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Fluchtweg in nem 10 Geschossigen DDR Plattenbau

Verfasst: Di 30.01.2007 11:56
von jayli
tachchen, ich hab da mal ne frage, ich bin in nen plattenbau gezogen aus ddr zeiten 60 jahre erbaut denke ich.
er ist soweit modernisiert und instandgesetzt allerdings haben wir eine hausordnung die besagt das ab 20 uhr die (einzige) haustür zu verschliessen ist. ich frage mich wenn es wirklich mal brennen sollte dann gibt es etwa 30 mietparteien die flüchten wollen...das dürften mind. ca 90 personen sein und die ersten 10 oder 20 "flüchteneden" haben nachts ihren schlüssel vor schreck nicht dabei, dann gibt es doch mord und totschlag vor der eingangstür.
gibt es eine regel diese art von wohnhäuser das der fluchtweg immer frei sein muss..und darf sich die hausordnung darüber stellen und es vorschreiben die tür abzuschliessen?

Verfasst: Di 30.01.2007 12:41
von sttie
Moin, moin
das gäbe bestimmt Mord und Totschlag, wenn dies so eintreffen würde. Es ist leider wie so oft, wenn 2 Interessen auseinander treffen. Einserseits möchte der Besitzer aus dem Haus Leute fernhalten, die dort nichts zu suchen haben. Andereits stehen Sicherheitsbedenken dem gegenüber.
Eine Abhilfe könnte hier sein, dass das Schließsystem an der einzigen Tür ausgewechselt wird. Es gibt Systeme, die auch bei abgeschlossener Tür von innen geöffnet werden können.

So können beide Seiten zufrieden gestellt werden.

Hoffe weitergeholfen zu haben

Gruß Stefan

Verfasst: Di 30.01.2007 15:54
von Wolf R.
Hallo, mit den abgeschlossenen Haustüren ist genau so wie mit den Kinderwagen im Hausflur. Obwohl beides ein nicht akzeptables Sicherheitsrisiko darstellt gibt es meines Wissens kein wirkliches Verbot in reinen Wohnhäusern. Wenn ja lasse ich mich gerne besseren belehren.
Gruß Wolfgang

Verfasst: Mo 05.02.2007 1:31
von firefigther
Hallo,

der u.g. Paragraph des Strafgesetzbuches hält solchen Dingen immer Stand.
Leider muss dies meist gerichtlich geklärt werden.
Einen Notausgang, und dazu zähle ich den einzigsten Ausgang, würde ich so wie unten markiert beschreiben.
Habe aber keine Ahnung ob dieses schon mal zum Erfolg geführt hat.
Ansonsten wüsste ich keine Vorschrift die dieses verbietet.

StGB § 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

(1) Wer absichtlich oder wissentlich

1.
Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2.
vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

1.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.

Verfasst: Mo 05.02.2007 12:02
von Wolf R.
Sehr guter Hinweis. StGB § 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln könnte da wirklich sehr hilfreich sein.
Vor allem in die Bezeichnung "andere Sachen" kann man Türen in Fluchtwegen auf jeden Fall mit einbeziehen.

Aber leider werden geschätzt 2/3 aller Richter das anders sehen.
Auch Kinderwagen in Hausfluren werden von Richtern in der Regel als zulässig bezeichnet.

Gruß Wolfgang

Verfasst: Di 06.02.2007 18:00
von Rüdiger Kortlüke
Tja ich denke hier handelt es sich um ein Gebäude Typ WBS 70.
Da ist nicht nur das Problem da, wenn die Haustür verschlossen ist.

Das lässt sich dann auch ziemlich leicht regeln, mit einem Anti Panik Schloss, z. B. von BKS ECO oder dgl. Trotz Schliessung kann die Tür jederzeit von innen durch Betätigen des Drückers geöffnet werden.

Aber in der Realität werden die meisten Personen wohl durch die Fenster gerettet werden. Die Wohnungstüren sind nämlich mit Sicherheit nicht selbstschliessend, will sagen, wenn es brennt und der Rauch ist erst mal im Flur, ist innerhalb von 30 sekunden eh ales verraucht.

Verfasst: Sa 17.02.2007 17:42
von Linse
Also, der oben genannte Ansatz von Firefighter ist sicher schon mal einen Gedanken wert.
Andererseits meine ich auch schon wo gelesen zu haben, dass Flucht- und Rettungswege zu jeder Zeit ohne Hilfsmittel passierbar sein müssen. Und die Beschreibung deutet ja darauf hin, dass es sich bei dieser Tür um einen ebensolchen Fluchtweg handelt. Heißt, ein Abschließen der Tür macht einen Fluchtweg unbrauchbar und ist somit gesetzeswidrig...