Hallo zusammen!
Ich bin kürzlich gefragt worden, ob Sammelplätze grundsätzlich freigehalten werden müssen. Hintergrund: ein Unternehmen hat einen völlig überfüllten Parkplatz als Sammelplatz ausgewiesen. "Klar" antwortete ich also. Und dann kam die Frage aller Fragen: "Wo steht das?". Siegessicher begann ich zu recherchieren....und wenn er nicht gestorben ist, dann sucht er noch heute!
Kann mir jemand einen Tipp geben?
Gruß, Uwe
Sammelplatz freihalten?
Hallo,
das ist bei ca. 80 % aller mir bekannten Sammelplätzen so, dass dies Parkplätze sind. Bisher hat das niemanden gestört, da immer genug Freiraum zwischen den geparkten Autos vorhanden ist. Diese müssen ja rangieren können. Mit einem sehr engen Parkhaus hätte ich auch Probleme. Aber wirklich problematisch sind Sammelplätze, wo die Leute dann der Feuerwehr im Wege rum stehen. Da sind mir Parkplätze lieber.
Gruß Wolfgang
das ist bei ca. 80 % aller mir bekannten Sammelplätzen so, dass dies Parkplätze sind. Bisher hat das niemanden gestört, da immer genug Freiraum zwischen den geparkten Autos vorhanden ist. Diese müssen ja rangieren können. Mit einem sehr engen Parkhaus hätte ich auch Probleme. Aber wirklich problematisch sind Sammelplätze, wo die Leute dann der Feuerwehr im Wege rum stehen. Da sind mir Parkplätze lieber.
Gruß Wolfgang
dumme Fragen
Hallo UweBoehnke,
ja, ja, so sind die BLs!
Mit Fragen: Wo steht das? Ist das gesetzlich gefordert? Wer verlangt das? Wer fordert das? Es ist doch noch nie etwas passiert! usw. usw.
Ich bekomme dann meist einen dicken Hals.
Als Antwort gebe ich dann: Auf einer Seite der 3m langen Buchreihe meiner Vorschriften! Welche genau es ist kann ich nicht sagen, aber Sie können ja suchen...(wenn ich stinkig bin).
oder
ich geb zur Antwort: Das ist doch nicht die Frage; denn wenn ich Ihnen sage oder zeige wo es steht, haben Sie ein Problem! Wenn Sie nur
das machen, was vorgeschrieben ist und etwas passiert oder jemand gefährdet wird, können Sie bestraft werden, da Sie wider besseren Wissens (durch Ihre Betriebskenntnis) nicht gehandelt haben. Die gesetzichen Forderungen müssen nur eingehalten werden, um eine offensichtlich erkannte Gefahr zu minimieren. Wenn Sie als Fachmann, der den Betrieb ja kennen muß, wissen, dass eine Gefahr zur Gefährdung werden könnte, haben Sie [u][i][b]alles notwendige zu tun, um diese abzuwenden!
Die einzig sinnvollen Fragen, die ich auch beantworte, sind:
Warum ist das erforderlich? Was ist zu tun? Was genau ist der Fehler? Welche Alternativen bestehen?....
Gruß svfmb[/u][/i][/b]
ja, ja, so sind die BLs!
Mit Fragen: Wo steht das? Ist das gesetzlich gefordert? Wer verlangt das? Wer fordert das? Es ist doch noch nie etwas passiert! usw. usw.
Ich bekomme dann meist einen dicken Hals.
Als Antwort gebe ich dann: Auf einer Seite der 3m langen Buchreihe meiner Vorschriften! Welche genau es ist kann ich nicht sagen, aber Sie können ja suchen...(wenn ich stinkig bin).
oder
ich geb zur Antwort: Das ist doch nicht die Frage; denn wenn ich Ihnen sage oder zeige wo es steht, haben Sie ein Problem! Wenn Sie nur
das machen, was vorgeschrieben ist und etwas passiert oder jemand gefährdet wird, können Sie bestraft werden, da Sie wider besseren Wissens (durch Ihre Betriebskenntnis) nicht gehandelt haben. Die gesetzichen Forderungen müssen nur eingehalten werden, um eine offensichtlich erkannte Gefahr zu minimieren. Wenn Sie als Fachmann, der den Betrieb ja kennen muß, wissen, dass eine Gefahr zur Gefährdung werden könnte, haben Sie [u][i][b]alles notwendige zu tun, um diese abzuwenden!
Die einzig sinnvollen Fragen, die ich auch beantworte, sind:
Warum ist das erforderlich? Was ist zu tun? Was genau ist der Fehler? Welche Alternativen bestehen?....
Gruß svfmb[/u][/i][/b]
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- Beiträge: 163
- Registriert: Mo 14.07.2003 12:21
- Wohnort: Selm-Bork
- Kontaktdaten:
Hallo zusammen,
es steht "irgendwo":
Die rechtlichen Grundlagen für einen Sammelplatz sind allgemein gehalten und ergeben sich aus der Kombination von §3 ArbSchG (Sicherheit für AN), §5 ArbSchG (Gefährdungsbeurteilung), §9 ArbSchG (Verlassen der Arbeitsplätze bei Gefahr) und §4 ArbStättV (Flucht- und Rettungsplanung).
Daraus ergeben sich folgende Anforderungen an einen Sammelplatz:
- Für jeden Mitarbeiter leicht zu erreichen (Ziel des Fluchtweges)
- Mögl. ein zentraler Sammelplatz für ein Gebäude (Kontrolle der Vollzähligkeit)
- Lage außerhalb der Gefahrenzone (Feuer und Rauch, Trümmerschatten, ggf. Windrichtung etc.)
- Lage außerhalb von Feuerwehranfahrten und Bewegungsflächen (Behinderung der Rettungskräfte)
- Lage außerhalb von Verkehrsflächen (Gefährdung durch und für den Verkehr)
- Größe entsprechend der Personenanzahl (Übersichtlichkeit, Kontrolle)
- Mögl. befestigte Fläche (Stolper- und Rutschgefahr)
- Anbindung an öffentliche Flächen (Weiterführung von Personen)
- Erreichbarkeit für Rettungsdienst (Versorgung und Betreuung)
Nicht immer lassen sich alle Punkte gleich gut erfüllen. Je mehr Personen diesen Sammelplatz aufsuchen sollen, desto besser müssen die o.g. Punkte erfüllt werden (>Gefährdungsbeurteilung!). Ansonsten müssen durch organisatorische oder technische Maßnahmen Ausgleiche geschaffen werden.
Übrigens: Im Zweifel gilt in der Notfallplanung immer §5 ArbSchG: Gefährdungsbeurteilung - zumindest in Fällen in denen mindestens ein Mitarbeiter beschäftigt wird.
Grüße,
Lars Oliver Laschinsky
Fachlehrer im techn. Ausbildungsdienst
Brand- und Explosionsschutz
es steht "irgendwo":
Die rechtlichen Grundlagen für einen Sammelplatz sind allgemein gehalten und ergeben sich aus der Kombination von §3 ArbSchG (Sicherheit für AN), §5 ArbSchG (Gefährdungsbeurteilung), §9 ArbSchG (Verlassen der Arbeitsplätze bei Gefahr) und §4 ArbStättV (Flucht- und Rettungsplanung).
Daraus ergeben sich folgende Anforderungen an einen Sammelplatz:
- Für jeden Mitarbeiter leicht zu erreichen (Ziel des Fluchtweges)
- Mögl. ein zentraler Sammelplatz für ein Gebäude (Kontrolle der Vollzähligkeit)
- Lage außerhalb der Gefahrenzone (Feuer und Rauch, Trümmerschatten, ggf. Windrichtung etc.)
- Lage außerhalb von Feuerwehranfahrten und Bewegungsflächen (Behinderung der Rettungskräfte)
- Lage außerhalb von Verkehrsflächen (Gefährdung durch und für den Verkehr)
- Größe entsprechend der Personenanzahl (Übersichtlichkeit, Kontrolle)
- Mögl. befestigte Fläche (Stolper- und Rutschgefahr)
- Anbindung an öffentliche Flächen (Weiterführung von Personen)
- Erreichbarkeit für Rettungsdienst (Versorgung und Betreuung)
Nicht immer lassen sich alle Punkte gleich gut erfüllen. Je mehr Personen diesen Sammelplatz aufsuchen sollen, desto besser müssen die o.g. Punkte erfüllt werden (>Gefährdungsbeurteilung!). Ansonsten müssen durch organisatorische oder technische Maßnahmen Ausgleiche geschaffen werden.
Übrigens: Im Zweifel gilt in der Notfallplanung immer §5 ArbSchG: Gefährdungsbeurteilung - zumindest in Fällen in denen mindestens ein Mitarbeiter beschäftigt wird.
Grüße,
Lars Oliver Laschinsky
Fachlehrer im techn. Ausbildungsdienst
Brand- und Explosionsschutz