Hallo zusammen,
wir beabsichtigen ein freistehendes altes Gebäude (Fachwerk) auf unserem Betriebsgelände an eine Firma als Bürogebäude zu vermieten. Das Gebäude ist als Bürogebäude gemeldet (stand aber immer leer) - daher keine Nutzungsänderung. Alte Bauunterlagen, Genehmigungen oder sonstiges gibt es nicht mehr.
In dem Gebäude sind bereits Feuerlöscher und Fluchtwegsbeschilderung vorhanden. Was muss aus brandschutztechnischer Sicht bei einer Vermietung noch alles berücksichtigt werden was ich bei Eigennutzung ggf. vernachlässigen könnte? Sind z.B. bei Vermietung Rauchmelder zwingend vorgeschrieben?
Grüße vom Feuermelder
Vermieten von Gebäuden - was ist zu beachten
Re: Vermieten von Gebäuden - was ist zu beachten
Zwingend ist gar nichts, es kommt allein auf die vertragliche Gestaltung an.
Gruß
C. Lammer
Gruß
C. Lammer
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Re: Vermieten von Gebäuden - was ist zu beachten
Hallo Feuermelder,
der Eigentümer hat Gebäude "so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind" (Schutzziele des baulichen Brandschutzes nach §14 MBO). Hierzu sind "die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln zu beachten" (Allgemeine Anforderungen §3 MBO). Daher gelten für den Vermieter baurechtlich die gleichen Vorgaben wie für eine Eigennutzung.
Der hier in Anspruch genommen Bestandsschutz
* Bestandsschutz können nur solche Bauwerke oder Anlagen genießen, die fertiggestellt wurden und wenigstens zu irgend einem Zeitpunkt rechtmäßig waren. Daher entsteht ein Bestandsschutz nicht für Bauwerke, die ohne Genehmigung errichtet und zu jeder Zeit gegen geltendes Recht verstießen (Klärung: War das Gebäude nachweisbar genehmigt oder wenigstens genehmigungsfähig?)
* Bauwerke können bei einer längeren Nutzungsunterbrechung den Bestandsschutz auch wieder verlieren. Ab welcher Dauer der Nutzungsunterbrechung der Bestandsschutz entfällt, muss im Einzelfall geklärt werden. Festgelegte Fristen gibt es hierfür nicht; nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Rechtsverkehr auf Grund der Unterbrechung damit rechnen dürfte, dass die vormalige Nutzung nicht wieder aufgenommen wird.
* Der Entfall des Bestandsschutzes führt dazu, dass das Gebäude wie ein Neubau genehmigt werden muss und damit sämtlichen derzeit geltenden Vorschriften zu entsprechen hat und ggf. angepasst werden muss.
Neben den baurechtlichen Vorgaben gelten für Büronutzungen gleichzeitig die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung, deren Anhanges und der nachgeordneten Arbeitsstättenrichtlinien (ASR). Dieses sind i.d.R. Arbeitgeber- (d.h. mieterseitige) Pflichten. Zur rechtlichen Abgrenzung von Überschneidungsbereichen ist hier eine vertragliche Regelung zu Beschaffung, Wartung, Instandsetzung z.B. im Mietvertrag notwendig.
Viele Grüße!
der Eigentümer hat Gebäude "so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind" (Schutzziele des baulichen Brandschutzes nach §14 MBO). Hierzu sind "die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln zu beachten" (Allgemeine Anforderungen §3 MBO). Daher gelten für den Vermieter baurechtlich die gleichen Vorgaben wie für eine Eigennutzung.
Der hier in Anspruch genommen Bestandsschutz
ist nicht ganz so einfach zu klären, wenn keine Baugenehmigung oder andere Planungsunterlagen vorliegen:"Das Gebäude ist als Bürogebäude gemeldet (stand aber immer leer) - daher keine Nutzungsänderung."
* Bestandsschutz können nur solche Bauwerke oder Anlagen genießen, die fertiggestellt wurden und wenigstens zu irgend einem Zeitpunkt rechtmäßig waren. Daher entsteht ein Bestandsschutz nicht für Bauwerke, die ohne Genehmigung errichtet und zu jeder Zeit gegen geltendes Recht verstießen (Klärung: War das Gebäude nachweisbar genehmigt oder wenigstens genehmigungsfähig?)
* Bauwerke können bei einer längeren Nutzungsunterbrechung den Bestandsschutz auch wieder verlieren. Ab welcher Dauer der Nutzungsunterbrechung der Bestandsschutz entfällt, muss im Einzelfall geklärt werden. Festgelegte Fristen gibt es hierfür nicht; nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Rechtsverkehr auf Grund der Unterbrechung damit rechnen dürfte, dass die vormalige Nutzung nicht wieder aufgenommen wird.
* Der Entfall des Bestandsschutzes führt dazu, dass das Gebäude wie ein Neubau genehmigt werden muss und damit sämtlichen derzeit geltenden Vorschriften zu entsprechen hat und ggf. angepasst werden muss.
Neben den baurechtlichen Vorgaben gelten für Büronutzungen gleichzeitig die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung, deren Anhanges und der nachgeordneten Arbeitsstättenrichtlinien (ASR). Dieses sind i.d.R. Arbeitgeber- (d.h. mieterseitige) Pflichten. Zur rechtlichen Abgrenzung von Überschneidungsbereichen ist hier eine vertragliche Regelung zu Beschaffung, Wartung, Instandsetzung z.B. im Mietvertrag notwendig.
Viele Grüße!
Lars Oliver Laschinsky
Techn.Fachlehrer im Brand- und ExSchutz,
Lehrbeauftragter Security & Safety Engineering der HFU Hochschule Furtwangen
Honorardozent MEng Vorb. Brandschutz des EIPOS-Institut der TU Dresden
1. Vorsitzender des VBBD e.V.
Techn.Fachlehrer im Brand- und ExSchutz,
Lehrbeauftragter Security & Safety Engineering der HFU Hochschule Furtwangen
Honorardozent MEng Vorb. Brandschutz des EIPOS-Institut der TU Dresden
1. Vorsitzender des VBBD e.V.