Hallo Feuermelder,
der Eigentümer hat Gebäude "so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind" (Schutzziele des baulichen Brandschutzes nach §14 MBO). Hierzu sind "die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln zu beachten" (Allgemeine Anforderungen §3 MBO). Daher gelten für den
Vermieter baurechtlich die gleichen Vorgaben wie für eine Eigennutzung.
Der hier in Anspruch genommen
Bestandsschutz "Das Gebäude ist als Bürogebäude gemeldet (stand aber immer leer) - daher keine Nutzungsänderung."
ist nicht ganz so einfach zu klären, wenn keine Baugenehmigung oder andere Planungsunterlagen vorliegen:
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Bestandsschutz können nur solche Bauwerke oder Anlagen genießen, die fertiggestellt wurden und wenigstens zu irgend einem Zeitpunkt rechtmäßig waren. Daher entsteht ein Bestandsschutz nicht für Bauwerke, die ohne Genehmigung errichtet und zu jeder Zeit gegen geltendes Recht verstießen (Klärung: War das Gebäude nachweisbar genehmigt oder wenigstens genehmigungsfähig?)
* Bauwerke können bei einer
längeren Nutzungsunterbrechung den Bestandsschutz auch wieder verlieren. Ab welcher Dauer der Nutzungsunterbrechung der Bestandsschutz entfällt, muss im Einzelfall geklärt werden. Festgelegte Fristen gibt es hierfür nicht; nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Rechtsverkehr auf Grund der Unterbrechung damit rechnen dürfte, dass die vormalige Nutzung nicht wieder aufgenommen wird.
* Der
Entfall des Bestandsschutzes führt dazu, dass das Gebäude wie ein Neubau genehmigt werden muss und damit sämtlichen derzeit geltenden Vorschriften zu entsprechen hat und ggf. angepasst werden muss.
Neben den baurechtlichen Vorgaben gelten für Büronutzungen gleichzeitig die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung, deren Anhanges und der nachgeordneten Arbeitsstättenrichtlinien (ASR). Dieses sind i.d.R.
Arbeitgeber- (d.h. mieterseitige) Pflichten. Zur rechtlichen Abgrenzung von Überschneidungsbereichen ist hier eine vertragliche Regelung zu Beschaffung, Wartung, Instandsetzung z.B. im Mietvertrag notwendig.
Viele Grüße!