Hallo Forumsteilnehmer,
dürfen in Rettungswegen (insbesondere in notwendigen Fluren) Getränke- und Snackautomaten aufgestellt werden?
Das Thema wird im Forum ja schon bezüglich Schränken und Kopiergeräten recht kontrovers diskutiert - gibt es da speziell zu o.g. Automaten Vorschriften, Richtlinien oder sonstige Regelungen?
Vielen Dank für etwaige Antworten
Raimund Escherich
Automaten in Rettungswegen
Hallo Herr Escherich,
zunächst einmal ein herzliches Willkommen im Brandschutzforum! (Frage: Sie haben sich mit dem Account von Werner Mueller eingeloggt, hat dies ein besonderen Grund?)
). Natürlich kann jetzt wieder diskutiert werden wenn sie in einem Raum stünden und die Tür offen steht.... Ist alles wenn und aber und sollte nach meinem dafürhalten keine Grundlage einer Entscheidung sein.
zunächst einmal ein herzliches Willkommen im Brandschutzforum! (Frage: Sie haben sich mit dem Account von Werner Mueller eingeloggt, hat dies ein besonderen Grund?)
Ich denke in notwendigen Fluren haben auch diese Geräte nichts zu suchen. Im Grunde ist dies doch die gleiche Thematik wie mit den Kopiergeräten. Auch wenn die Diskussion kontrovers geführt wurde, elektrische Gerätschaften enthalten ein gewisses Risiko brandursächlich zu wirken. Von dem her haben sie auf dem ersten und somit notwendigen Fluchtweg nichts verloren (nichts zu suchen, nichts verloren...dürfen in Rettungswegen (insbesondere in notwendigen Fluren) Getränke- und Snackautomaten aufgestellt werden?

Grüße FH
Hallo,
zum Thema "Freihalten von Rettungswegen" hat sich in 2002 ein gemeinsamer Arbeitskreis des AGBF und des Landesfeuerwehrverbandes NRW gebildet. Erste Ergebnisse wurden in der Fachzeitschrift "Der Feuerwehrmann" 5/2002 unter der Rubrik Vorbeugender Brandschutz - Freihalten von Rettungswegen veröffentlicht.
Falls die Ausgabe nicht erhältlich ist, bin ich gerne bereit, den Artikel an Interessierte zu faxen.
Mit freundlichen Grüßen
stroem
zum Thema "Freihalten von Rettungswegen" hat sich in 2002 ein gemeinsamer Arbeitskreis des AGBF und des Landesfeuerwehrverbandes NRW gebildet. Erste Ergebnisse wurden in der Fachzeitschrift "Der Feuerwehrmann" 5/2002 unter der Rubrik Vorbeugender Brandschutz - Freihalten von Rettungswegen veröffentlicht.
Falls die Ausgabe nicht erhältlich ist, bin ich gerne bereit, den Artikel an Interessierte zu faxen.
Mit freundlichen Grüßen
stroem
Zu nächst einmal
an Herrn Wennerscheid,
hier also für alle die den Artikel lesen wollen, folgende Links:
(Funktioniert auch als Download, Rechtsklick-->"Ziel speichern unter")
Seite 1 des Artikels
Seite 2 des Artikels
gesetzliche Grundlagen (Zusammenstellung)
hiermit geschehen!!! 

hier also für alle die den Artikel lesen wollen, folgende Links:
(Funktioniert auch als Download, Rechtsklick-->"Ziel speichern unter")
Seite 1 des Artikels
Seite 2 des Artikels
gesetzliche Grundlagen (Zusammenstellung)
Hi RalfRupp hat geschrieben:wie wär´s wenn man den Artikel hier veröffendlicht?


Zuletzt geändert von Falk_HL am Mi 24.09.2003 16:06, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße FH
So, nun habe ich das offizielle Statement unserer Behörde, darin heißt es:
Tja Freunde, danach habe ich mich nunmehr ab sofort auszurichten. Aber, und das habe ich ja auch erwähnt, es ist o. k.!
Kopiergeräte haben in den Ausgangsbereichen von Versammlungsstätten und in baurechtlich notwendigen Fluren nichts zu suchen. Bei Fluren werden Anforderungen an Einbauten, Verkleidungen, Dämmschichten und Bodenbeläge (B1- schwerentflammbar ) gestellt, um u.a. die Gefahr der Rauchentwicklung so weit wie möglich zu unterbinden. Daher sind auch sonstige Gegenstände, die Brandlast und sogar Brandgefahr bedeuten, aus den Fluren und Fluchtwegen von Versammlungsstätten herauszuhalten.
An Räume, in denen Kopierer stehen, werden die gleichen Anforderungen gestellt wie an normale Büroräume: Dichtschließende Türen, bei großer Anzahl von Geräten TRS - Tür rauchdicht und selbstschließend (Beurteilung nach Einzelfall), Wände zum Flur feuerhemmend (F30) bzw. zu angrenzenden Büros ohne Anforderungen. Bei Glaseinsätzen in Türen oder bei Wänden über 1,80 m Höhe G30 - Brandschutzglas, in Wänden bis 1,80 m Höhe F30- Brandschutzglas. Die Entrauchung und Lüftung über Fenster ist in der Regel ausreichend. Entstehen innenliegende Räume, so sollte eine Lüftung gewährleistet sein. Das können Öffnungen mit brandschutzabschottenden Einrichtungen (wie Brandschutzklappen oder zugelassene Lüftungssteine in der feuerhemmenden Wand sein oder Luftverbund mit angrenzenden Räumen. Erfolgt die Belüftung und Wärmeabführung über die Tür, so muß eine zugelassene Feststellanlage, die auf Rauch reagiert, eingebaut werden. Die Tür muß aber auch von Hand geschlossen werden können.
P.S. Einzelne Ausnahmen existieren: wie der einzelne Kopierer, der in der Hochschule XXXX im oberen Foyer steht. Im Foyer insgesamt sind dort noch andere Brandlasten vorhanden und es ist eine vollflächige Überwachung mit einer Brandmeldeanlage vorhanden.
Auch in den Bürobereichen, die als zusammenhängend vom Brandabschnitt -ohne Ausbildung notwendiger Flure-, bestehen wie teilweise im Schloß XXX, wird durch eine örtliche Überwachung mit Rauchmelder, der ein akustisches Signal auslöst, dieser Kopierer abgesichert. Einzelfälle sind jeweils zu prüfen und abzustimmen. Ansonsten wurden in den Brandverhütungsschauen konkret die zu entfernenden Kopierer aus den Flucht- und Rettungswegen erwähnt.
Tja Freunde, danach habe ich mich nunmehr ab sofort auszurichten. Aber, und das habe ich ja auch erwähnt, es ist o. k.!
Grüße FH