Hallo zusammen,
ich habe mich gerade in diesem Forum angemeldet und habe auch schon die erste Frage.
Die LöRüRL sagt in Punkt 5 aus, dass es max. Lagerflächen und Mengen gibt, die innerhalb dieser Flächen gelagert werden dürfen. Sind diese Angaben sowohl auf die Lagermenge als auch auf die Lagerfläche bezogen?
Ein kleines Beispiel:
Lagerhalle: 1145 m^2; eingeschossig
öffentliche FW, BMA --> Sicherheitskategorie 2
gelagerte Menge: WGK 1: 12 t; WGK 2: 300 t
Lagerdichte: 312/1145=0,27 --> Faktor 1,3 aus Nr. 5, Tab.1
maßebende WGK ist WGK 2, da > 5 % WGK 1
Aus Tab.1 geht hervor, dass ich max. 400 t WGK 2 auf max. 400 m^2 lagern darf. Mit dem Zuschalg aus der Lagerdichte sind das 520 t bzw. m^2.
Die eingelagrte Menge beträgt 300 t und ist somit zulässig.
Die Lagerfläche ist aber 1145 m^2 groß. Müssen jetzt Lagerabscnitte ( F-90 A Wände) gebildet werden?
Liege ich mit dieser Vermtung richtig?
Vielen Dank für die (hoffentlich) kommenden Antworten.
LöRüRL
LöRüRL
Hallo Herr Brühl,
fast korrekt. Der Zuschlags-Faktor bezieht sich nur auf die Lagerfläche, nicht die -menge. Also 400 t auf 520 m².
Und zu Ihrer Vermutung: Sie müssen keinen Lagerabschnitt bilden, sie können auch eine Löschwasserrückhaltung ergreifen (darum geht es in der Richtlinie schließlich). Der Lagerabschnitt ist also nur dann notwendig, wenn sie ansonsten keine Rückhaltung (Barrieren etc.) machen (wollen). Hängt also davon ab, was wirtschaftlicher ist oder den Betrieb weniger stört.
Gruß
Alexander Vonhof
fast korrekt. Der Zuschlags-Faktor bezieht sich nur auf die Lagerfläche, nicht die -menge. Also 400 t auf 520 m².
Und zu Ihrer Vermutung: Sie müssen keinen Lagerabschnitt bilden, sie können auch eine Löschwasserrückhaltung ergreifen (darum geht es in der Richtlinie schließlich). Der Lagerabschnitt ist also nur dann notwendig, wenn sie ansonsten keine Rückhaltung (Barrieren etc.) machen (wollen). Hängt also davon ab, was wirtschaftlicher ist oder den Betrieb weniger stört.
Gruß
Alexander Vonhof
Sehr geehrter Herr Vonhof,
danke für Ihre schnelle Antwort.
Ich finde in der Richtlinie leider keinerlei Aussage dazu, dass die Überschreitung der zulässigen Lagerflächen oder -mengen durch die Einrichtung geeigneter Löschwasserrückhalteanlagen kompensiert werden können.
Ihre Aussage klingt plausibel, jedoch ist der einzige Passus, den ich in der RL finden kann und der Ihre Aussage bestätigt, folgender:
Geht man von einer minimalen Sicherheitskategorie K 1 und einer WGK 1 aus, dürfen nach Tab. 1 bis zu 200 t oder m^2 (Faktor Lagerdichte bleibt hier unberücksichtigt) gelagert werden und eine Löschwasserrückhaltung ist nicht notwendig.
Wendet man diese Aussage auf die anderen WGK und Sicherheitskategorien an, besagt der Umkehrschluss, dass man bei Überschreitung der jeweiligen Angaben in Tab. 1 eine Löschwasserrückhaltung zu installieren hat.
Sehen Sie diesen Sachverhalt genauso, oder worauf begründen Sie Ihre Aussage von oben?
Ich möchte Ihre Aussage auf keinen Fall anzweifeln, aber aufgrund der doch zu erwartenden Komplikationen bei der Umsetzung der Anforderungen möchte ich lieber absolut sicher sein.
MfG
J Bruehl
danke für Ihre schnelle Antwort.
Ich finde in der Richtlinie leider keinerlei Aussage dazu, dass die Überschreitung der zulässigen Lagerflächen oder -mengen durch die Einrichtung geeigneter Löschwasserrückhalteanlagen kompensiert werden können.
Sie müssen keinen Lagerabschnitt bilden, sie können auch eine Löschwasserrückhaltung ergreifen (darum geht es in der Richtlinie schließlich). Der Lagerabschnitt ist also nur dann notwendig, wenn sie ansonsten keine Rückhaltung (Barrieren etc.) machen (wollen).
Ihre Aussage klingt plausibel, jedoch ist der einzige Passus, den ich in der RL finden kann und der Ihre Aussage bestätigt, folgender:
4.1.1. Bei Lagerabschnitten mit einer zulässigen Lagermenge von nicht mehr als 200 t von Stoffen der Wassergefährdungsklasse WGK 1 ist eine Rückhaltung von Löschwasser nicht erforderlich, wenn die übrigen Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.
Satz 1 gilt auch für Lagerabschnitte, in denen neben Stoffen der Wassergefährdungsklasse WGK 1 auch Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 2 mit einem Anteil von nicht mehr als 5% gelagert werden. Für die Feststellung der zulässigen Gesamtlagermenge ist dann Abschnitt 2.1, zweiter Absatz, sinngemäß anzuwenden.
Geht man von einer minimalen Sicherheitskategorie K 1 und einer WGK 1 aus, dürfen nach Tab. 1 bis zu 200 t oder m^2 (Faktor Lagerdichte bleibt hier unberücksichtigt) gelagert werden und eine Löschwasserrückhaltung ist nicht notwendig.
Wendet man diese Aussage auf die anderen WGK und Sicherheitskategorien an, besagt der Umkehrschluss, dass man bei Überschreitung der jeweiligen Angaben in Tab. 1 eine Löschwasserrückhaltung zu installieren hat.
Sehen Sie diesen Sachverhalt genauso, oder worauf begründen Sie Ihre Aussage von oben?
Ich möchte Ihre Aussage auf keinen Fall anzweifeln, aber aufgrund der doch zu erwartenden Komplikationen bei der Umsetzung der Anforderungen möchte ich lieber absolut sicher sein.
MfG
J Bruehl
LöRüRL
Hallo Herr Bruehl,
ich kenne die LöRüRL ebenfalls so, dass zunächst die Lagermenge und die zulässige Fläche eingehalten werden muss (Tabelle 1). Erst danach kann in Tabelle 2 für den Lagerabschnitt das erforderliche Rückhaltevolumen bestimmt werden.
Bei einem klassischne Lager, in dem ausschließlich WGK-Stoffe gelagert werden macht das durchaus Sinn und ist i. d. R. auch gut einzuhalten. In Fällen wo aber neben wassergefährdenden Stoffen auch nwg-Stoffe gelagert werden und der Lagerabschnitt u. U. noch ein Arbeitsplatz oder ähnliches beinhaltet, kann oft die Abschnittsgröße nicht eingehalten werden.
Jetzt kommt es m. E. auch auf das Lagergut an um hier mit Kompensationsmaßnahmen eine bauliche feuerbeständige Abtrennung zu umgehen. Eine Kompensationsmaßnahme könnte z. B. ein brandlastfreier Freistreifen sein, der den Lagerabschnitt trennt, in Anlehnung an die IndBauRL Abschnitt 6.2.
Oder, wie ich es schon realisiert habe, was aber nicht 100 %ig dem Zweck der LöRÜRL entspricht, nämlich:
Für die zulässige Lagermenge und Fläche einen virtuellen Bereich im Lager festlegen in dem die wassergefährdendne Stoffe lagern, so dass Tabelle 1 erfüllt wird. Für die Ermittlung des Rückhaltevolumen (Tabelle 2) jedoch die Fläche des gesamten Lagerabschnittes berücksichtigen.
Viele Grüße
Gerhard
ich kenne die LöRüRL ebenfalls so, dass zunächst die Lagermenge und die zulässige Fläche eingehalten werden muss (Tabelle 1). Erst danach kann in Tabelle 2 für den Lagerabschnitt das erforderliche Rückhaltevolumen bestimmt werden.
Bei einem klassischne Lager, in dem ausschließlich WGK-Stoffe gelagert werden macht das durchaus Sinn und ist i. d. R. auch gut einzuhalten. In Fällen wo aber neben wassergefährdenden Stoffen auch nwg-Stoffe gelagert werden und der Lagerabschnitt u. U. noch ein Arbeitsplatz oder ähnliches beinhaltet, kann oft die Abschnittsgröße nicht eingehalten werden.
Jetzt kommt es m. E. auch auf das Lagergut an um hier mit Kompensationsmaßnahmen eine bauliche feuerbeständige Abtrennung zu umgehen. Eine Kompensationsmaßnahme könnte z. B. ein brandlastfreier Freistreifen sein, der den Lagerabschnitt trennt, in Anlehnung an die IndBauRL Abschnitt 6.2.
Oder, wie ich es schon realisiert habe, was aber nicht 100 %ig dem Zweck der LöRÜRL entspricht, nämlich:
Für die zulässige Lagermenge und Fläche einen virtuellen Bereich im Lager festlegen in dem die wassergefährdendne Stoffe lagern, so dass Tabelle 1 erfüllt wird. Für die Ermittlung des Rückhaltevolumen (Tabelle 2) jedoch die Fläche des gesamten Lagerabschnittes berücksichtigen.
Viele Grüße
Gerhard