegungen im vorliegenden Brandschutzkonzept.
Die Aufgaben des Evakuierungshelfers
Grundsätzlich ist bei der Erledigung der übertragenen Aufgaben immer die Selbstgefährdung auszuschließen. Die wesentlichen Aufgaben im Überblick:
- Bei Alarmierung persönliche Ausrüstung (z. B. Warnweste) anlegen
- Für Ruhe während der Evakuierung sorgen, Panik vermeiden
- Personen auf Flucht- und Rettungswege hinweisen, zum Sammelplatz leiten
- Für das Nichtbenutzen von Personenaufzügen sorgen
- Hilfebedürftige Menschen unterstützen
- Zuständigkeitsbereich hinsichtlich noch anwesender Personen kontrollieren
- Fenster und Türen schließen
- Vollzähligkeit am Sammelplatz feststellen
- Kommunikation mit weiteren Personen nach Alarmplan
(Brandschutzbeauftragte, Führungskräfte, Feuerwehr, Ersthelfer)
- Gebäudeteile gegen Wiedereintreten sichern
- Für Ruhe am Sammelplatz sorgen, Panik vermeiden
- Auf weitere Anweisung warten (nach Alarmplan) und kommunizieren
- Für geordnetes Wiedereintreten in das Gebäude bei Entwarnung sorgen
Regelmäßige Unterweisung schafft Sicherheit
Evakuierungshelfer sind Bestandteil der Notfallorganisation. Sie müssen wissen, welche Aufgaben sie in welchen Bereichen haben und welche grundsätzlichen Abläufe sich im Ernstfall für sie ergeben. Zeitgleich müssen sie Kenntnisse und Bedeutung der Fluchtwegsituation erlangen. Evakuierungshelfer kennen die Bedeutung von Alarmsignalen und wissen, welche Abläufe zwingend zu treffen sind. Sie erlangen Kenntnisse über das Panikverhalten von Menschen und den direkten Umgang im Gefahrenfall.
Evakuierungshelfer sind bezüglich ihrer Tätigkeit zu schulen. Neben der Grundausbildung empfiehlt es sich, Lerninhalte regelmäßig aufzufrischen. Insbesondere Änderungen in betrieblichen Abläufen erfordern zwingend erneute Unterweisungen.
Neben theoretischen Grundlagen sind praktische Bezüge ein elementarer Baustein. Beispielsweise demonstrieren Rauchübungen sehr eindrucksvoll die Herausforderung des Verlassens von einfachsten und bekannten Räumlichkeiten. Zeitgleich verdeutlichen sie das individuelle Panikverhalten eines jeden. Ein weiterer Aspekt ist die Rettung von mobilitätseingeschränkten Personen. Es empfiehlt sich, gemeinsam mit den Betroffenen die beste Möglichkeit der Unterstützung im Ernstfall zu klären und entsprechend zu üben.
Üben für den Ernstfall – Potenziale erkennen und nutzen
Nach ArbStättV § 4 hat der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan
aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies
erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen.
In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben.
Wie oft diese Übungen stattfinden, ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Auch die Art und Weise können sich unter Umständen sehr variabel darstellen. Von einer gewöhnlichen Räumungsübung bis hin zu einer Vollübung mit der Feuerwehr ist vieles denkbar. Sicher ist jedoch eins – Übung macht den Meister.
Hilfreich zum Nachschlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 10,
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) § 4,
DGUV Information 205-001 - Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz (bisher: BGI 560)
Technische Regel für Arbeitsstätten ASR 2.3
Brandschutzhelfer Ausbildung und Befähigung (BGI/GUV-I 5182)
Richtlinie VDI 4062 "Evakuierung"
Ihre Einschätzung zum Thema „Evakuierungshelfer“
Gemeinsame Lösungen bewähren sich in der täglichen Arbeitswelt und schaffen Akzeptanz. Dabei sind es oft die vielfältigen Betrachtungsweisen und die Freude an der spannenden Arbeit, die uns zu Ideen und Lösungen verhelfen. In diesem Sinne ist interessant zu erfahren, welche Erkenntnisse Sie in Ihrem Unternehmen zu diesem Thema sammeln konnten. Haben sich Praktiken besonders gut bewährt? Wo gibt es Herausforderungen?
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Redaktion VBBD e.V.