Hallo Zusammen,
die oben genannte Verordnung besagt unter anderem im § 2, Abs. 3:
Durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden: Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen.
Fallen auch Tür-Feststellanlagen darunter, denn diese sind ja maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung?
Danke für eine Info!!
Kollegiale Grüße von Peter Schäffer
TPrüfVO - Technische Prüfverordnung Hessen
Hallo Herr Schäffer,
ich glaube, dass Sie hier das Wort überstrapazieren.
Dann wäre auch der Ablüfter in dem Raucherzimmer Ihrer Stammkneipe eine MRA oder die Dunstabzugshaube in Ihrer Küche (angebrannte Pfannenkuchen) und natürlich auch die Hand Ihrer Frau, die Ihnen "ganz mechanisch" eine Ohrfeige gibt, wenn Sie im Esszimmer eine Fluppe anstecken...
Vergleichen Sie doch mal die Vorgaben der "alten" HausPrüfVO.
Da waren eben diese Einrichtungen noch separat aufgeführt. Und jetzt nicht mehr.
Lesen Sie hierzu bspw. die Erläuterung zum Erlass.
Aber generell lässt sich aus dem Fehlen einer explizit in der TPrüfVO ausgesprochenen Prüfpflicht nicht ableiten, dass diese Anlagen nun nicht mehr bzw. auch nicht mehr durch einen anerkannten Prüfsachverständigen zu prüfen wären.
Hierzu müssen Sie genau auf die Formulierung im Bauschein oder im Brandschutzkonzept achten, denn vielleicht war diese Prüfung exakt gefordert (bspw. als bewusste Kompensationsmaßnahme und nicht nur als "Fleißarbeit" - Abschreiben der damaligen HausPrüfVO).
Auch heute hat der Konzeptersteller und/oder die Bauaufsichtsbehörde, eine solche Prüfung durch SVs anzuordnen, wenn sich dies im Einzelfall begründen lässt.
Siehe folgende Links:
http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetz ... ruefVO.htm
http://www.ingkh.de/recht/hppvo/hppvo_verordnung.pdf
http://www.ingkh.de/recht/hppvo/hppvo_begruendung.pdf
http://www.ingkh.de/recht/hppvo/hppvo_e ... ze_tga.pdf
http://www.ingkh.de/recht/hppvo/hppvo_p ... ze_tga.pdf
http://www.ingkh.de/recht/hppvo/hppvo_s ... ze_tga.pdf
ich glaube, dass Sie hier das Wort überstrapazieren.
Dann wäre auch der Ablüfter in dem Raucherzimmer Ihrer Stammkneipe eine MRA oder die Dunstabzugshaube in Ihrer Küche (angebrannte Pfannenkuchen) und natürlich auch die Hand Ihrer Frau, die Ihnen "ganz mechanisch" eine Ohrfeige gibt, wenn Sie im Esszimmer eine Fluppe anstecken...
Vergleichen Sie doch mal die Vorgaben der "alten" HausPrüfVO.
Da waren eben diese Einrichtungen noch separat aufgeführt. Und jetzt nicht mehr.
Lesen Sie hierzu bspw. die Erläuterung zum Erlass.
Aber generell lässt sich aus dem Fehlen einer explizit in der TPrüfVO ausgesprochenen Prüfpflicht nicht ableiten, dass diese Anlagen nun nicht mehr bzw. auch nicht mehr durch einen anerkannten Prüfsachverständigen zu prüfen wären.
Hierzu müssen Sie genau auf die Formulierung im Bauschein oder im Brandschutzkonzept achten, denn vielleicht war diese Prüfung exakt gefordert (bspw. als bewusste Kompensationsmaßnahme und nicht nur als "Fleißarbeit" - Abschreiben der damaligen HausPrüfVO).
Auch heute hat der Konzeptersteller und/oder die Bauaufsichtsbehörde, eine solche Prüfung durch SVs anzuordnen, wenn sich dies im Einzelfall begründen lässt.
Siehe folgende Links:
http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetz ... ruefVO.htm
http://www.ingkh.de/recht/hppvo/hppvo_verordnung.pdf
http://www.ingkh.de/recht/hppvo/hppvo_begruendung.pdf
http://www.ingkh.de/recht/hppvo/hppvo_e ... ze_tga.pdf
http://www.ingkh.de/recht/hppvo/hppvo_p ... ze_tga.pdf
http://www.ingkh.de/recht/hppvo/hppvo_s ... ze_tga.pdf