Flucht- und Rettungswege im Industriebau

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Gast

Flucht- und Rettungswege im Industriebau

Beitragvon Gast » Fr 27.04.2012 12:46

Hallo,

in welcher Vorschrift werden die Flucht- und Rettungswege (Lage, Beschilderung usw.) geregelt?

Ist da die ASR A 1.3 und ASR A 2.3 richtig?

Vielen Dank
Michael Mirow

Laschinsky
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Re: Flucht- und Rettungswege im Industriebau

Beitragvon Laschinsky » Mo 30.04.2012 9:24

Hallo Michael,

beide Fundstellen sind für Flucht- und Rettungswege im Industriebau anzuwenden:

Grundsätzlich gelten für das sichere Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen in Arbeitsstätten die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu beachten hat. Arbeitsstätten müssen so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Im Anhang zur ArbStättV sind die für Flucht- und Rettungswege zu berücksichtigenden Punkte aufgelistet:
1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
2.3 Fluchtwege und Notausgänge

[Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/anhang_12.html]

Bei der Anwendung der ArbStättV sind der Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Sie beschreiben, wie den in der Verordnung niedergelegten Anforderungen konkret entsprochen werden kann. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln an, kann er davon ausgehen, dass die Überwachungsbehörde die getroffene Arbeitsschutzmaßnahme nicht beanstandet (sog. "Vermutungswirkung"):

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 konkretisiert die Anforderungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten, sowie die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen gemäß § 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung. Sicherheitszeichen sind auch die Rettungszeichen, die den Flucht- und Rettungsweg oder Notausgang kennzeichnen. [Quelle: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/ASR-A1-3.html]

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 konkretisiert die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 4 sowie Punkt 2.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung an das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sowie an den Flucht- und Rettungsplan, um im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte zu gewährleisten. Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen sowie Notausgängen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, sowie für das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen und das Üben entsprechend dieser Pläne. [Quelle: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/ASR-A2-3.html]

Die ASR A 2.3 enthält jedoch auch eine Ausnahme: Sofern es sich bei einem unter den in 5.2 der ASR A 2.3 genannten Bedingungen vorgesehenen Fluchtweg auch um einen Rettungsweg im bauordnungsrechtlichen Sinne handelt und das Bauordnungsrecht der Länder für diesen Weg eine abweichende längere Weglänge zulässt, können beim Einrichten und Betreiben des Fluchtweges die Maßgaben des Bauordnungsrechts angewandt werden. In diesem Fall eines Industriebaus sind es die Vorgaben aus Punkt 5.5 Rettungswege der Industriebaurichtlinie. [Quelle: http://www.is-argebau.de/Dokumente/Rechtsvorschriften/MindBauRL.pdf]

Viele Grüße!
Lars Oliver Laschinsky

Techn.Fachlehrer im Brand- und ExSchutz,
Lehrbeauftragter Security & Safety Engineering der HFU Hochschule Furtwangen
Honorardozent MEng Vorb. Brandschutz des EIPOS-Institut der TU Dresden
1. Vorsitzender des VBBD e.V.